Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.01.2008 C-118/2007

29 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 parole·~9 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-118/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für V._______ und A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-118/2007 Sachverhalt: A. Das aus dem Kosovo stammende Geschwisterpaar V._______ (geb. 15.5.1980) und A._______ (geb. 2.01.1984) (im Folgenden: Gesuchstellerinnen) beantragte am 9. November 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina je ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei den Eltern B._______ und H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Mönchaltorf (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, Visa in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber zusätzliche Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 28. Dezember 2006 die nachgesuchten Einreisebewilligungen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen nicht als gesichert betrachtet werden. Gleichlautende Begehren hätten im Übrigen schon einmal abgewiesen werden müssen, und an der damaligen Beurteilung habe sich nichts geändert. C. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2007 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Diese hätten im Kosovo eine feste Arbeitsstelle, die sie nicht verlieren möchten. Er garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise seiner Töchter, genauso wie er vor kurzem für die fristgerechte Wiederausreise seines Bruders garantiert habe. Dieser habe sich vom 24. September bis am 20. Oktober 2006 in der Schweiz zu Besuch aufgehalten und sei danach wieder in seine Heimat zurückgekehrt. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 C-118/2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verpflichtungen seien nicht von einer Intensität, wie sie für die Annahme einer gesicherten Wiederausreise vorausgesetzt werden müsste. Aus dem Umstand, dass sich bereits ein anderer naher Verwandter (Bruder des Beschwerdeführers) hier zu Besuch aufgehalten und die Schweiz anstandslos wieder verlassen habe, könne für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden. Die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen seien insofern unterschiedlich, als der Bruder des Beschwerdeführers nicht nur berufliche, sondern auch noch familiäre Verpflichtungen habe ausweisen können. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 11. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 C-118/2007 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Die Gesuchstellerinnen benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der gewünschten Visa mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis- C-118/2007 sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die Gesuchstellerinnen leben im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirtschaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionierung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht. 5. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. C-118/2007 6. Die Gesuchstellerinnen sind 27 bzw. 23 Jahre alt, ledig und kinderlos. Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, bestehen offensichtlich nicht. Im Gegenteil muss aus den Akten geschlossen werden, dass sie vor noch nicht allzu langer Zeit vom Rest der Familie (Eltern und drei jüngere Geschwister) getrennt wurden. Der Vater hatte sich offenbar seit 1990 in der Schweiz aufgehalten, 1993 ein Asylgesuch gestellt und war 2002 in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gekommen. Ein Jahr später konnte er seine Ehefrau und diejenigen Kinder, die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig waren, in die Schweiz nachziehen. Die beiden schon volljährigen Gesuchstellerinnen blieben alleine im Kosovo zurück. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerinnen – einmal in der Schweiz – versuchen könnten, hier auf Dauer bei ihrer Familie zu bleiben. 7. Auch in den beruflichen und damit den wirtschaftlichen Verhältnissen sind keine Besonderheiten zu erkennen, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise abzugeben vermöchten. Im März 2005 erklärtermassen noch ohne Arbeitsstellen, sollen heute zwar beide Gesuchstellerinnen (als Arbeiterin bzw. Sekretärin) einer Erwerbstätigkeit bei derselben Firma in Prizren nachgehen. Die im Falle der einen Gesuchstellerin eingereichten Dokumente bestätigen ein seit Juli 2005 bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einem aktuellen Lohn von 290 Euro pro Monat. Es versteht sich von selbst und braucht keiner besonderen Erläuterung, dass solche Arbeitsverhältnisse weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht zu einer Verwurzelung führen können, die für sich allein schon genügend Anlass für einen Verbleib vor Ort bieten würde. 7.1 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 7.2 An dieser Beurteilung vermag die Zusicherung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf- C-118/2007 enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste garantieren. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass aus dem regelkonformen Verhalten des Bruders des Beschwerdeführers anlässlich eines Besuchsaufenthalts im Jahre 2006 keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Gesuchstellerinnen gezogen werden können, da die jeweilige persönliche Situation der betreffenden Personen sich stark unterscheidet. 8. Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 C-118/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 069 231 retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad 2 045 450 / 1 241793 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann Versand: Seite 8

C-118/2007 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2008 C-118/2007 — Swissrulings