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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2007 C-1330/2006

16 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,791 parole·~9 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-1330/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille und Richterin Avenati-Carpani; Gerichtsschreiberin Kaufmann. A._______ und N._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Landstrasse 57, Postfach 214, 5430 Wettingen 1, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für H._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige H._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 27. Oktober 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter N._______ und A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Wettingen (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung de Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau bei den Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt, und bezüglich ihrer finanziellen Situation entsprechende Abklärungen bei der Wohngemeinde vorgenommen hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 27. November 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden. Zudem hätten sich die finanziellen Garantien als ungenügend erwiesen. C. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) beantragten die Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Es gehe lediglich um einen Besuch über die Festtage hinweg, und die Gesuchstellerin habe keinerlei Absicht, länger als im Einreisegesuch angegeben in der Schweiz zu bleiben. Sie lebe zusammen mit einem Sohn in Pristina, der für die UNMIK arbeite und damit eine vergleichsweise gute Stelle habe. Sie sei bereits mehr als 50 Jahre alt und ihr Lebensmittelpunkt befinde sich entsprechend im Kosovo. Was die kritisierte Garantiefähigkeit betreffe, so verfügten sie über genügend Einkommen und hätten weder Steuerausstände noch offene Betreibungen. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Zwar hätten die Beschwerdeführer inzwischen offene Steuerschulden beglichen und wären somit in der Lage, die notwendigen finanziellen Garantien zu leisten. Hingegen sei eine Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nach wie vor als nicht gesichert zu erachten. Gegen den Gastgeber sei zudem im November 2006 ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften erlassen worden. Der diesem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, Stellenantritt ohne Bewilligung) berechtige - auch wenn die Vergehen bereits einige Zeit zurücklägen - zu Zweifeln an der Integrität des Gastgebers.

3 E. In einer Replik vom 1. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer – nun vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner – an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten. Dabei wurde abermals betont, dass die Gesuchstellerin kein Interesse habe, in der Schweiz zu bleiben. Sie (die Beschwerdeführer) garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise. Auf diese und auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

4 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums unter anderem mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Die Gesuchstellerin lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirtschaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionierung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und

5 Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Die Gesuchstellerin hat sich zwischen April 1999 und Ende Mai 2000 schon einmal als Asylbewerberin in der Schweiz aufgehalten. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie damals geltend, sie sei vor den Serben geflohen, die ihren Mann getötet und das Haus in Herexhe (Gemeinde Gjakove) niedergebrannt hätten. Der Wegzug aus der Schweiz erfolgte schliesslich unfreiwillig, nachdem das Asylgesuch abgewiesen, die Wegweisung verfügt und zur Ausreise Frist angesetzt worden war. Es versteht sich von selbst, dass im Falle ehemaliger Asylbewerber eine Visumserteilung zu Besuchszwecken grundsätzlich von einer geglückten Reintegration in der Heimat und einer dauerhaften Festigung in den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig zu machen ist. 5. 5.1 Solche gefestigten Verhältnisse werden von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Die mittlerweile 57 Jahre alte Gesuchstellerin lebe heute zusammen mit ihrem ältesten Sohn in Pristina. Sie sei dort bestens aufgehoben. Der Sohn habe eine gute Arbeitsstelle in einem Passbüro der UN- MIK. Über die konkreten Lebensumstände ist weiter nichts aktenkundig. So ist nicht bekannt, in welchen räumlichen, finanziellen und sozialen Verhältnissen (Verwandtschaft) die Gesuchstellerin lebt. Entsprechend fehlt es auch an Belegen für diese angeblich vorteilhaften Verhältnisse. Auf der anderen Seite hat die Gesuchstellerin zweifellos einen starken Bezug zur Schweiz. Hier lebt nebst dem Gastgeber noch ein weiterer Sohn und hier hat sie sich vor Jahren schon einmal für längere Zeit aufgehalten. 5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Beurteilungen kann durch die Zusicherungen der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden. Die entsprechenden Zusicherungen sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Die Beschwerdeführer können (und müssen) zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt, aus naheliegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Letztlich bleibt es diesem anheim gestellt, ob er sich an die deklarierten Vorgaben halten will oder nicht. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die Frage der Integrität des Beschwerdeführers und auf die diesbezüglichen Einwände der Vorinstanz näher einzugehen.

6 6. Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 26. Januar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 1 698 778 zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Trommer D. Kaufmann Versand am:

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