Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.05.2023 C-1253/2023

24 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,735 parole·~14 min·3

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1253/2023

Urteil v o m 2 4 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Slowakei), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022).

C-1253/2023 Sachverhalt: A. Der am (…) 1958 geborene, in der Slowakei wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 2, S. 1 f.) und arbeitete von August 1981 bis Dezember 2020 in der Schweiz, wobei er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK-Auszug] vom 29. Juli 2022, SAK-act. 13, und IK-Auszug vom 21. Oktober 2022, SAK-act. 17). Der Versicherte ist zweifach geschieden (erste Ehe mit B._______, geboren am […], vom […] bis […]; zweite Ehe C._______, geboren […], vom […] bis […], vgl. SAK-act. 2, S. 3 ff.) und hat keine Kinder (vgl. SAK-act. 1, S. 3). B. B.a Am 31. Mai 2022 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer AHV- Altersrente an (SAK-act. 1) und gab dabei insbesondere an, die Rente um ein Jahr vorbeziehen zu wollen (vgl. SAK-act. 1, S. 8 Ziff. 8.1). B.b Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten auf Grundlage einer Beitragsdauer von 38 vollen Versicherungsjahren und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 44'454.- eine monatliche Altersrente von Fr. 1'516.- ab 1. November 2022 zu (vgl. SAK-act. 16). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) Einsprache und beantragte die Zusprache einer Altersrente von monatlich mindestens Fr. 3'000.-, nachdem er so viele Jahre gearbeitet habe. Von der zugesprochenen Rente könne er in der Schweiz nicht leben (vgl. SAK-act. 18). B.d Nach Erhalt einer nachträglichen Ergänzung des IK-Auszuges des Beschwerdeführers, wonach dieser zusätzlich für weitere 12 Monate Beiträge geleistete hatte (vgl. IK-Auszug vom 21. Oktober 2022 betreffend geleistete Beiträge für das Jahr 2020, SAK-act. 17), berechnete die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers neu und legte dabei eine Beitragszeit von 39 vollen Versicherungsjahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'020.- zu Grunde. Es resultierte eine Altersrente von monatlich Fr. 1'539.- (vgl. Berechnungsblatt vom 25. November

C-1253/2023 2022, SAK-act. 21). Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 hiess die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut und erhöhte die ab 1. November 2022 zugesprochene Altersrente von Fr. 1'516.- auf Fr. 1'539.- (vgl. SAK-act. 20 und 22). Gleichzeitig legte sie dem Beschwerdeführer die Rentenberechnung detailliert dar (vgl. SAK-act. 22). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Vorinstanz ein, welche die Eingabe entsprechend dem Willen des Beschwerdeführers (vgl. SAK-act. 26) am 3. März 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (vgl. SAK-act. 28). Der Beschwerdeführer beantragt unter Aufrechterhaltung seiner Einsprache vom 17. Oktober 2022 weiterhin die Zusprache einer Altersrente von monatlich mindestens Fr. 3'000.- (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2022. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stelle die Rentenberechnung als solche nicht in Frage und mache auch keine weiteren, bisher unberücksichtigten Beitragszeiten geltend. Die Basis für die Rentenberechnung bildeten gemäss Gesetz einerseits das Verhältnis der anrechenbaren vollen Beitragsjahre einer Person zu den Beitragsjahren ihres Jahrgangs (Rentenskala) und andererseits das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Andere Gesichtspunkte, wie z.B. eine persönliche Härte oder wirtschaftliche Notlage des Versicherten, blieben bei der Rentenberechnung ausser Betracht. Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 190 BV sei die SAK an diesen Rechtsrahmen gebunden und könne daher keine Renten nach anderen Gesichtspunkten zusprechen. Noch vor Weiterleitung der Beschwerde sei der Beschwerdeführer unter Beilage von Auszügen der Rententabellen darauf hingewiesen worden, dass selbst mit einer Vollrente mit höchstmöglichem massgebendem Jahreseinkommen eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 3'000.- unerreicht bliebe (vgl. BVGer-act. 4). C.c Am 4. April 2023 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Vorakten ein (vgl. BVGer-act. 5). C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme

C-1253/2023 zugestellt und der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 6). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.

C-1253/2023 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (…) Oktober 2022 das für einen einjährigen Vorbezug der AHV-Altersrente nötige Mindestalter von 64 Jahren erreicht (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Oktober 2022 in Kraft standen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines Wohnsitzes in der Slowakei besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung gelangen. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 3. Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2022, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 teilweise gutgeheissen und die monatliche Altersrente von Fr. 1'516.- auf Fr. 1'539.erhöht wurde. Der dem Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 beigelegte "Einspracheentscheid" vom 25. November 2022 (im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 als "Verfügung" bezeichnet) mit der ausgewiesenen, neu berechneten monatlichen Altersrente und allgemeinen Informationen zu deren Berechnung sowie dem Hinweis, dass damit die Verfügung vom 6. Oktober 2022 ersetzt werde, stellt kein eigenständiges Anfechtungsobjekt dar, sondern ist Bestandteil des Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2022. 4.

C-1253/2023 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG) und zwar um den Gegenwert der vorbezogenen Rente (vgl. Art. 56 Abs. 1 AHVV). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6.8 Prozent der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV). 4.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als unvollständig gilt die Beitragsdauer, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitragsjahren aufweist als ihr Jahrgang (Rz. 5056 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Juli 2022 [nachfolgend: RWL]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur

C-1253/2023 Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (vgl. Rz. 5301 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5321 RWL). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL). 5. 5.1 Unter Berücksichtigung, dass Männer mit dem gleichen Jahrgang wie der Beschwerdeführer (1958) und Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2022 bei vollständiger Beitragsdauer 43 volle Versicherungsjahre aufweisen (vgl. Rententabellen 2021/2022, gültig ab 1. Januar 2021, vgl. unter www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 22. Mai 2023, S. 8: Jahrgangstabellen), erweist sich die vom Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters erreichte Beitragsdauer von 39 vollen Versicherungsjahren als unvollständig, womit nur Anspruch auf eine Teilrente bestehen kann. Beim Beschwerdeführer kommt die Rentenskala 40 zur Anwendung (vgl. Rententabelle 2021/2022, S. 15: Skalenwähler für Männer bei Vorbezug um 1 Jahr und einer Beitragsdauer von 39 vollen Versicherungsjahren). Die Einkommenssumme des Beschwerdeführers beträgt gemäss IK-Auszug nach dem Splitting insgesamt Fr. 1'648'084.- (vgl. SAK-act. 21, S. 3). Unter Berücksichtigung des anwendbaren Aufwertungsfaktors von 1.018 (vgl. BSV, Aufwertungsfaktoren 2022, unter: https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter- Formulare/Diverse-Listen/Aufwertungsfaktoren; vgl. ebenso: Rententabellen 2023, letztmals geändert im Oktober 2022, gültig ab 1. Januar 2023, S. 15: Aufwertungsfaktor 1.018 bei erstem IK-Eintrag im Jahr 1981 und Eintritt des Versicherungsfalls im Kalenderjahr 2022) ergibt sich ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 1'677'750.- (Fr. 1'648'084.- x 1.018). Wird diese Einkommenssumme durch die massgebende Beitragsdauer von vorliegend 39 Jahren und 2 Monaten bzw. 470 Monate geteilt und mit 12 multipliziert, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'836.- (Fr. 1'677'750.- : 470 x 12). Nach Aufrundung dieses Betrags auf den nächsthöheren Tabellenwert ergibt sich vorliegend ein https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Diverse-Listen/Aufwertungsfaktoren https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Diverse-Listen/Aufwertungsfaktoren

C-1253/2023 massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'020.- (vgl. Rententabellen 2021/2022, S. 28). Unter Anwendung der Rentenskala 40 und unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 43'020 beträgt die (ungekürzte) Altersrente im Jahr 2022 monatlich Fr. 1'651.- (vgl. Rententabellen 2021/2022, S. 28). Da der Beschwerdeführer die Rente um ein Jahr vorbezogen hat, erfolgt eine Kürzung um 6.8 %, womit im Ergebnis eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'539.- resultiert (Fr. 1'651.- x 0.932; zur Rundung der Monatsrenten vgl. Art. 53 Abs. 2 AHVV). 5.2 Die entsprechende Rentenberechnung der Vorinstanz, welche dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2022 im Detail erklärt wurde, ist folglich nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts gegen die Rentenberechnung als solche vor und macht insbesondere keine weiteren, bisher unberücksichtigten Beitragszeiten geltend, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass die Rentenberechnung gemäss Art. 29bis und Art. 29quater AHVG auf Grundlage der Beitragsdauer und des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens einer versicherten Person erfolgt, und dass für die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte, wie z. B. eine persönliche Härte oder wirtschaftliche Notlage, keine gesetzliche Grundlage besteht. Betreffend die vom Beschwerdeführer geforderte Rentenhöhe von monatlich mindestens Fr. 3'000.- ist auch die Information im Schreiben der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 (vgl. SAK-act. 25) korrekt, wonach selbst bei Anwendung der Rentenskala 44 (Vollrente) und unter Berücksichtigung des höchstmöglichen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Fr. 86'040.- und mehr) die AHV-Höchstrente im Jahr 2022 monatlich (lediglich) Fr. 2'390.- betragen würde (vgl. Rententabellen 2021/2022, S. 20). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben zurzeit in der Slowakei wohnt, um seine Eltern zu pflegen (vgl. SAK-act. 18), offensteht, sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente anzumelden, sofern er wieder Wohnsitz in der Schweiz nehmen sollte (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

C-1253/2023 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-1253/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-1253/2023 — Bundesverwaltungsgericht 24.05.2023 C-1253/2023 — Swissrulings