Abtei lung III C-1305/2007 {T 0/2} Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter, Francesco Parrino, Richter, Franziska Schneider, Richterin, Gerichtsschreiber Wilhelm Ulrich Schodde. B._______, Beschwerdeführerin, Zustelladresse in der Schweiz: N._______, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend Hinterlassenenrente (Mindestbeitragsdauer). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1962 geborene, verwitwete, aus dem Kosovo stammende B._______, meldete sich am 29. August 2006 beim zuständigen Sozialversicherungsträger im Kosovo zum Bezug einer Hinterlassenenrente an. Sie gab dabei an, dass ihr am (...) 1957 geborener Ehemann A._______ am 27. April 1999 verstorben sei (act. 1-4). Der Antrag wurde an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) in Genf weitergeleitet. Aus den von der SAK edierten Akten und dem individuellen Beitragskonto des verstorbenen Ehemannes der Gesuchstellerin ist sodann ersichtlich, dass er von April bis November 1980 in der Schweiz Beiträge auf Einkommen von Fr. 13'333.-- abgerechnet hat (act. 41, 42). Mit Verfügung vom 24. November 2006 wies die SAK das Gesuch von B._______ ab mit der Begründung, dass dem verstorbenen Ehemann nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, so dass er die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (act. 45). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 erhob B._______ Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 24. November 2006 mit der Begründung, dass ihr Ehemann mindestens während zwei Saisons in der Schweiz tätig gewesen sei; er habe in den Jahren 1980 und 1984 jeweils 6 Monate in B._______ (SG) im Restaurant P._______ (nach Namensänderung: Restaurant A._______) als Kellner gearbeitet. Sie gab weiter an, dass Unterlagen über diese Tätigkeiten während des Krieges im Kosovo abhanden gekommen seien (act. 46). Mit Einspracheverfügung vom 17. Januar 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, da nur während 8 Monaten im Jahre 1980 Beiträge für den verstorbenen Ehemann abgerechnet worden seien (act. 47-48). B. Gegen die Einspracheverfügung vom 17. Januar 2007 erhob B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Einspracheverfügung. Als Begründung führte sie an, dass ihr verstorbener Ehemann während 1 1/2 Saisons in der Schweiz tätig gewesen sei und legte als Beweis für ihr Vorbringen eine Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung A ins Recht, wonach ihm vom 1. April bis 30. November 1980 bewilligt worden war, als Küchenangestellter im Restaurant A._______ in B._______ tätig zu sein. C. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2007 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2007 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht vorliege, da der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin nur während 8 Monaten im Jahre 1980 in der Schweiz Beiträge auf Einkommen von insgesamt Fr. 13'333.-- (act. 41, 42) abge-
3 rechnet habe; Nachforschungen bei der Ausgleichskasse Gastrosocial hätten ergeben, dass in den Jahren 1981 bis 1984 keine Einkommen für ihn abgerechnet worden seien, und dass sein Name auch nicht auf den Lohnabrechnungen des Restaurants "P._______/A._______" zu finden sei. E. Replikando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bestätigte noch einmal, dass ihr verstorbener Ehemann während 1 1/2 Saisons in der Schweiz tätig gewesen sei. F. Mit Schreiben vom 27. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Spruchkörper für den vorliegenden Entscheid mit und gab ihr Gelegenheit, bis zum 26. April 2007 ein Ausstandsbegehren einzureichen. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
4 angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin und ihren verstorbenen Ehemann als Bürger von Kosovo (Republik Serbien) findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.2 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterlassenenrente an die Beschwerdeführerin nicht als erfüllt betrachtet. Diese Frage beurteilt sich auf Grund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), somit nach den im April 1999 (Tod des versicherten Ehemannes; vgl. act. 10) gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der AHVV. 2.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). 2.4 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto des Arbeitnehmers einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Dies gilt auch bei einer Nettolohnvereinbarung, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge vom Lohn zu seinen Lasten übernimmt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Arbeit-
5 geber tatsächlich die AHV-Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden. Die Eintragung ins individuelle Konto des Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139 AHVV). Gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontoberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft somit also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 262 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 2.5 Vorliegend ist aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskonto des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass für diesen im Jahre 1980 Beiträge auf Einkommen von Fr. 13'333.-für die Monate April bis November bezahlt wurden (8 Monate; vgl. act. 41, 42). Die Beschwerdeführerin hat keine Unterlagen ins Recht gelegt, die beweisen könnten, dass ihr verstorbener Ehemann längere Beitragszeiten in der Schweiz absolviert hat. In ihrem Leistungsgesuch hat sie lediglich behauptet, dass ihr verstorbener Ehemann während 1 1/2 Saisons in der Schweiz als Kellner tätig gewesen sei, und dass alle Unterlagen über diese Tätigkeit während des Krieges im Kosovo abhanden gekommen seien. Sie legte ausschliesslich die Kopie der bis zum 30. November 1980 gültigen Saison-Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis A; vgl. act. 53-54) ihres verstorbenen Ehemannes ins Recht, wonach dieser am 1. April 1980 in die Schweiz eingereist ist zwecks Aufnahme einer Tätigkeit im Restaurant A._______ in B._______. Diese Angaben stimmen mit den Eintragungen im individuellen Beitragskonto überein. Eine längere als die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Beitragsdauer von 8 Monaten ist damit nicht nachgewiesen. 2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 8 Monaten aufweist, so dass er die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt; die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine schweizerische Hinterlassenenrente erworben. Daher ist die leistungsabweisende Einspra-
6 cheverfügung der SAK vom 17. Januar 2007 (act. 47-48) zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis AHVG). Der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunden): - der Beschwerdeführerin (an schweizerisches Zustelldomizil) - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: