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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2008 C-1320/2006

24 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,686 parole·~13 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Testo integrale

Abtei lung II I C-1320/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Januar 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Brand. P._______, Zustelladresse: J._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1320/2006 Sachverhalt: A. Die am [...] 1971 geborene thailändische Staatsangehörige P._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin/Rekurrentin) beantragte am 29. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Zug niedergelassenen britischen Staatsangehörigen J._______ (nachfolgend: Gastgeber) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. November 2006 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem bestünden schon aufgrund der vorhandenen Vorakten Zweifel an der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise. C. Mit (ebenfalls vom Gastgeber unterzeichneter) Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 29. November 2006 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe sich anlässlich ihres früheren Aufenthaltes in der Schweiz stets gesetzesgetreu verhalten und sei der entsprechenden Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Sie werde sich auch dieses Mal an die Vorschriften halten und fristgerecht in ihr Heimatland zurückkehren, wo ihre noch schulpflichtige Tochter lebe und wo sie C-1320/2006 eine Ausbildung als Coiffeuse absolviere, welche sie im nächsten Jahr abschliessen werde. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen legte die Rekurrentin verschiedene Kopien kantonaler Akten ins Recht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Beschwerdeführerin sei jung, allein stehend und arbeitslos. Zudem sei sie im Jahre 1999 mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist und habe kurz vor dessen Ablauf einen Schweizerbürger geheiratet. Bereits einen Monat später hätten sich die Eheleute wieder getrennt, worauf die zuständigen Behörden sich geweigert hätten, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In der Folge sei sie aufgefordert worden, den Kanton Zürich bis zum 30. April 2001 zu verlassen. Nachdem der Rechtsweg ausgeschöpft worden sei, habe sie die Schweiz Ende 2005 verlassen. E. In ihrer Replik vom 23. April 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und betont, dass sie im Heimatland nicht nur ihre minderjährige, schulpflichtige Tochter zu betreuen habe, sondern als Coiffeuse ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter bestreite. Im Weitern gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass ihr die kantonalen Behörden in der Vergangenheit erlaubt hätten, das Aufenthaltsbewilligungsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Daraufhin sei sie nach Thailand zurückgekehrt. F. Am 10. Mai 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei. G. Am 23. Juni 2007 schliesslich reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Coiffeuse-Diploms sowie ein Foto ihrer 14-jährigen Tochter zu den Akten. C-1320/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 29. September 2006 eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer- C-1320/2006 den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]). 3. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]). 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen C-1320/2006 möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.3 Obwohl die Asienkrise von 1997 die Wirtschaft Thailands zeitweise schrumpfen liess, gelang dem Land schnell der Umschwung hin zu neuem Wachstum. Auch 2006 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 5,1%, obwohl sich die Rahmenbedingungen durch die innenpolitische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2007 erwartet Thailand ein geringeres Wachstum im Vergleich zum Vorjahr, wobei die Schätzungen zwischen 4% und 5% liegen (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de >, Stand: November 2007, besucht am 11. Januar 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gerade 3'304 USD (Länderbericht Thailand auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, <http://www.seco.admin.ch> , Stand Oktober 2007, besucht am 11. Januar 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins http://www.auswaerti/ http://www.seco.admin.ch/

C-1320/2006 Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4.1 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, seit Ende August 2005 von einem Schweizerbürger geschiedene Frau, welche vor Jahresfrist ihre Coiffeur-Ausbildung abgeschlossen hat und nunmehr auf diesem Beruf arbeiten soll, jedoch keine näheren Angaben zu ihren Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machte. Dass sie sich damit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, erscheint angesichts der erst relativ kurzen Anstellungsdauer sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand als wenig wahrscheinlich. Vielmehr lässt schon der Umstand, dass sie ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. An dieser Einschätzung vermag auch die Absichtserklärung der Beschwerdeführerin, nach ihrem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, nichts zu ändern. Die Rekurrentin verweist allerdings auf ihr intaktes familiäres Umfeld und bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe sich um ihre noch C-1320/2006 schulpflichtige Tochter zu kümmern. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Beschwerdeführerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung der Tochter könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Abgesehen davon konnte die Verpflichtung der Rekurrentin gegenüber ihrer (minderjährigen) Tochter sie nicht davon abhalten, sich von Mitte 1999 bis Ende 2005 – ohne ihre Tochter – in der Schweiz aufzuhalten. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland besondere Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit dem Gastgeber, bei dem es sich um den langjährigen Freund und Lebenspartner handeln soll (vgl. den vom Gastgeber am 30. Oktober 2006 ausgefüllten kantonalen Fragebogen), bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt und offenbar nahe Familienangehörige (Bruder, Stiefschwester; vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat des Kantons Zürich vom 8. August 2003) hierzulande leben. 5.2 Im Weitern muss bei der umfassenden Interessenabwägung die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Beschwerdeführerin miteinbezogen werden. Aus den umfangreichen Vorakten geht diesbezüglich hervor, dass die Rekurrentin am 4. Juni 1999 mit einem Besuchervisum in die Schweiz einreiste und im September 1999 einen Schweizerbürger kennen lernte, welchen sie am 13. Oktober 1999 heiratete. Bereits einige Wochen später wurde die eheliche Wohngemeinschaft mit dem Wegzug des Ehemannes wieder aufgegeben, worauf sich die kantonale Migrationsbehörde weigerte, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen; gleichzeitig wurde der Ausländerin Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 30. April 2001 gesetzt. Nachdem die Rekurrentin gegen diese Verfügung Rekurs erhoben hatte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 20. August 2003 ihre Beschwerde mit der Begründung ab, unter den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, dass die seit Jahren lediglich noch formal bestehende Ehe von der Rekurrentin lediglich deshalb aufrechterhalten werde, um in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu gelangen; die Berufung auf Art. 7 Abs. 1 aANAG sei deshalb rechtsmiss- C-1320/2006 bräuchlich. Am 30. September 2003 trat das Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 22. September 2003 nicht ein. Am 8. August 2005 dehnte das Bundesamt für Migration die längst rechtskräftig gewordene kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus und setzte der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2005, worauf sie am letzten Tag dieser Frist nach Thailand zurückkehrte. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Rekurrentin indessen aus dem Umstand, die Schweiz innerhalb der ihr angesetzten (neuen) Ausreisefrist verlassen zu haben, hätte sie doch andernfalls mit der (fremden-)polizeilichen Ausschaffung rechnen müssen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, jedoch auch in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in Thailand sowie in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin müssen deren Beteuerungen, die Schweiz fristgerecht wieder zu verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Aufgrund der Aktenlage muss vielmehr angenommen werden, dass die Rekurrentin auch bei einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz bestrebt sein könnte, sich hierzulande längerfristig niederzulassen. Insofern bestehen ebenfalls begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA). 5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Rekurrentin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die fristgerechte Rückkehr seiner Freundin zusicherte; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht verweigert hat. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig C-1320/2006 und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 C-1320/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: Seite 11

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