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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2007 C-1269/2006

2 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,130 parole·~11 min·1

Riassunto

Sozialhilfe an Auslandschweizer | Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer

Testo integrale

Abtei lung III C-1269/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Vaudan; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Segessenmann. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am 24. Juli 1946, ist Bürger von Worb/BE und seit Juni 1984 bei der Schweizerischen Botschaft in Brasilia als Auslandschweizer immatrikuliert. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau, einer brasilianischen Staatsangehörigen, geboren am 30. Juni 1967, und dem gemeinsamen Kind, geboren am 8. August 2003, welches über das schweizerische und das brasilianische Bürgerrecht verfügt, im Bundesstaat Bahia in Brasilien. B. Nachdem der Beschwerdeführer im Januar/Februar 2005 telefonisch und schriftlich an das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro gelangt war und um finanzielle Hilfe gebeten hatte, reichte er am 23. Juni 2005 ein förmliches Gesuch um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) ein. C. In ihrem Bericht vom 27. Dezember 2005 erachtete die schweizerische Vertretung die Bedingungen zur Ausrichtung von Hilfeleistungen nach dem ASFG als nicht erfüllt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erziele ein Erwerbseinkommen von BRL 2'308.-. Es gebe in Brasilien unzählige Familien, die mit weniger durchkommen müssten. Zudem gebe der Beschwerdeführer an, "völlig abgelegen" zu wohnen, was bekannterweise geringere Haushaltskosten verursache als das Leben in einer grösseren Stadt/Agglomeration. Verschiedene vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslagen würden ein Sparpotenzial besitzen, beispielsweise die Ausgaben für Telefon/Internet und die Besuche der Schwiegereltern. Auch eine billigere Wohngelegenheit sei nicht unbedingt ausgeschlossen. Hauptursache für das Unterstützungsgesuch sei eine "langdauernde Arbeitslosigkeit". Offenbar liege auch eine körperliche Behinderung vor, welche das Verrichten der täglichen Aufgaben erschwere. Von einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit werde jedoch nicht gesprochen. Es sei nicht anzunehmen, dass sich an dieser Situation bald etwas ändern werde. Eine allenfalls gewährte Unterstützung hätte daher nicht den Charakter einer Überbrückungshilfe. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 - eröffnet am 20. Februar 2006 - lehnte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Das Budget des Beschwerdeführers weise zwar ein monatliches Defizit von BRL 465.- (aktuell ca. CHF 300.-) auf, doch liessen sich diverse Ausgabenposten reduzieren. So würden sich mit einer Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes der Ehefrau sowohl Mietzins als auch Verkehrsauslagen reduzieren. Da die Krankenversicherungsprämien vom Arbeitgeber der Ehefrau bezahlt würden, würden diese im Budget mit BRL 220.- eingesetzten Kosten als Auslagen wegfallen. Im Weiteren entspreche die Höhe der Telefonkosten - vom Beschwerdeführer mit BRL 400.- angegeben und von der schweizerischen Vertretung mit BRL 240.- im Budget eingesetzt - nicht einem Sozialhilfebudget und könnten eingeschränkt werden. Mit diesen Massnahmen liesse sich das Budget ausgleichen. Aus diesen Gründen komme eine Unterstützung von Seiten des Bundes nicht in Betracht.

3 E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. März 2006 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro eine Beschwerde ein, die in portugiesischer Sprache abgefasst war. Auf entsprechende Aufforderung hin sandte er der schweizerischen Vertretung am 5. April 2006 eine deutsche Übersetzung seiner Beschwerde. Darin wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausrichtung von Fürsorgleistungen nach dem ASFG beantragt. Die Beschwerde wurde in der Folge an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) weitergeleitet. F. Am 31. Mai 2006 wurde bei der Vorinstanz ein förmliches Gesuch um Ausrichtung einer einmaligen Unterstützungsleistung für eine geplante zahnmedizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Höhe von rund BRL 2'000.- eingereicht. G. In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Die eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Medizinische Kosten bilden praxisgemäss nicht Bestandteil des ordentlichen Budgets, sondern werden vom Bund situationsbedingt und fallweise vergütet. Bezüglich des Gesuchs um Übernahme der Kosten der geplanten Zahnbehandlung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2006 liegt bisher noch keine Verfügung seitens der Vorinstanz vor. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob der Be-

4 schwerdeführer und sein Kind auf monatliche Unterstützungsleistungen nach dem ASFG angewiesen sind, nicht jedoch die Frage, ob der Bund - als Ergänzung einer allfälligen dauernden Unterstützung oder als Massnahme zur Verhinderung einer drohenden künftigen Notlage - für die Kosten der geplanten Zahnbehandlung aufzukommen hat. Soweit in der Beschwerde sinngemäss auch die Übernahme der fraglichen Zahnarztkosten beantragt wird, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1 und 5 ASFG). Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 ASFG). Die Unterstützung kann unter anderem verweigert werden, wenn die betroffene Person das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt (Art. 7 Bst. e ASFG). 4. 4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Möglichkeit einer Verlegung des Wohnorts bereits selber in Betracht gezogen. Die Mietzinse in Eunapolis, dem Arbeitsort seiner Ehefrau, seien jedoch um ca. 80% höher als am jetzigen Ort. Eine 2-Zimmer-Wohnung in einem sicheren, sauberen Stadtteil koste um die BRL 1'500.-, was mehr als die Hälfte des Familieneinkommens sei. Auch die Lebenshaltungskosten seien dort viel höher. Natürlich gebe es wohlfeile Unterkünfte in Elendsvierteln; dort blühe jedoch der Drogenhandel und Überfälle und Vergewaltigungen seien an der Tagesordnung. Hinsichtlich der Krankenversicherung sei sodann zu bemerken, dass weder sein Sohn darin eingeschlossen sei noch Zahnbehandlungen oder Medikamente. Betreffend die Auslagen für Telefon und Internet weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass schon alle Serviceleistungen gesperrt seien. Er habe keinen eigenen Internet-Anschluss und führe nur die notwendigsten Telefongespräche. Diese Sparmassnahmen würden jedoch zunichte gemacht durch unabdingbare Gespräche mit Benutzern von Mobiltelefonen, da das Telefonieren von einem Festnetz-Anschluss auf ein Mobilnetz sehr teuer sei in Brasillien. Schliesslich habe er keine Verwandtschaft ausser seine betagte Mutter, die an schweren gesundheitlichen Gebrechen leide und von einer minimalen Rente lebe. Seine sich aufopfernde Ehefrau habe gleichfalls nur zwei arme Eltern, welche keine Möglichkeit hätten, die Familie auf irgendeine Art zu unterstützen. 4.2 Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, die Ehegattin des Beschwerdeführers verdiene monatlich BRL 2'308.-. Der Minimallohn in Brasilien habe im Mai 2004 bei BRL 260.- gelegen. Der Lohn eines Lehrers übersteige den Mindestlohn kaum. Bei Accor - einer grossen Ho-

5 telkette - betrage der durchschnittliche Lohn der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BRL 832.-, bei einem Minimallohn von BRL 382.-. Nach Einschätzung der schweizerischen Vertretung könne eine Familie von einem Einkommen, wie es die Ehegattin erziele, durchaus leben. Das Budget weise ein Defizit von BRL 465.- auf. Wie der Beschwerdeführer anerkenne, würden die Krankenkassenprämien jedoch vom Arbeitgeber seiner Ehegattin übernommen. Der entsprechende Betrag (BRL 220.-) sei daher im Budget nicht als Ausgabe aufzunehmen. Im Weiteren sei seine Mutter nicht die einzige unterstützungspflichtige Verwandte. Aus den Unterlagen, die anlässlich der vorübergehenden Rückkehr in die Schweiz im Jahre 1995 erstellt worden seien, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vier weitere Kinder habe, von denen heute drei erwachsen seien. Zwei von ihnen würden in der Schweiz wohnen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass seine Kinder nicht in der Lage seien, einen Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu leisten. Ferner habe er auch in anderer Hinsicht nicht das Nötige unternommen, um Ausgaben und Einnahmen in ein Gleichgewicht zu bringen. So seien die Wohnkosten der Familie vergleichsweise hoch. Anstelle eines Hauses an einem wegen des Tourismus teuren Strand für BRL 800.- könnte eine kostengünstigere Wohnung näher am Arbeitsort der Ehegattin gemietet werden. Zudem bestehe bei den Telefonkosten ein Sparpotenzial. Insgesamt wäre es der Familie daher möglich, ein ausgeglichenes Budget zu erreichen. 5. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und Art. 5 ASFG im vorliegenden Fall verneint werden muss. 5.1 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Wohnkosten des Beschwerdeführers seien relativ hoch und es sei ihm eine Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes der Ehefrau zuzumuten, mag es zwar zutreffen, dass sich die Suche nach einer kostengünstigeren Unterkunft in Eunapolis auf Grund der dortigen starken Zuwanderung in den vergangenen Jahren nicht als leicht erweisen dürfte. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer an einem wegen des Tourismus teuren Strand wohnt. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich wäre, durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in eine weniger attraktive Wohnlage - sei es am bisherigen Wohnort oder am Arbeitsort der Ehefrau bzw. in dessen Nähe - namhafte Einsparungen zu erzielen. 5.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer offenbar drei volljährige Kinder und verfügt damit - entgegen den Angaben im Unterstützungsgesuch und den Ausführungen auf Rekursebene (vgl. zur diesbezüglichen Auskunfts- und Meldepflicht: Art. 21 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]) - über mehrere unterstützungspflichtige Verwandte. Auf Grund des subsidiären Charakters der Fürsorgeleistungen wäre er grundsätzlich gehalten, vorerst seine volljährigen Kinder um Unterstützung zu ersuchen (vgl. Art. 6 ASFV). Dass er entsprechende Schritte unternommen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine allfällige Unterstützung von privater Seite erscheint vorlie-

6 gend zudem nicht von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer ein relativ geringfügiges Budgetdefizit aufweist, welches - wie bereits gesehen - durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung wahrscheinlich weiter reduziert werden könnte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen liess, nachdem ihm die Vorinstanz in der Vernehmlassung das Vorhandensein unterstützungspflichtiger Verwandter entgegengehalten hatte, für das Bestehen der Möglichkeit, private Zuwendungen von Seiten der volljährigen Kinder erhältlich zu machen. 5.3 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten, weitere Anstrengungen zu unternehmen (Umzug in eine günstigere Wohnung, Inanspruchnahme von Verwandtenunterstützung), um sein Budget auszugleichen (vgl. Art. 5 ASFG, Art. 6 ASFV). Die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach dem ASFG wurde ihm daher zu Recht verweigert. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bei weiteren Budgetposten - namentlich den von der Vorinstanz als zu hoch eingestuften Kosten für Telefon/Internet - zusätzliche Einsparungen machen könnte. 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist indessen ausnahmsweise darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour) und mitgeteilt: - dem Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Urteilskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

C-1269/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2007 C-1269/2006 — Swissrulings