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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2023 C-1261/2023

14 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·743 parole·~4 min·2

Riassunto

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2023. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 28.08.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_470/2023)

Abteilung III C-1261/2023

Urteil v o m 1 4 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2023.

C-1261/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 12. Mai 2021 mit Verfügung vom 23. Februar 2023 abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. März 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (Beschwerdeakte [B-act.] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 abgewiesen und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung aufgefordert hat, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (B-act. 7), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Bestätigung der Deutschen Post am 4. Mai 2023 eröffnet worden ist (B-act. 8), dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Beachtung von Art. 20 Abs. 3 VwVG am 5. Juni 2023 endete, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 mitteilte, dass er aufgrund der Bedingung, Fr. 800.- bezahlen zu müssen, das Verfahren nicht weiterverfolgen werde, da ihm dieser Betrag als zu hohe Hürde erscheine; sofern es keinen Rechtsweg ohne Kosten gebe, erachte er das Verfahren als beendet (B-act. 9), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist (bis zum 5. Juni 2023) nicht geleistet hat (B-act. 10),

C-1261/2023 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), soweit das Verfahren nicht wegen sinngemässer Rückzugserklärung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-1261/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-1261/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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