Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1301/2019
Urteil v o m 2 7 . Januar 2020 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (Australien), vertreten durch MLaw Angela Widmer-Fäh, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Rentenrevision, Verfügung vom 29. Januar 2019; Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020.
C-1301/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2020 die Beschwerde von A._______ insoweit guthiess, als es die Verfügung der IV- STA vom 29. Januar 2019 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (Beschwerdeakten [B-act.] 23), dass das Gericht der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- zusprach, in den Erwägungen jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- nannte, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sich am 15. Januar 2020 telefonisch nach dem korrekten Betrag der Parteientschädigung erkundigte (B-act. 26), dass eine nachträgliche Kontrolle der Beschwerdeakten ergeben hat, dass den Parteien ein unvollständiger und fehlerhafter erster Entwurf des Urteils zugestellt wurde und nicht die bereinigte Fassung, die in der Zirkulation vom Spruchgremium (Art. 41 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) gutgeheissen wurde, dass sich die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 48 Abs. 1 VGG richtet und dieser darauf verweist, dass Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, dass das den Parteien eröffnete Urteil vom 8. Januar 2020 zum einen fehlerhaft keine Anordnung und entsprechende Begründung betreffend den Antrag auf weitere Ausrichtung der Rente während angeordnetem (nachfolgendem) Abklärungsverfahren enthält, zum andern die Dispositivziffer 3 eine andere Parteientschädigung nennt, als sie in den Erwägungen festgehalten ist, und schliesslich das Urteil via Dispositivziffer 1 auf Anordnungen in den Erwägungen verweist, die im versendeten Urteilsentwurf nicht enthalten sind (Anordnung der Begutachtung in der Schweiz),
C-1301/2019 dass das Urteil vom 8. Januar 2020 damit unvollständige Erwägungen (auf welche Dispositivziffer 1 pauschal verweist), eine fehlende Anordnung im Dispositiv zum Antrag auf Weiterausrichtung der Rente während hängigem Abklärungsverfahren und einen Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv enthält, dass es sich dabei offensichtlich um ein Versehen handelt, zumal den Parteien eine Entwurfsfassung des Urteils eröffnet wurde, dass das Urteil vom 8. Januar 2020 im Sinne der (nachfolgend kursiv wiedergegebenen) Fassung, die der Spruchkörper nach Art. 41 Abs. 1 VGG verabschiedet hat, zu korrigieren ist, dass angesichts der Berichtigung von Amtes wegen für dieses ausserordentliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass in Anbetracht der geringfügigen Kosten für die Einleitung des Berichtigungsverfahrens (Telefonanruf der Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2020, telefonische Rückmeldung des Gerichts vom 17. Januar 2020) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Urteil vom 8. Januar 2020 im Verfahren C-1301/2019 wird wie folgt berichtigt: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 29. Januar 2019 die A._______ bisher gewährte Invalidenrente per 1. März 2019 einstellte und einer allfälligen gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, diesen Entscheid mit Beschwerde vom 15. März 2019 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht und bean-
C-1301/2019 tragte, die Verfügung vom 29. Januar 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Verfahrensparteien während des Schriftenwechsels an ihren Positionen festhielten (B-act. 9, 13, 15), dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 17. September 2019 unaufgefordert eine Stellungnahme des die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (PNH) behandelnden Facharztes vom 18. August 2019 einreichte (B-act. 17), woraufhin der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel wieder öffnete und die Vorinstanz bat, bei ihrem ärztlichen Dienst eine ergänzende Stellungnahme einzuholen (B-act.18), dass die IVSTA mit ergänzender Stellungnahme vom 9. (recte: 19.) Oktober 2019 und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes vom 16. Oktober 2019 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 19), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2019 festhielt, sie sei – trotz Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen – der Meinung, dass bis zum massgebenden Zeitpunkt des 29. Januar 2019 nicht davon ausgegangen werden könne, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Revisionsgrund ausgewiesen; bei tatsächlicher Rückweisung zu weiteren Abklärungen sei deshalb die bisher gewährte Dreiviertelsrente im bisherigen Umfang (weiter) auszurichten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
C-1301/2019 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerdeführerin bestreitet, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision und eine Aufhebung der bisherigen Invalidenrente seien gegeben, dass Dr. C._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) noch mit vorliegend ausschlaggebender Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (unter Bezugnahme auf seine frühere Stellungnahme vom 15. August 2018 [Vorakte 73]) ausführte, die im Vordergrund stehende chronische Anämie (Blutarmut) könne aufgrund der vorliegenden Laborwerte problemlos und ohne Symptome toleriert werden und eine Müdigkeit und Abgeschlagenheit ergäben sich mangels spezifischer Belastung der Leber nicht (Vorakten 101), dass Dr. D._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz ihrerseits mit Stellungnahme vom 15. Januar 2019 ausführte, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich kein invalidisierendes Krankheitsbild, zumal die Versicherte im Haushalt (bis auf die Unterstützung durch den Ehemann) keine besondere Unterstützung benötige, Einkäufe in 10 km Distanz mit dem Auto selbständig erledige und mit Müdigkeit und Stressintoleranz unspezifische und auf subjektiven Angaben beruhende Symptome äussere (Vorakten 103), dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Januar 2019 dementsprechend festhielt, es werde nicht am Vorliegen einer chronischen Anämie (Blutarmut) und einer Eisenüberladung (aufgrund der 3-4 wöchigen Transfusionen) gezweifelt; jedoch sei es eine Tatsache, dass eine chronische Anämie mit einem Hämoglobin-Wert zwischen 90 und 100 "mg%" über Jahre problemlos und ohne Symptome toleriert werde und eine Eisenüberlagerung nur zu Müdigkeit und Abgeschlagenheit führe, wenn auch die Leber belastet sei, was aufgrund der Laborwerte bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei; aus psychiatrischer Sicht seien zudem keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen und Müdigkeit sowie Stressintoleranz seien unspezifische Symptome (Beschwerdeakten [Bact.] 1), dass Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes nach wieder geöffnetem Schriftenwechsel mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 – insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. E._______, Professor in klinischer
C-1301/2019 Hämatologie, Melbourne, vom 18. August 2019 (Beilage zu B-act. 17) – festhielt, der genannte Arzt gehe von einer gesundheitlichen Besserung und einer geschätzten Arbeitsfähigkeit von ca. 15 Stunden pro Woche aus; trotz optimaler therapeutischer Behandlung der hämatologischen Erkrankung bleibe diese aktiv und bewirke weiterhin eine persistierende Müdigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Abdominalschmerzen, eine Dyspnoe und die Notwendigkeit regelmässiger Transfusionen; in psychiatrischer Hinsicht bestünden infolge Behandlung mit Antidepressiva und einer gewissen Besserung in somatischer Hinsicht Hinweise auf eine Stabilisierung, zudem arbeite die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 während zehn Stunden pro Woche; es gelte daher, die Akten hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation (Erwerb, Haushalt) als auch bezüglich Status (Gewichtung von Erwerb und Haushalt) zu ergänzen, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2019 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 29. Januar 2019 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender Abklärungen hinsichtlich Status und Erwerbssituation als notwendig erweist, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2019 sinngemäss und in ihren früheren Eingaben explizit rügt, dass in medizinischer Hinsicht keine revisionsrelevante Besserung eingetreten und die Beurteilung des ärztlichen Dienstes mangelhaft sei (B-act. 1, 13, 21), dass deshalb zu prüfen bleibt, ob sich die ergänzende Klärung des Sachverhalts ausschliesslich auf den Status und die Erwerbssituation zu beschränken hat, dass nach Einsicht in die Akten festzuhalten ist, dass die IVSTA die frühere Gewährung einer Dreiviertelsrente auf den Bericht von Dr. F._______ vom 15. Dezember 2010 (Vorakte 25) abstützte, in welchem dieser zum einen als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
C-1301/2019 keit ausschliesslich psychiatrische Diagnosen (ausgeprägte Angststörung mit Panikattacken, Stressintoleranz, Zustand nach postpartaler Depression im 2003) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie mit chronischer Anämie nannte, eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in bisheriger Tätigkeit seit 16. Dezember 2009 und eine Arbeitsunfähigkeit von 25% im Haushalt seit demselben Zeitpunkt festhielt, dass Dr. F._______ zum andern mit ergänzendem Bericht vom 25. Januar 2011 erwog, aus dem zur Hämoglobinurie ergänzend eingereichten Arztbericht ergebe sich keine Zunahme der bisher festgelegten Arbeitsunfähigkeit, jedoch sei die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 28% statt 25% zu korrigieren (Vorakte 28), dass die Beschwerdeführerin mit Replik (nach Einsichtnahme in die Vorakten) und ergänzender Stellungnahme vom 21. November 2019 rügt, bereits damals habe die Hämoglobinurie Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt, was nicht berücksichtigt worden sei; aus dem aktuellen Bericht des behandelnden Facharztes könne eine maximale Arbeitsfähigkeit von 12 bis 15 Stunden pro Woche entnommen werden, die Erkrankung habe sich zwischenzeitlich nicht stabilisiert; in psychiatrischer Hinsicht könne zudem gemäss geltender Rechtsprechung nicht (alleine) auf eine Aktenbeurteilung abgestellt werden (B-act. 13), dass bei dieser Akten- und Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, eine rein auf die wirtschaftliche Situation bezogene Ergänzung des Sachverhalts könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5) Aufschluss darüber geben, ob eine revisionsrelevante Änderung der medizinischen Situation eingetreten sei, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde (s. auch unten), dass überzeugend scheint, den Sachverhalt in wirtschaftlicher Hinsicht ergänzend abzuklären, zumal mit der im Beschwerdeverfahren erwähnten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seit Januar 2019 zu zirka 10 Stunden (B-act. 21) bzw. der ärztlich festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von max. 15 Stunden pro Woche (Beilage zu B-act. 17) bzw. des Hinweises des ärztlichen Dienstes auf eine Arbeitsfähigkeit von "ungefähr" 15 Stunden pro Woche (B-act. 19 Beilage 1) eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten sein könnte, die es genauer abzuklären gilt, dass die damalige Rentengewährung – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – allein auf psychische Leiden abgestützt wurde und
C-1301/2019 aus heutiger Sicht die somatische Erkrankung ebenfalls massgeblichen Einfluss auf die (Rest-) Arbeitsfähigkeit haben könnte, dass zudem gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts die Auswirkungen von psychischen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Prüfung der Standardindikatoren zu beurteilen sind (BGE 143 V 409, 143 V 418), die im vorliegenden Revisionsverfahren keinen Eingang fand, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erscheint, dass die Sache deshalb (auch) zu ergänzenden medizinischen Abklärungen d.h. zu einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Hämatologie und Psychiatrie an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass einer Rückweisung an die IVSTA keine Gründe entgegenstehen, zumal vorliegend eine erstmalige eingehende und bidisziplinäre Abklärung der medizinischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu treffen ist (BGE 139 V 349 i.V.m. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und zudem ergänzende Abklärungen in wirtschaftlicher Sicht erforderlich werden, die nicht durch eine Gerichtsbegutachtung abgedeckt werden können, dass die durch die Vorinstanz zu veranlassende Begutachtung in der Schweiz durchzuführen ist, zumal eine Prüfung der Standardindikatoren durch den psychiatrischen Facharzt die Kenntnis der schweizerischen Versicherungspraxis voraussetzt (vgl. für viele: Urteile des BVGer C- 5204/2017 vom 25. März 2019 E. 10, C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 S. 9 f.), dass die Begutachtung unter Beachtung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) und der gutachterlichen Pflichten (BGE 139 V 349 E. 3.3) zu erfolgen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und aus verfahrensökonomischen Überlegungen offenbleiben kann, ob mit Kenntnisnahme des Arztberichtes vom 18. August 2019 (Beilage zu B-act. 17) auch Wiedererwägungsgründe für den Zeitraum vor angefochtener Verfügung zu
C-1301/2019 prüfen sein werden (vgl. Urteil des BGer 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 4 ff.), dass die Beschwerdeführerin beantragte, ihr sei während der Abklärungen weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten, dass nach bundesgerichtlicher Praxis eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen nach Aufhebung einer bisher gewährten Rente nicht zur Weiterausrichtung derselben führt, dass das Bundesgericht dies damit begründet, dass eine Rückweisung nicht zwingend bedeute, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung falsch gewesen seien, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand nicht hätten bestätigt werden können; dies habe keine Schlechterstellung der versicherten Person zur Folge: einerseits sei ihr seit der ersten Verwaltungsverfügung bewusst, dass ihr Leistungsanspruch strittig ist, anderseits werde ihr die Leistung nachgezahlt, sollten die erneuten Abklärungen ergeben, dass im Zeitpunkt der ersten Verwaltungsverfügung die tatbeständlichen Voraussetzungen der Leistungsaufhebung oder -reduktion (noch) nicht gegeben gewesen seien, dass ein Vorbehalt nur dann bestehe, wenn erkennbar werde, dass die Verwaltung in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt gewählt habe (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4 m.w.H. und 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 4.3), dass ein missbräuchliches Vorgehen durch die Vorinstanz weder geltend gemacht noch aus den Akten erkennbar wird, zumal die Vorinstanz nach Abschluss des letzten Revisionsverfahrens (vgl. Mitteilung vom 18. Juli 2014; Vorakte 51) drei Jahre später (im Juli 2017) eine ordentliche Revision (vgl. zum Zeitpunkt der Durchführung einer Revision von Amtes wegen: Rz. 5008 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) eingeleitet hat und nicht erkennbar ist, dass mit der Revisionseinleitung im Juli 2017 ein (missbräuchlich) früher Zeitpunkt der Wirkungen der Revision erreicht werden sollte,
C-1301/2019 dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung daher keine Gründe für die Anordnung an die Vorinstanz, während des Abklärungsverfahrens die Rente weiterhin auszuzahlen, ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 21. März 2019 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2019 einen Aufwand von insgesamt 16.1 Stunden (Aktenstudium: 3.4 Stunden, diverse Besprechung mit Klientin: 2.2 Stunden, diverse Schreiben: 1 Stunde, Beschwerdeschrift, Replik, Aktennachreichung sowie vorliegende Stellungnahme: 9.5 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Barauslagen von Fr. 144.90 (pauschal 3% des Honorars) sowie Mehrwertsteuer von 7.7% geltend machte, dass dieser Aufwand für die Einreichung einer Beschwerde, Kenntnisnahme der Akten, Einreichen einer (ausführlichen) Replik und einer ergänzenden Stellungnahme überhöht erscheint und unter Beachtung vergleichbarer Fälle auf pauschal Fr. 3'500.– (unter praxisgemässer Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 250.–; inkl. Barauslage, die nicht in Form einer Pauschale anzurechnen ist [vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5670/2015 vom 30. November 2017 E. 7.2.2.] und ohne Mehrwertsteuer, die bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. Urteile des BVGer C-7490/2016 vom 23. Mai 2017 S. 5 und C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) zu kürzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-1301/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Das Begehren um weitere Ausrichtung der Rente während nachfolgendem Abklärungsverfahren ist abzuweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zugesprochen. 2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Berichtigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1301/2019 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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