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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2014 C-1351/2014

19 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,644 parole·~8 min·3

Riassunto

Rentenrevision | Rentenanspruch (Revision), Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1351/2014

Urteil v o m 1 9 . September 2014 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, Schweiz Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenanspruch (Revision), Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2014.

C-1351/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Februar 2014 nach Durchführung einer Rentenrevision die A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit ursprünglicher Verfügung vom 17. September 2012 ab 1. (…) 2012 zugesprochene ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) per 1. (…) 2014 aufgehoben hat mit der Begründung, den Funktionseinschränkungen angepasste (körperlich leichte, wechselbelastende) Tätigkeiten seien seit dem (…). Juni 2013 vollschichtig zumutbar bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 36%, dass die IVSTA mit derselben Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 179), dass der Versicherte gegen diese Verfügung der Vorinstanz am 15. März 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die rückwirkende Weiterausrichtung der ganzen Rente und die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragte, dass er zugleich sinngemäss um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet der Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in die Schweiz bestehen bleibt (Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

C-1351/2014 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 abgewiesen wurde (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2014 das vervollständigte und ergänzte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" eingereicht hat (BVGer-act. 8), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 gutgeheissen und der Beschwerdeführer von allfälligen Prozesskosten im vorliegenden Verfahren befreit wurde (BVGer-act. 9), dass der Beschwerdeführer in der Sache im Wesentlichen vorbrachte, der Gesundheitszustand seines Bewegungsapparates habe sich nicht verbessert, sondern im Gegenteil seit den mittlerweile (…) Operationen (im Jahre 2012) schleichend verschlechtert (u.a. die Hals- und Lendenwirbelsäule, die Hüften, Schultern, Ellbogen, Hände, Finger, Knie und Fussgelenke), dass er weiter ausführte, er sei nicht erwerbsfähig, was auch sein Arbeitsversuch im (…) 2013 als (…) (2 Tage pro Woche) gezeigt habe, da er schon nach kurzer Zeit unter unerträglichen Schmerzen der Halswirbelsäule, des linken Armes sowie der Knie gelitten habe, dass er sodann geltend machte, er bestreite das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt B._______, welches nicht nach objektiven Kriterien entstanden sei, insbesondere sei der Arzt nicht vorbereitet gewesen und die Untersuchung habe nur ungefähr 15 Minuten gedauert, dass es seitens der Vorinstanz nicht angehe, ein Gutachten bei der Pensionsversicherungsanstalt in B._______ in Auftrag zu geben, wisse sie doch, dass er mit dieser seit zwei Jahren im Rechtsstreit liege, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 (BVGeract. 12) und unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IVSTA (im Folgenden: RAD), vom 11. August 2014 beantragte, die Beschwerde sei in

C-1351/2014 dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen in dem vom ärztlichen Dienst dargelegten Sinne und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen sei, dass Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH des RAD, in seiner Stellungnahme (Beilage zu BVGer-act. 12) ausgeführt hatte, es sei diskutabel, ob der Versicherte tatsächlich vollschichtig und mit voller Leistung Verweistätigkeiten ausüben könne, da nach seiner Einschätzung ab dem letzten Begutachtungszeitpunkt vom (…) 2013 eher von einer 20%-igen Leistungseinschränkung auch in angepassten Verweistätigkeiten auszugehen wäre, dass Dr. C._______ deshalb empfahl, den Versicherten in der Schweiz oder durch eine unabhängige Stelle in D._______ fachärztlichorthopädisch nochmals begutachten zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. September 2014 (BVGer-act. 14) mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, dass der Versicherungsträger die Begehren des Versicherten prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt und für die Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen den zuständigen ärztlichen Dienst beizieht (vgl. Art. 43 ATSG), so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG), dass auf dem Gebiet der Invalidenversicherung diese Pflichten der zuständigen Invalidenversicherungsstelle obliegen (insbesondere die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, z.B. das Einholen der erforderlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand, vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG und Art. 69 IVV), dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde implizit geltend machte, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt und dass er die Einholung eines neuen Gutachtens in der Schweiz beantragte (vgl. BVGer-act. 1, S. 10),

C-1351/2014 dass durch die Amtsermittlungspflicht des Sozialversicherungsträgers der Beweis über Ansprüche schwergewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens und nicht im gerichtlichen Verfahren geführt wird (BGE 137 V 210 E. 2.2.2), wobei die Vorinstanz die Beweislast für leistungsaufhebende Tatsachen trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43 ATSG, Rz. 40 m.H. auf RKUV 1994 328, 1992 76). dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rückweisung an die IV-Stelle zur Einholung eines (neuen) Gutachtens weiterhin möglich ist, wenn die Rückweisung in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass sich aus den Akten und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. BVGer-act. 1, S. 7) und der Vorinstanz ergibt, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offensichtlich ungenügend und lückenhaft abgeklärt wurde, weshalb auch unklar ist, in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten besteht, dass damit die entscheidwesentliche Frage, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken, in revisionsrechtlicher Hinsicht ungeklärt blieb, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt, dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung stattzugeben ist, womit nicht zuletzt auch der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf einen doppelten Instanzenzug gewahrt wird (BGE 125 V 413 E. 2c m.H.), dass mithin aufgrund des Ausgeführten die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die IVSTA zurückzuweisen ist, dass damit die Anweisung zu verbinden ist, den Sachverhalt mittels Durchführung einer unabhängigen fachärztlich-orthopädischen Untersuchung weiter abzuklären und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, wobei es nahe liegt, die fachärztlich-orthopädische Untersuchung in der Schweiz durchzuführen, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Zwischenzeit in die Schweiz verlegt hat,

C-1351/2014 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er auch keine solchen geltend macht, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-1351/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zu ergänzender fachärztlich-orthopädischer Abklärung und anschliessend neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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