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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2020 C-1332/2020

8 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·934 parole·~5 min·7

Riassunto

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch (Verfügung vom 16. Januar 2020)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1332/2020

Urteil v o m 8 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 16. Januar 2020).

C-1332/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Januar 2020 die bisher an A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ausgerichtete Viertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente erhöht hat, dass die Versicherte diese Verfügung mit auf den 27. Februar 2020 datierter und am 28. Februar 2020 der spanischen Post übergebener Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und beantragt, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, dass der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– am 23. März 2020 geleistet wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2020 geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Invalidenrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass eine mitteilungsbedürftige nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Vertreter der Versicherten gemäss Sendungsnachverfolgung der schweizerischen Post am Dienstag, dem

C-1332/2020 28. Januar 2020, zugestellt wurde, was dieser in der Beschwerdeeingabe auch ausdrücklich bestätigt, dass die 30-tägige Beschwerdefrist demnach am 29. Januar 2020 zu laufen begann und am Donnerstag, dem 27. Februar 2020, abgelaufen ist, dass die erst am 28. Februar 2020 der (spanischen) Post übergebene Beschwerde damit verspätet erfolgte, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2020 ausdrücklich festhielt, die «Einsprache» erfolge innerhalb der Frist von 30 Tagen, womit vorliegend nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden wären, fristgerecht zu handeln, dass darauf hinzuweisen ist, dass ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2), dass ein Grund für eine Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) damit weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass somit auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 28. Februar 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die verspätete Beschwerde vom 28. Februar 2020 mit den beigelegten medizinischen Unterlagen als Revisionsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– auf ein zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,

C-1332/2020 dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die verspätete Beschwerde vom 28. Februar 2020 wird mit den beigelegten medizinischen Unterlagen als Revisionsgesuch an die Vorinstanz überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung der Vorinstanz inkl. Beilagen; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz

C-1332/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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