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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2009 C-1199/2006

15 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,060 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Testo integrale

Abtei lung II I C-1199/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1199/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1972) ist nigerianischer Herkunft. Im Juni 1995 gelangte er als Asylsuchender in die Schweiz. Nach Abweisung des Gesuchs am 5. Dezember 1996 tauchte er unter und heiratete am 15. August 1997 in Dietikon/ZH die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1964). Aus dieser Beziehung war bereits am 20. April 1997 die Tochter C._______ hervorgegangen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. B. Am 9. Mai 2000 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 27. Januar 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 12. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Thurgau und der Gemeinde M._______. C. Am 31. März 2003 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim zuständigen Eheschutzrichter ein Begehren um Bewilligung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit ein. Diesem Ansinnen wurde mit Verfügung vom 25. April 2003 entsprochen. In der gleichen Anordnung wurde davon Vermerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 2. April 2003 getrennt leben würden. Seit dem 13. November 2007 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. C-1199/2006 D. Aufgrund einer Mitteilung, wonach die Ehegatten seit dem 1. Juli 2003 nicht mehr an derselben Adresse gemeldet seien, gelangte die Vorinstanz am 8. März 2005 an den Beschwerdeführer. Unter Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte sie ihn über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG in Kenntnis. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 7. April 2005 Gebrauch. Unter anderem orientierte er die Vorinstanz über das Eheschutzverfahren. In der Folge nahm die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Eheschutzverfahrens und lud am 9. Februar 2006 zur abschliessenden Stellungnahme ein. Eine solche gab der Beschwerdeführer am 28. April 2006 ab. E. Am 12. September 2006 erteilte der Kanton Thurgau als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 22. September 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Februar 2007 an seinem Rechtsmittel fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-1199/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger C-1199/2006 lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde C-1199/2006 darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und die schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt- C-1199/2006 ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Thurgau für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau unterzeichneten am 27. Januar 2003 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft. Am 12. Februar 2003 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Bereits 1 ½ Monate später, am 31. März 2003, ersuchte die Ehefrau um gerichtliche Bewilligung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. April 2003 entsprochen, wobei der Eheschutzrichter davon Vermerk nahm, dass die Ehegatten bereits sei dem 2. April 2003 getrennt lebten. Der ausserordentlich rasche Zerfall der ehelichen Beziehung ist ohne weiteres geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war. Dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von Anfang an als Scheinehe konzipiert war, ist weder Voraussetzung der Nichtigerklärung, noch wurde etwas derartiges von der Vorinstanz behauptet. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers solches zum Gegenstand haben, gehen sie an der Sache vorbei. 6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, der Grund für das Scheitern der Ehe könne nicht oder zumindest nicht ausschliesslich ihm angelastet C-1199/2006 werden. Auslöser sei eine ehewidrige Beziehung seiner Ehefrau zu einem Schweizer gewesen, die heute noch Bestand habe. Replikweise spricht der Beschwerdeführer gar von einer Neigung seiner Ehefrau zu ausserehelichen Beziehungen. Jedenfalls habe sie ihn am 2. April 2003 völlig überraschend aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung "geworfen" und ihm bei dieser Gelegenheit eröffnet, sie liebe ihn nicht mehr und sie habe einen anderen gefunden. Wann genau seine Ehefrau den anderen Mann kennen gelernt habe, sei ihm nicht bekannt. Er vermute jedoch, dass es kurze Zeit vor dem Rauswurf aus der ehelichen Wohnung geschehen sei, denn erst im Frühjahr 2003 sei es verschiedentlich zu Spannungen unter den Ehegatten gekommen. Dass die Ehefrau diese neue Beziehung gesucht habe, hänge nach seiner Auffassung weniger mit seinem eigenen Verhalten zusammen, als vielmehr mit äusseren Umständen. So sei es in der heutigen Zeit und unabhängig vom Bürgerrecht nicht eben einfach, als dunkelhäutiger Mensch in der Deutschschweiz zu leben. Selbstverständlich habe auch seine Ehefrau unter den teilweise alle andere als schönen Reaktionen der Mitmenschen gelitten. Es sei zumindest nicht völlig abwegig, dass sich seine Ehefrau, teilweise aus diesem Grund auf eine neue Beziehung mit einem gebürtigen Schweizer eingelassen habe. 6.3 Dem Bescherdeführer ist entgegenzuhalten, dass nichts darauf ankommt, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich war. Allein entscheidend ist, ob im massgeblichen Zeitraum eine intakte Ehe bestand. Dazu ist festzuhalten, dass die Ehefrau mit ihrem Eheschutzbegehren vom 31. März 2003 nicht das erste Mal gegen den Beschwerdeführer behördliche Hilfe in Anspruch nahm. Wie sich aus den Eheschutzakten ergibt, hatte sie sich bereits im Sommer 2001 an den Eheschutzrichter gewandt. Damals ging es um finanzielle Belange. Ein Jahr später, im Sommer 2002, gelangte sie ein weiteres Mal an den Eheschutzrichter und ersuchte um Bewilligung des Getrenntlebens. Dieses Gesuch wurde jedoch zurückgezogen, nachdem der Beschwerdeführer Besserung gelobt hatte. Nach Darstellung der Ehefrau im 2003 durchgeführten Eheschutzverfahren trat jedoch keine Besserung ein. Das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer sei im Gegenteil so schwierig geworden, dass sie angefangen habe, gesundheitlich unter den Verhältnissen zu leiden. Den Eheschutzakten ist weiter zu entnehmen, dass Ende August 2002 wegen eines handgreiflichen Streits zwischen den Ehegatten die Polizei ausrücken musste. Auf diesen Vorfall nimmt die Ehegattin in einem bei den Eheschutzakten liegenden Schreiben Bezug, indem sie ausführt, sie sei am 30. August 2002 von C-1199/2006 ihrem Ehemann brutal zusammengeschlagen worden und habe am Folgetag die polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen. Einen weiteren Vorfall schildert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. April 2006 selbst. Er räumt ein, ohne dass ihm dies jemals vorgehalten worden wäre, dass seine Ehefrau – seiner Darstellung nach grundlos – am 7. August 1998 gegen ihn Strafantrag wegen Drohung und einfacher Körperverletzung erhoben, zwei Tage später jedoch zurückgezogen habe. 6.4 Unter den gegebenen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht nur misslungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestand. Seine Behauptung, die Ehe sei bis im Frühjahr 2003 intakt gewesen, ist darüber hinaus nachweislich falsch. In Anbetracht der polizeilichen Interventionen und der wiederholten Anrufung des Eheschutzrichters kann der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft behaupten, der schlechte Zustand der Ehe sei ihm verborgen geblieben. Indem er in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 7. Der Beschwerdeführer weist schliesslich auf das der Vorinstanz gemäss Art. 41 BüG zustehende Entschliessungsermessen hin und beruft sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf seine enge Beziehung zur Tochter, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Zum Beweis für die Intensität seines Verhältnisses zur Tochter reicht er verschiedene Beweismittel ins Recht und beantragt in seiner Replik den Beizug von Akten des damals noch hängigen Ehescheidungsverfahrens. Seine Ehefrau habe sich einverstanden erklärt, dass ihm ein grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt werde (jedes zweite Wochenende, Feiertage und während dreier Wochen Ferien pro Jahr). C-1199/2006 Der Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gehört werden. Wie die Vorinstanz bereits im Schreiben vom 9. Februar 2006 an den Beschwerdeführer zu Recht hervorhob, ist die Gewährleistung eines angemessenen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem schweizerischen Kind nicht davon abhängig, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht behält. Es wird Sache der kantonalen Behörden sein, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers zu regeln und in diesem Rahmen den Anforderungen des Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 135 II 1). Mangels Relevanz kann daher auf die beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Andere Gründe dafür, auf eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Sie können namentlich nicht darin erblickt werden, dass der betreibungsrechtliche Leumund des Beschwerdeführers in Ordnung und er im Strafregister nicht verzeichnet ist, wie in der Beschwerdeschrift betont wird. Wurde die erleichterte Einbürgerung erschlichen, so muss die Nichtigerklärung gegenüber der täuschenden Person die Regel bilden, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 3). Diese Voraussetzung ist in casu nicht erfüllt. 8. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 C-1199/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, Bahnhofstr. 53, 8510 Frauenfeld Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-1199/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12

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