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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2020 C-1344/2019

13 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,492 parole·~7 min·6

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1344/2019

Urteil v o m 1 3 . Februar 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Einzelrichter), Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2019.

C-1344/2019 Sachverhalt: A. Der am (…) 1953 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist israelischer Staatsangehöriger und wohnt unbestrittenermassen in Deutschland (Vorakten 1, 4, 5). Er war gemäss eigenen Angaben in den Jahren 1976 bis 1982 in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten 1, 6). B. B.a Mit Formular vom 16. November 2018 beantragte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 21. November 2018) eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Vorakten 4, 6). B.b Die SAK wies den Rentenantrag des Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2018 ab (Vorakten 7). Sie begründete die Abweisung mit dem deutschen Wohnsitz des Versicherten und stützte sich dabei auf Art. 18 Abs. 2 AHVG sowie das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – durch seinen damaligen Rechtsvertreter – bei der SAK mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 Einsprache (Vorakten 12; Eingang: 20. Dezember 2018). Er bezweifelte die Rechtmässigkeit der abschlägigen Verfügung. B.d Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 30. November 2018 (Vorakten 14). C. C.a Mit Eingabe vom 12. März 2019 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 19. März 2019) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie der entsprechenden Verfügung (BVGer-act. 3).

C-1344/2019 C.c Nachdem der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 4), schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juni 2019, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 6). C.d Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer – als israelischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland – Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat.

C-1344/2019 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. 2.1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (SR 0.831.109.449.1) sind unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des erwähnten Abkommens haben israelische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen daher unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Israel sieht in Art. 4 Abs. 3 aber in Abweichung des in Art. 4 Abs. 1 angeführten Grundsatzes der Gleichbehandlung vor, dass Renten der schweizerischen Rentenversicherung an israelische Berechtigte nur ausgerichtet werden, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. 2.2 Der Beschwerdeführer als israelischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland ist aufgrund des dargelegten Art. 18 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit dem erwähnten Art. 4 Abs. 3 des anwendbaren Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Israel nicht rentenberechtigt, da er weder in der Schweiz noch in Israel wohnhaft ist. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers kann – anders als er meint – nichts daran ändern. Das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (FZA, SR 0.142.112.681) bzw. die Regelwerke der

C-1344/2019 Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA finden hier im Übrigen keine Anwendung, da der geschiedene Beschwerdeführer über keine Staatsangehörigkeit eines EUoder EWR-Staates oder der Schweiz verfügt (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1]) und auch nicht als Familienangehöriger eines unmittelbar Berechtigten in den persönlichen Geltungsbereich fällt (vgl. dazu BGE 145 V 231). Eine Ausdehnung der entsprechenden Bestimmungen auf den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ist nicht möglich, da die "Drittstaats-"Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht angewendet wird (BGE 141 V 521 E. 4.3.1). Die Frage der Rückvergütung der Beiträge gehört schliesslich nicht zum vorliegenden Anfechtungsobjekt. Es ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass die bezahlten Beiträge nicht rückvergütet werden, wenn – wie vorliegend – eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat besteht (Art. 18 Abs. 3 AHVG) und dieses Abkommen keine Rückvergütung von Beiträgen vorsieht. 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019 erweist sich daher als rechtens. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-1344/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-1344/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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