Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.09.2009 C-1239/2009

24 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·521 parole·~3 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA...

Testo integrale

Abtei lung II I C-1239/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. U._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom 27. Januar 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1239/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 27. Januar 2009 (act. 2) das Gesuch von U._______ um Ausrichtung einer Invalidenrente abgeweisen hat, dass U._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Februar 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 3), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 (act. 11) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2009 zugestellt wurde (act. 12), dass die Frist unter Beachtung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 22a Abs. 1 VwVG) am 9. September 2009 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-1239/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die C-1239/2009 beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

C-1239/2009 — Bundesverwaltungsgericht 24.09.2009 C-1239/2009 — Swissrulings