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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2008 C-1364/2007

22 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,184 parole·~11 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-1364/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Brand. B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1364/2007 Sachverhalt: A. Die aus Kenia stammende N._______ (geboren 1972, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 4. Januar 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, die im Kanton Solothurn wohnhafte B._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen; diese verbringe jeweils ihre Ferien in Kenia und sei Kundin im Coiffeursalon, in welchem sie arbeite. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, die Gesuchstellerin arbeite seit März 2006 in einem Coiffeursalon in Mombasa. Vorher habe sie ihre Computer-Ausbildung abgebrochen und danach während sechs Monaten in einer Fabrik für Dosenfrüchte in Nairobi gearbeitet; auch ihre sieben Geschwister in Kenia seien erwerbstätig. Die Eingeladene sei Mutter eines neunjährigen Sohnes, welcher bei seiner Tante in Nairobi lebe. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland keine zwingenden familiären Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Überdies sei eine dreimonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz wohl kaum mit beruflichen Verpflichtungen im Heimatland vereinbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. bzw. 27. Februar 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen C-1364/2007 Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, ihr Sohn, welcher noch zu Hause lebe, habe die Gesuchstellerin im September 2000 in Kenia kennen gelernt, wo sie regelmässig ihren Urlaub verbringen würden. Mit der Zeit habe sich aus der Freundschaft eine Liebesbeziehung entwickelt. Sowohl ihr Sohn als auch die Eingeladene könnten sich vorstellen, ihr Leben in Zukunft gemeinsam zu verbringen. Vor einer möglichen Eheschliessung solle der Gesuchstellerin jedoch Gelegenheit gegeben werden, in der Schweiz mit ihrem Sohn zusammen zu leben. Ihre Arbeitsstelle in Mombasa bleibe ihr auch nach dreimonatiger Abwesenheit erhalten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, es wirke ein wenig befremdend, dass im vorliegenden Fall nicht der Sohn, welchem der eigentliche Besuchsaufenthalt gelte und der mit der Gesuchstellerin eine Liebesbeziehung führe, sondern dessen Mutter als Gastgeberin und Beschwerdeführerin auftrete. Zudem sei in Bezug auf die fehlenden Englischkenntnisse des Sohnes die Frage angebracht, wie das Paar seine Beziehung zu leben gedenke. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 C-1364/2007 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmitteleingabe ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis C-1364/2007 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Das Visum ist jedoch zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst c in fine aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Kenia ist ein typisches Entwicklungsland im subsaharischen Afrika, nimmt aber dennoch eine herausragende Stellung innerhalb der ostafrikanischen Region ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in dieser Region. Das jährliche Wirtschaftswachstum betrug 2006 6,1%, die Prognosen für 2007 liegen inzwischen bei 7%. Rund 56% der Bevölkerung leben allerdings unterhalb der Armutsgrenze (23% unter 1 USD pro Kopf und Tag). Die nach den Wahlen im Dezember 2007 eingetretene Krise hat die wirtschaftlichen Aussichten Kenias wesentlich eingetrübt: der Tourismussektor, Kenias grösste Devisenquelle, war schon nach wenigen Tagen dramatisch eingebrochen. Derzeit ist kaum abzusehen, ob es sich um eine vorübergehende wirtschaftliche Verschlechterung oder um eine andauernde Wirtschaftskrise handelt (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > C-1364/2007 Länder, Reisen und Sicherheit > Kenia > Wirtschaftspolitik, www.auswaertiges-amt.de , Stand Januar 2008, besucht am 7. Juli 2008). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Menschen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Die in Mombasa wohnhafte Gesuchstellerin ist 36-jährig, unverheiratet und laut eigenen Angaben Mutter eines minderjährigen Sohnes, der allerdings bei einer Tante in Nairobi lebt. Auch die Eltern sowie die übrigen Geschwister der Eingeladenen sollen in der Nähe der Hauptstadt Nairobi leben, mehrere hundert Kilometer vom Wohnort der Gesuchstellerin entfernt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Kenia geben könnten. 5.2 Bezüglich der beruflichen Tätigkeit wurden unterschiedliche Angaben gemacht. So soll die Eingeladene laut eingereichter Arbeitsbestätigung vom 22. Dezember 2006 bereits seit Anfang 2002, gemäss Aus- http://www.auswaertiges-amt.de/

C-1364/2007 kunft der Schweizerischen Vertretung in Nairobi vom 8. Januar 2006 (recte: 8. Januar 2007) seit März 2006 in einem Coiffeursalon in Mombasa angestellt sein, nachdem sie zuvor, offenbar aus Geldmangel, ihre Ausbildung an einer Computer-Schule abgebrochen und anschliessend während sechs Monaten in einer Fabrik für Dosenfrüchte in Nairobi gearbeitet habe. Die Betroffenen unterliessen es jedoch, nähere Auskünfte zu den Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen zu erteilen oder entsprechende Belege vorzuweisen. Abgesehen davon lässt bereits der Umstand, dass die Gesuchstellerin die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, kaum auf eine starke berufliche Verwurzelung im Heimatland schliessen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte. 5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage in Kenia, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Gesuchstellerin zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend die Lebensqualität, die soziale Absicherung und das Lohnniveau kann selbst eine regelmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die in Kenia lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen und (den minderjährigen Sohn) allenfalls später gar nachziehen zu können. Kommt hinzu, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge eine Eheschliessung in naher Zukunft zwischen ihrem im gleichen Haushalt lebenden Sohn und der Eingeladenen offenbar nicht ausgeschlossen wird, womit ebenfalls begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA) bestehen. 5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde eine Garantieerklärung abgegeben hat, können doch Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten, somit auch nicht für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwal- C-1364/2007 tungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Sohnes der Beschwerdeführerin, seiner Freundin sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen. 6. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 C-1364/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 6. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Versand: Seite 9

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