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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2012 C-1252/2010

27 febbraio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,614 parole·~18 min·1

Riassunto

Sonderabgabepflicht | Aufhebung des Rechtsvorschlages

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1252/2010

Urteil v o m 4 . April 2012 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Sicherheitsleistungen (Zahlungsverfügung/Aufhebung des Rechtsvorschlags)

C-1252/2010 Sachverhalt: A. B._______ reiste am 3. September 2003 in die Schweiz ein, brachte kurz darauf ihren Sohn (…) zur Welt und stellte am 16. September 2003 ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2004 heiratete sie den Vater ihres Kindes, (…). Ihr Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 12. März 2004 abgewiesen; sie wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – so wie bereits ihr Ehemann im Jahr 2000 – vorläufig aufgenommen. B. Am 5. April 2005 reichte A._______, Inhaberin der Firma X._______, bei der zuständigen Behörde des Kantons Zürich ein Gesuch um Stellenantritt für B._______ ein. Diese sollte – dem Gesuch zufolge – unbefristet ab dem 6. April 2005 als Aushilfsverkäuferin bei einem Bruttolohn von Fr. 2000.- und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden im Betrieb der Antragstellerin beschäftigt werden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2005 und wies die Arbeitgeberin auf die Verpflichtung hin, dass für Asylsuchende respektive vorläufig aufgenommene Ausländer 10% des Lohnes auf ein Sicherheitskonto einzuzahlen seien. C. Überweisungen auf das für B._______ eingerichtete Sicherheitskonto erfolgten zunächst nicht. Bezüglich der Lohnabzüge für das 2. und 3. Quartal 2005 enthalten die vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen, ausser den von A._______ am 22. August 2005 und 11. Dezember 2005 unterzeichneten Antwortformularen. Diese waren Beilagen zu Mahnschreiben vom 9. August 2005 bzw. vom 25. Oktober 2005. Ihnen ist zu entnehmen, dass die Firma X._______ gemahnt worden war, bei B._______ Lohnabzüge für das 2. bzw. 3. Jahresquartal vorzunehmen. In den beiden zurückgesandten Antwortformularen gab A._______ an, den Lohnabzug für das betreffende Quartal in den nächsten Tagen überweisen zu wollen. Ihren Ankündigungen entsprechend tätigte sie am 29. August 2005 eine Überweisung von Fr. 1'000.- und am 3. Januar 2006 eine Überweisung von Fr. 560.-. Weitere Einzahlungen zugunsten des Sicherheitskontos von B._______ erfolgten danach nicht mehr. Laut Akten wurden für das 4. Quartal 2005 auch keine Lohnabzüge mehr angemahnt.

C-1252/2010 D. Am 16. Oktober 2006 ersuchte B._______ das Migrationsamt Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin seit ihrer Einreise nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. E. Die Firma X._______ wurde per 2007 im Handelsregister gelöscht. F. Am 20. Oktober 2009 übersandte das BFM A._______ eine Mahnung über einen angeblich ausstehenden Betrag von Fr. 1'991.40 betreffend die Periode April bis Dezember 2005; ein Antwortformular war diesem Mahnschreiben – laut Beilagenverzeichnis – nicht beigefügt. Für den genannten neunmonatigen Zeitraum legte das BFM einen geschätzten Bruttolohn von Fr. 35'514.- zugrunde und stellte dem daraus resultierenden Lohnabzug von Fr. 3'551.40 die beiden verbuchten Zahlungen von insgesamt Fr. 1560.- gegenüber. Auf die Mahnung vom 20. Oktober 2009 reagierte A._______ nicht. Eine weitere, mit der Androhung von Inkassomassnahmen verbundene und am 24. November 2009 per Einschreiben verschickte Mahnung wurde von ihr nicht abgeholt. Das BFM leitete daraufhin am 7. Januar 2010 beim Betreibungsamt Zürich 11 das Betreibungsverfahren ein. Gegen den ihr daraufhin am 19. Januar 2010 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ am 21. Januar 2010 Rechtsvorschlag. G. Am 2. Februar 2010 erliess das BFM zur Aufhebung des Rechtsvorschlags eine Rechtsöffnungsverfügung, die A._______ verpflichtete, Fr. 1'991.40 zugunsten des Sicherheitskontos von B._______ einzuzahlen. Der verlangte Betrag, so die Begründung der Vorinstanz, resultiere daraus, dass für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Abzüge von insgesamt Fr. 3'551.40 hätten erfolgen müssen, tatsächlich aber nur Fr. 1'560.einbezahlt worden seien. Da trotz Mahnungen vom 20. Oktober 2009 und 24. November 2009 keine Überweisungen erfolgt seien, sei die Betreibung per Zahlungsbefehl eingeleitet worden. Der Zahlungsbefehl sei A._______ am 19. Januar 2010 zugestellt worden. Am gleichen Tag habe (der Ehemann von A._______) dem Bundesamt telefonisch mitgeteilt, B._______ hätte nie für die Firma X._______ gearbeitet. Hiergegen spreche jedoch der Umstand der bereits getätigten Teilzahlungen.

C-1252/2010 H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 28. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass sie zur Zahlung des genannten Betrages nicht verpflichtet sei. Ausserdem sei ihr der bereits überwiesene Betrag von Fr. 1'560.- zurückzuerstatten. Zur Begründung führt sie aus, mit B._______ sei zwar ein Arbeitsvertrag geschlossen worden, tatsächlich sei es aber nie zur Arbeitsaufnahme gekommen. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte B._______ in dem vom BFM veranschlagten 9-monatigen Zeitraum lediglich Fr. 18'000.- brutto verdienen können; aus diesem Betrag resultierten nur Sicherheitsleistungen von Fr. 1'800.-. Grund für die beabsichtigte Beschäftigung von B._______ sei gewesen, dass man ihr habe helfen wollen. Sie habe arbeiten wollen, habe aber einen herzkranken Ehemann und ein krankes Kind gehabt, die beide keine Aussicht auf baldige Heilung gehabt hätten. Aufgrund der familiären Situation habe B._______ mit der Arbeit gar nicht anfangen können. Sie, die Beschwerdeführerin, habe ihr aus Mitleid nicht kündigen wollen und gedacht, es sei vielleicht am besten, die Sicherheitsleistungen von 10% des Lohnbetrages zu bezahlen. Wie sie die eingezahlten Beträge von Fr. 1'000.- und Fr. 560.- berechnet habe, wisse sie aber nicht mehr. Das BFM könne auch gar nicht belegen, dass B._______ in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, denn für sie seien weder Lohnausweise erstellt noch Quellensteuern bezahlt worden; sie sei auch nicht bei der SVA angemeldet gewesen. All dies habe man auch dem BFM mitgeteilt, und ihr Ehemann habe dort am 19. Januar 2010 telefonisch um Rat gebeten. Man sei dabei übereingekommen, dass sie, A._______, zum einen beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben solle, zum anderen das BFM schriftlich über das nichtaufgenommene Arbeitsverhältnis informieren und sich zur Übernahme der Betreibungskosten verpflichten solle. Nach Begleichung der entsprechenden Rechnung hätte das Betreibungsbegehren zurückgezogen werden sollen. Die Vorinstanz habe sich an diese Abmachung jedoch nicht gehalten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, sie habe den für B._______ massgeblichen Lohn für die fragliche Periode aufgrund der schweizerischen Lohnstrukturerhe-

C-1252/2010 bung des Bundesamtes für Statistik festgelegt, da die Arbeitgeberin trotz Mahnung die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen nicht vorgelegt habe und auch ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Firma der Beschwerdeführerin sei im Handelsregister eingetragen und somit gehalten gewesen, ordnungsgemäss Buch zu führen und diese Bücher während mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Die Behauptungen, welche die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vorbringe, reichten nicht aus, um in einem Massenverfahren auf Unregelmässigkeiten hinzuweisen. Es obliege ihr, diesbezüglich weitere Anstrengungen zu unternehmen und im vorliegend selbst eingeleiteten Verfahren mittels Lohnbelegen den vollen Beweis zu erbringen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bereits Fr. 1560.- überwiesen. Dieser Umstand untermauere den Bestand der Forderung und widerlege die Behauptung, dass das Arbeitsverhältnis nie existiert habe. J. Die Beschwerdeführerin hat die ihr mit Verfügung vom 17. Mai 2010 eingeräumte Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, nicht wahrgenommen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten oder vorläufig aufgenommen sind. Dagegen gerichtete Beschwerden werden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

C-1252/2010 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. A._______ ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsmittel wurde auch frist- und formgerecht eingereicht (Art. 49 ff. VwVG). Streitgegenstand des Verfahrens bildet vorliegend der Umfang der Forderung der Vorinstanz gegen die frühere Arbeitgeberin von B._______ für nicht überwiesene Lohnabzüge zugunsten des Sicherheitskontos. Folglich kann die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geltend machen, die von ihr bereits getätigten Überweisungen seien zurückzuerstatten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 4. Die im Streit liegende Forderung stützt sich auf das bis Ende Dezember 2007 geltende Recht bezüglich der Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht (vgl. 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262]). Den dortigen Bestimmungen zufolge haben Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten, die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar – zurückzuerstatten und sind aufgrund dessen verpflichtet, hierfür Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicher-

C-1252/2010 heitskonten ein, die durch Lohnabzüge – deren Anteil der Bundesrat festlegt – und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1987 1665]). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Das neue Recht, auch hier im 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes geregelt, ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Der Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe hat an der Arbeitgeberpflicht, Abzüge vom Lohn der betroffenen Arbeitnehmer vorzunehmen und nach Quartalsablauf zu überweisen, nichts geändert. Auch der Anteil des Lohnabzugs ist mit 10% gleichgeblieben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 4 Bst. a der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2] in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung [AS 1999 2318] sowie Art. 13 Abs. 1 und 4 Bst. a AsylV 2 in der aktuellen Fassung [SR 142.312]). 5. Die umstrittene Forderung ist öffentlich-rechtlicher Natur und daher im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Dem entspricht das Vorgehen des hier zuständigen BFM, den erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung – diese ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt – zu beseitigen (vgl. Art. 79 und 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1], in Kraft seit 1. Januar 2011; zur damaligen Fassung der genannten Bestimmungen vgl. aArt. 79 Abs. 1 und aArt. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG [AS 1995 1227]).

C-1252/2010 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den von A._______ zu bezahlenden Betrag korrekt festgesetzt und den Rechtsvorschlag zurecht aufgehoben hat. 6. Die Vorinstanz hat für den von ihr veranschlagten Beitragszeitraum einen Bruttolohn von Fr. 35'514.- zugrunde gelegt und dementsprechend den 10%-igen Lohnabzug mit Fr. 3'551.40 berechnet. Angesichts der bestehenden Unklarheiten über das Beschäftigungsverhältnis ist jedoch fraglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin verpflichtet war, Einzahlungen zugunsten des vom BFM eingerichteten Sicherheitskontos von B._______ zu leisten. 6.1. Dem an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich gerichtete Gesuch um Stellenantritt ist zweifelsohne zu entnehmen, dass zwischen beiden Beteiligten ursprünglich ein Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ein Schriftstück hierüber existierte aber offensichtlich nicht bzw. wurde der kantonalen Behörde nicht eingereicht (vgl. deren E-Mail an das BFM vom 4. Mai 2010). Da ein Einzelarbeitsvertrag jedoch keiner besonderen Form bedarf (vgl. Art. 320 OR), kann im vorliegenden Fall von einem gültigen Arbeitsvertrag ausgegangen werden. 6.2. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die vereinbarte Anstellung sei angesichts familiärer Gründe der Arbeitnehmerin – Krankheit von Ehemann und Kind – nie aufgenommen worden. Dieses Vorbringen scheint insoweit plausibel, als sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass (der Ehemann von B._______) schwer herzkrank ist und der 2003 geborene gemeinsame Sohn (…) an einer arteriellen Lungenkrankheit leidet. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin dargelegt, dass angesichts der gar nicht angetretenen Arbeit weder Lohnzahlungen erfolgt noch Quellensteuern und Sozialabgaben entrichtet worden seien. Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass sie und B._______ den Arbeitsvertrag wieder übereinstimmend aufgehoben haben. Auch eine solche Vereinbarung wäre formlos möglich gewesen. 6.3. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis während der von ihr veranschlagten Berechnungsperiode Bestand hatte. Diese Annahme werde durch die von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen untermauert.

C-1252/2010 7. Den vorinstanzlichen Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin – offensichtlich nach entsprechenden Mahnungen – mit den von ihr am 22. August 2005 und 11. Dezember 2005 unterzeichneten Antwortformularen die baldige Überweisung der ausstehenden Lohnabzüge für das 2. und 3. Quartal 2005 angekündigt. Dabei handelte es sich um eine Antwort, die bereits vorgegeben war und lediglich angekreuzt werden musste. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin aber auch die vorformulierte Antwort, das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, ankreuzen können. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, das Beschäftigungsverhältnis mit B._______ sei nie aufgenommen worden, wenig glaubhaft. Vielmehr lassen die Zahlungsankündigungen und nachfolgenden Überweisungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen, dass die Lohnabzüge für das 2. und 3. Quartal 2005 tatsächlich geschuldet waren. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage aber offen gelassen werden. 8. Zu prüfen bleibt die Behauptung der Beschwerdeführerin, (auch) im 4. Quartal 2005 habe – mangels Beschäftigung von B._______ – keine Verpflichtung zu Lohnabzügen bzw. zu entsprechenden Überweisungen bestanden. Weshalb das BFM nicht bereits im Anschluss an das 4. Quartal gemahnt hat, wie dies für das 2. und 3. Quartal geschehen ist, sondern bis ins Jahr 2009 zugewartet hat, ist nicht bekannt. Den Akten lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Dagegen ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz – offenbar selbst im Zweifel bezüglich des Arbeitsverhältnisses – anlässlich der Einladung zur Vernehmlassung das kantonale Migrationsamt um Auskünfte zur erteilten Arbeitsbewilligung gebeten hat. Das Migrationsamt übermittelte dem BFM daraufhin die entsprechende Verfügung vom 7. April 2005 und verwies zusätzlich auf den Umstand, dass es sich um eine Anstellung von 25 Stunden pro Woche bei einem Monatslohn von Fr. 2'000 gehandelt habe (vgl. E-Mail-Verkehr im Zeitraum vom 27. April bis 4. Mai 2010). Laut einer Telefonnotiz vom 27. April 2010 erkundigte sich das BFM beim Migrationsamt auch, warum das von B._______ gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung u.a. mit der Begründung einer bis anhin fehlenden Erwerbstätigkeit im Dezember 2006 abgelehnt worden sei. Die Auskünfte des Migrationsamts hätten das BFM zu zusätzlichen Abklärungen über das in Frage stehende Arbeitsverhältnis veranlassen müssen. Jedenfalls boten die erhaltenen Informationen keine ausreichende Grundlage für die Begründung der nachfolgenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2010, in welcher die Vorinstanz auf die Hauptargumente der Beschwerdeführerin gar nicht

C-1252/2010 eingeht. Aus der blossen Tatsache der Erteilung einer Arbeitsbewilligung leitet sie ab, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden haben müsse, schenkt aber dem Umstand, dass die kantonale Verfügung vom 18. Dezember 2006 auf die bisherige Erwerbslosigkeit von B._______ hinweist, keine Beachtung. Der aufgezeigte Widerspruch war zwar zuvor – wie bereits erwähnt – Gegenstand der Erkundigungen beim Migrationsamt. Die in diesem Zusammenhang erstellte Aktennotiz vom 27. April 2010 hält lediglich die Auskunft des Migrationsamts fest (die sich allerdings nur auf die Stellenantrittsbewilligung vom 7. April 2005 stützt), gemäss Aktenlage habe B._______ ab April 2005 eine Stelle angetreten. Zur Dauer eines allfälligen Arbeitsverhältnisses werden aber keine Aussagen gemacht und schon gar nicht zu den Einkommensverhältnissen von B._______, war es doch u.a. die bestehende Fürsorgeabhängigkeit, die eine Aufenthaltsregelung verunmöglichten (vgl. Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember 2006). Unter den gegebenen Umständen erscheint glaubhaft, dass für den fraglichen Zeitraum kein Arbeitsverhältnis bestand. 9. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aufgrund von Hinweisen in den vorinstanzlichen Akten, die nur, wenn man sie im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen betrachtet, Sinn machen. So hat die Beschwerdeführerin ein Telefongespräch ihres Ehemannes mit dem BFM vom 19. Januar 2010 erwähnt. Hierüber existiert zwar keine eigentliche Aktennotiz, wohl aber enthält das Protokoll zum Inkassoverfahren den Hinweis auf ein solches Telefonat, in welchem (der Ehemann von A._______) mitgeteilt haben soll, B._______ habe nie im Betrieb gearbeitet. An gleicher Stelle erwähnt das Protokoll die mit der Arbeitgeberseite getroffene Abmachung bezüglich der Übernahme der Betreibungskosten. Eine derartige Vereinbarung machte allerdings nur dann Sinn, wenn der Einwand des fehlenden Arbeitsverhältnisses – zumindest bezüglich des letzten Quartals 2005 – für glaubhaft erachtet wurde. Nachvollziehbar ist angesichts dessen auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine schriftliche Erklärung über den Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses einhergehend mit einer Verpflichtung zur Übernahme der Betreibungskosten hätte zum Rückzug der Betreibung führen sollen. Dass A._______ einen entsprechenden Vermerk auf der – anscheinend nicht mit einem Antwortformular versehenen – Mahnung vom 20. Oktober 2009 angebracht hat und diese Mahnung zusammen mit dem Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag an das BFM retourniert hat, ist vor diesem Hintergrund zu sehen.

C-1252/2010 10. Damit bleibt lediglich zu klären, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der für das 2. und 3. Quartal geschuldeten Lohnabzüge – die erstmals aus der Mahnung vom 20. Oktober 2009 ersichtlich wird – auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bzw. auf eine Vollzeitbeschäftigung mit monatlichem Bruttolohn von Fr. 3'946.- abstellen durfte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Rechnungsunterlagen oder Belege zu den angeblichen Mahnungen vom 9. August 2005 und 25. Oktober 2005 befinden und dass nur die vorhandenen Antwortformulare auf den vorhergehenden Versand dieser Mahnschreiben schliessen lassen. 10.1. Bringt ein Arbeitgeber die für die Festlegung der Lohnabzüge erforderlichen Unterlagen trotz Mahnung nicht bei, so setzt das BFM den entsprechenden Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest und kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen (vgl. Art. 13 Abs. 7 AsylV 2 in der aktuellen Fassung). Letztgenannten Schritt hat die Vorinstanz erst anlässlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichenden Vernehmlassung unternommen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat dem BFM daraufhin seinen Bewilligungsentscheid vom 7. April 2005 mitsamt dem entsprechenden Gesuch der Arbeitgeberin übermittelt und darauf hingewiesen, dass es um eine Anstellung von 25 Stunden pro Woche bei einem Monatslohn von Fr. 2'000.- gegangen sei (vgl. E-Mail-Verkehr im Zeitraum vom 27. April bis 4. Mai 2010). Die Vorinstanz ist in ihrer Vernehmlassung auf diesen Aspekt gar nicht eingegangen, sondern hat an ihrer bisherigen Lohnkalkulation festgehalten. 10.2. Ob die Vorinstanz der offenbar erst 2009 vorgenommenen Lohnkalkulation ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.- hätte zugrunde legen müssen, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Fest steht, dass über den Inhalt der beiden im Jahr 2005 verschickten Mahnungen nichts bekannt ist und sich somit auch nicht nachweisen lässt, ob von A._______ jemals die zur Berechnung der Lohnabzüge erforderlichen Unterlagen angefordert wurden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen dem tatsächlich geschuldeten Lohnabzug entsprachen, zumal in einer Aktennotiz des BFM per 16. Oktober 2009 vermerkt wurde, dass das 2. und 3. Quartal bezahlt worden seien und noch das 4. Quartal fehle.

C-1252/2010 11. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine Lohnabzüge schuldet. Gegen sie wird daher zu Unrecht eine Forderung von Fr. 1'991.40 erhoben. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und die mit Rechtsöffnungsverfügung vom 2. Februar 2010 erfolgte Aufhebung des Rechtsvorschlags rückgängig zu machen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der überwiesene Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 13

C-1252/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der bestrittenen Forderung in Höhe von 1'991.40 befreit ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Betreibungsamt Zürich 11

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

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