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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2009 C-1184/2006

4 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,962 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Testo integrale

Abtei lung II I C-1184/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1184/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971) stammt aus dem Kosovo. Im Januar 1995 gelangte er als Asylsuchender in die Schweiz. Während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens heiratete er am 6. Dezember 1995 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1977), erwirkte auf diese Weise eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz und zog darauf sein Asylgesuch zurück. B. Am 16. April 1999 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). C. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 16. März 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. D. Am 6. April 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde Einsiedeln/SZ. E. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12. Dezember 2001 geschieden. Am 8. November 2002 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Frau aus dem Kosovo. F. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 setzte die Vorinstanz den Beschwer- C-1184/2006 deführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG in Kenntnis. Im Rahmen dieses Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 und 15. Oktober 2004 zur Sache. Dabei stellte er die tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung in Abrede. Die Vorinstanz ihrerseits nahm mit Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Einsiedeln. G. Am 11. Januar 2005 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz (Heimatkanton) seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 9. März 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. Juli 2006 an seinem Rechtsmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). C-1184/2006 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebens- C-1184/2006 gemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugtatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). 4. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Schwyz für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 5. 5.1 Aufgrund der engen zeitlichen Abfolge der Einbürgerung des Beschwerdeführers (6. April 2001), der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens (1. Juni 2001), der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (16. August 2001) und der Scheidung (12. Dezember 2001) nimmt die Vorinstanz im Sinne einer sich auf allgemeine Lebenserfahrung stützenden tatsächlichen Vermutung an, dass die am 16. März 2001 abgegebene Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr mit den tatsächlichen ehelichen Verhältnissen im Einklang gestanden habe, die Ehe mithin schon zum damaligen C-1184/2006 Zeitpunkt destabilisiert gewesen sei. Darüber hinaus betrachtet es die Vorinstanz als belegt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat von zweckfremden Motiven hat leiten lassen, namentlich von der Sicherung des Aufenthaltes in der Schweiz und vom möglichst raschen Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss auf die Heirat während eines hängigen Asylverfahrens nach einer Bekanntschaft von wenigen Monaten, den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung Monate vor Erfüllung der formellen Voraussetzungen eingereicht habe sowie die Tatsache, dass der Ehewille innert weniger Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung nicht mehr bestanden habe. Zusammenfassend geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG erschlichen habe und die tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung deshalb erfüllt seien. 5.2 Die Feststellung des Sachverhalts (zur tatsächlichen Vermutung vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.) und seine rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsmittelverfahren denn auch nicht in Abrede, dass zum massgeblichen Zeitpunkt keine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG bestand, dass er die Behörden über diesen Umstand täuschte und dass er demzufolge die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen hat. Er beschränkt sich darauf, der Vorinstanz eine fehlerhafte Ausübung des ihr nach Art. 41 BüG zustehenden Rechtsfolgeermessens vorzuhalten. Seiner Auffassung nach ist die angefochtene Verfügung unverhältnismässig, weil die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG "praktisch abgelaufen" gewesen sei und er die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung prima facie erfülle. Es käme einem von keinem öffentlichen Interesse gedeckten "Leerlauf" gleich, ihn unter den gegebenen Umständen in das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu zwingen. Grundsätzlich sei zu verlangen, dass die Behörde in solchen Fällen die Nichtigkeitsgründe zügiger prüfe und diesbezüglich verfüge, d.h. deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist und bevor die ausländische Ehefrau in die Schweiz gekommen sei und gar Kinder des Ehepaares hier lebten. 5.3 Den Rügen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Hat der Gesetzgeber eine Frist von fünf Jahren bestimmt, innert der das Bundesamt die Einbürgerung für nichtig erklären kann, besteht diese C-1184/2006 Möglichkeit während der gesamten Frist, ohne dass das Ermessen durch den blossen Zeitablauf eine Verengung erführe. Der Beschwerdeführer kann daher nichts daraus ableiten, dass die Nichtigerklärung kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG ergangen ist. Auch die Möglichkeit einer ordentlichen Einbürgerung nach Art. 12 ff. BüG steht der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit und des Verfahrens unterscheiden. Die Eigenheiten der ordentlichen Einbürgerung sind zu beachten und dürfen im Verfahren der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nicht umgangen werden. Von einem administrativen Leerlauf kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 4 mit Hinweisen). Ebensowenig wird die Nichtigerklärung dadurch ausgeschlossen, dass der ausländische Ehegatte dem Betroffenen in die Schweiz nachgezogen ist bzw. gemeinsame Kinder hier leben. Es kommt stets auf die konkreten Umstände an, über die sich der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Substantierungspflicht vollkommen ausschweigt. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 C-1184/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst, Postfach 2160, 6431 Schwyz Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-1184/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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