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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2018 C-134/2018

1 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,055 parole·~15 min·5

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenfestsetzung, Einspracheentscheid SAK vom 22. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-134/2018

Urteil v o m 1 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenfestsetzung, Einspracheentscheid SAK vom 22. November 2017.

C-134/2018 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) geboren am (…) 1954, ist ein in Serbien wohnhafter serbischer Staatsangehöriger, der mit B._______, einer Landsfrau verheiratet ist. Am 21. April 2017 beantragte der Versicherte einen zweijährigen Vorbezug der Schweizerischen Altersrente (Versichertendossier SAK [act.] 4). A.b Mit Verfügung vom 15. August 2017 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch Vorinstanz) dem Versicherten per 1. August 2017 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen zweijährigem Rentenvorbezug von monatlich Fr. 217.- zu. Der Berechnung legte die SAK eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 6 Jahren und 6 Monaten (Rentenskala 6), Erziehungsgutschriften von 2.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.zugrunde (act. 19). A.c Mit einer an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 6. September 2017 (act. 20 S. 1) erklärte die Ehefrau des Versicherten, im Namen des Versicherten, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 15. August 2017 nicht einverstanden sei. Zudem ersuchte sie um die Berechnung der Rente ab dem 65. Lebensjahr mit entsprechender Abrechnung sowie um einen Überblick über das jährliche Einkommen. A.d Am 31. Oktober 2017 beantwortete die Vorinstanz den Ehegatten die gestellten Fragen. Darüber hinaus forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. November 2017 mitzuteilen, ob er seinen Antrag auf Rentenvorbezug zurückziehen wolle (act. 23). A.e Am 13. November 2017 erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, in seinem Namen, dass sie die Einsprache aufgrund der festgesetzten Rentenhöhe erhoben hätten und ersuchte um erneute Berechnung der Rente, da sie so niedrig sei (act. 25). B. B.a Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2017 wurde die Eisprache vom 6. September 2017 abgewiesen (act. 26).

C-134/2018 B.b In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer über seine Ehegattin erklären, er sei mit einem Rentenbetrag von monatlich Fr. 251.-, ab dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses einverstanden. Die Vorinstanz übermittelte das Schreiben zuständigkeitshalber am 3. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.]1). B.c Am 22. Januar 2018 erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers in seinem Namen, dass dieser bei seiner Beschwerde bleibe (B-act. 3). B.d Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2018 wurde davon Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (B-act. 4). B.e Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer über seine Ehegattin erklären, dass er mit „dem Vorschlag“ der Vorinstanz einverstanden sei. Die Eingabe wurde am 19. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (B-act. 15). B.f Am 26. April 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und verwies dabei im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 22. November 2017 (B-act. 17). C. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit Entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das

C-134/2018 VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. November 2017 (B-act. 1) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). 1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 22. November 2017, mit welchem die Vorinstanz die Altersrente auf der Basis einer gesamten Versicherungszeit von 6 Jahren und 6 Monaten (act. 19 S.34; Versicherungsjahre des Jahrgangs: 42 Jahre), der Rentenskala 6 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 46‘530.- berechnet

C-134/2018 hat. Mit Blick auf das Begehren des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 217.- korrekt berechnet hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführerer besitzt die serbische Staatsbürgerschaft und wohnt in Serbien. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, abgerufen am 31.1.2018). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Weder im Staatsvertrag noch in anderen bilateralen Vereinbarungen sind Vorschriften auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-

C-134/2018 sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die (um zwei Jahre) vorbezogene Altersrente entstand am 1. August 2017 (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 3.1.1). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche am 1. August 2017 in Kraft standen. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 22. November 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b). 2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.6 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 2.7 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte

C-134/2018 mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 2.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4). 2.9 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-

C-134/2018 dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 2.10 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer vollendete sein 63. Altersjahr am 23. Juli 2017, weshalb sein Anspruch auf eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente am 1. August 2017 entstand. Bei der ursprünglichen Berechnung des entsprechenden Rentenbetrags ging die Vorinstanz von 42 Versicherungsjahren des Jahrgangs, 6 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 6 Jahren und 6 Monaten, Erziehungsgutschriften von 2.5

C-134/2018 Jahren, der Rentenskala 6 sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.- aus (Verfügung vom 15. August 2017; act. 19). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Einsprachentscheids vom 22. November 2017 hat die Vorinstanz ihr Berechnungen bestätigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente korrekt vorgenommen hat. 3.2 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der gesamten Versicherungszeit während 6 Jahren und 6 Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (vgl. act. 10 und 19 S. 5). 3.3 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. August 2017 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1954) 42 Jahre betragen (Jahrgangstabellen, S. 8; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Rententabellen > Details > Rententabellen 2013 [gültig ab 1. Januar 2015]; zuletzt besucht am 30. Mai 2018). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren – vorliegend deren 6 – bemisst, ist daher die Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 10). Die entsprechenden Erhebungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids sind deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.4 Gemäss Einspracheentscheid vom 22. November 2017 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Einkommen von insgesamt Fr. 174‘788.vermerkt (act. 30 S. 5). Dieser Betrag setzt sich, aufgrund der Einkommensteilung, nachdem bei der Ehefrau des Beschwerdeführers der Versicherungsfall bereits eingetreten ist (E. 2.9), aus dem geteilten Einkommen der Ehefrau von Fr. 83‘400.- und dem geteilten Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 91‘388.- zusammen. Der Betrag von Fr. 174‘788.- ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,074 (Aufwertungsfaktoren 2017, abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Aufwertungsfaktoren 2017, [Jahr des Beginns der Altersrente]; erster massgeblicher IK-Eintrag im Jahr 1978), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 187‘723.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten und zu berücksichtigenden Beitragsjahre (6.5) ergibt dies ein

C-134/2018 durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28‘880.-. Schliesslich sind noch eine ganze sowie drei halbe Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 16‘269.- anzurechnen, womit das durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 45‘149.- ergibt. Damit ist der nächst höheren Tabellenwert Fr. 46‘530.-. Unter Berücksichtigung der Rentenskala 6 betragen die monatlichen Rentenleistungen somit Fr. 251.- (Rententabellen 2015, a.a.O., Skala 6, S. 94), weshalb auch diesbezüglich die Erhebungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Aufgrund des zweijährigen Vorbezugs hat die Vorinstanz schliesslich zu Recht eine Kürzung der Rente um 13.6 % dh. abzüglich 34.vorgenommen. Die berechnete monatliche Rente in der Höhe von Fr. 217.ist folglich nicht zu beanstanden. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. November 2017 korrekt berechnet hat. Ferner hat sie hypothetisch den Rentenbetrag ab dem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren berechnet (act. 23 S. 2), was eine monatliche ordentliche Altersrente (ohne Vorbezug) von Fr. 251.- ab 1. August 2019 ergeben hätte. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer scheint in seiner Beschwerde den ihm zugesprochenen Rentenbetrag von Fr. 217.- nicht mehr zu beanstanden. Jedoch verlangt er, trotz zweijährigen Vorbezugs, einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 251.-, was unzulässig ist. Demnach erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als rechtens, weshalb die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

C-134/2018 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

C-134/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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