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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 C-1157/2006

22 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,280 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Testo integrale

Abtei lung II I C-1157/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1157/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971), ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, gelangte erstmals im Jahr 1990 als Saisonnier in die Schweiz. Am 14. September 1995 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige B._______ (geb. 1971) und erhielt auf diese Weise eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 10. März 1999 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 29. September 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 26. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde Muotathal. C. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde am 15. Februar 2001 vom Bezirksgericht Peje im Kosovo geschieden. D. Am 26. April 2001 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die kosovostämmige C._______ (geb. 1975), die in vorangegangener, ebenfalls am 15. Februar 2001 geschiedener Ehe mit D._______, einem Bruder des Beschwerdeführers, verheiratet war. Aus der neuen Ehe ging am 28. September 2001 das gemeinsame Kind E._______ hervor. C-1157/2006 Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 23. Oktober 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein, das die Vorinstanz mit Schreiben 28. November 2003 als verfrüht abwies bzw. darauf nicht eintrat. E. Die geschiedene schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits heiratete am 19. Juni 2001 im Kosovo den kosovostämmigen F._______, einen Cousin des Beschwerdeführers. F._______ hatte sich zwei Monate zuvor, am 27. April 2001, im Kosovo von seiner ersten Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder scheiden lassen. Ein in der Folge gestelltes Familiennachzugsgesuch der neuvermählten Ehegatten lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 18. Juni 2002 wegen Scheinehe ab. Die im Familiennachzugsverfahren gewonnenen Erkenntnisse veranlassten das Amt für Migration des Kantons Luzern, am 25. Juni 2002 bei der Vorinstanz zu intervenieren und sie über ihren Verdacht zu orientieren, dass dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung unter falschen Voraussetzungen erteilt worden war. Der Anzeige beigelegt waren diverse Akten aus dem kantonalen Dossier (Protokoll der Einvernahme der vom Beschwerdeführer geschiedenen schweizerischen Ehefrau vom 1. März 2002, deren Familienschein und die negative Verfügung vom 18. Juni 2002). F. Mit Schreiben vom 20. November 2003 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2003 eine Kopie des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Peje, Kosovo, vom 15. Februar 2001 samt Übersetzung zu den Akten. Am 22. März 2005 äusserte er sich abschliessend zur Sache. Dabei bestritt er das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung. G. Am 28. Juni 2005 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz (Heimatkanton) seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. C-1157/2006 H. Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2005 die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 28. April 2006 an seinem Rechtsmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). C-1157/2006 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen, Akteneditionen), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Aus demselben Grund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz habe analoge Beweisanträge in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen. Dass die Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge nicht begründet hätte, wie der Beschwerdeführer annimmt, trifft im Übrigen nicht zu (vgl. E. 15 der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- C-1157/2006 lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge- C-1157/2006 suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, C-1157/2006 dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Schwyz für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einging, als eine Änderung der schweizerischen Ausländerpolitik ihm die Möglichkeit nahm, sich weiter als Saisonnier in der Schweiz aufzuhalten und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in den Genuss der Umwandlung in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Nach dem Eheschluss zog der Beschwerdeführer in eine 3½-Zimmerwohnung, die sich bis dahin sein Bruder und seine Ehefrau geteilt hatten, und in die im Jahr 1997 auch die Ehefrau seines Bruders einzog. Im März 1999, wenige Monate nach Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen, ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 29. September 2000 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, erfolgte am 26. Oktober 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Nur etwas mehr als dreieinhalb Monate später, am 15. Februar 2001, wurde die Ehe des Beschwerdeführer im Kosovo durch das Bezirksgericht Peje geschieden, weil – wie im Urteil zu lesen ist – das anfänglich gute Einvernehmen zwischen den Ehegatten mit der Zeit wegen tiefer Zerrüttung unerträglich geworden sei. Gleichentags erfolgte – ebenfalls im Kosovo – die Scheidung der Ehe seines Bruders von dessen Ehefrau. Weitere knapp zweieinhalb Monate später, am 26. April 2001, verheiratete sich der Beschwerdeführer – immer noch C-1157/2006 im Kosovo – mit seiner ehemaligen Schwägerin, der geschiedenen Ehefrau seines Bruders, und am 28. September 2001 kam ein gemeinsames Kind des Ehepaares auf die Welt, dessen Zeugung mithin im Dezember 2000 erfolgt sein musste. Parallel dazu ehelichte die nun geschiedene Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers im Kosovo einen Cousin des Beschwerdeführers, der sich zwei Monate zuvor von seiner vormaligen Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder hatte scheiden lassen, wobei das jüngste Kind um die Zeit der Scheidung auf die Welt kam. 7.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der Scheidung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 29. September 2000 und der erleichterten Einbürgerung am 26. Oktober 2000 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Die Vermutung wird verstärkt durch die eingestandene Aufnahme einer ausserehelichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin Mitte Dezember 2000, die Zeugung eines Kindes und die Heirat zweieinhalb Monate später nach der koordinierten Scheidung beider Ehen am 15. Februar 2001, wo von einer tiefen Zerrüttung der ehelichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau als Scheidungsgrund die Rede war. Weitere Indizien für das Fehlen einer intakten ehelichen Beziehung zum massgeblichen Zeitpunkt ergeben sich aus den eigenartigen Wohnverhältnissen der beiden Ehepaare, die von Anfang an und ohne besonderen Grund gemeinsam in einer 3½-Zimmerwohnung lebten, und dem Lebenswandel der geschiedenen Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers, wie er von der Migrationsbehörde des Kantons Luzern im Rahmen eines von ihr eingeleiteten Familiennachzugsverfahrens festgestellt wurde. Danach ist die geschiedene Schweizer Ehefrau zwischen 1990 und 2001 insgesamt vier Ehen mit Personen aus derselben Ortschaft im Kosovo eingegangen, darunter mit dem Beschwerdeführer und anschliessend dessen Cousin F._______, wobei die kantonale Behörde im Wesentlichen von ausländerrechtlich motivierten Beziehungen ausging und bei der letzten Verbindung auf eine offensichtliche Scheinehe schloss. 7.3 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die ihn stark belastende Indizienlage zu entkräften. C-1157/2006 7.3.1 Der Beschwerdeführer beteuert, dass die Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung Ende September 2000 intakt und stabil gewesen sei. Allerdings sei die Ehe seines Bruders Ende November 2000 in eine ernste Krise geraten, die zum Abbruch der sexuellen Kontakte unter den Ehegatten geführt habe. Die Beziehung zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und seiner Schwägerin sei daraufhin enger geworden, und ab Mitte Dezember 2000 hätten sie ein verstecktes aussereheliches Verhältnis unterhalten, woraus sich die Schwangerschaft der Schwägerin ergeben habe. Die Beziehung zur Ehefrau sei vorerst unverändert gewesen. Erst als Ende Januar 2001 die aussereheliche Beziehung und die Schwangerschaft der Schwägerin bekannt geworden seien, hätten die getäuschten Ehepartner auf sofortige Scheidung gedrängt und eine solche in die Wege geleitet. Daraufhin hätten er (der Beschwerdeführer) und seine vormalige Schwägerin sich in Anbetracht der Schwangerschaft entschlossen, die Ehe einzugehen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung jedenfalls habe weder eine Absicht bestanden noch sei es voraussehbar gewesen, dass sich die Dinge so entwickeln könnten. 7.3.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers ist – wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt – unglaubwürdig. Er ist eine aussereheliche Beziehung mit der Ehefrau seines Bruders eingegangen und hat damit eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die schon im hiesigen Kontext als ein schwerer Bruch ehelicher und verwandtschaftlicher Loyalitäten empfunden wird. Vor dem angestammten soziokulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers dürfte ein solches Verhalten auf noch wesentlich geringere gesellschaftliche Akzeptanz stossen. Umso erstaunlicher ist es, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen nach zu schliessen offenbar keine Hemmschwelle überwinden musste. Kaum zeigte die Ehe seines Bruders die ersten Schwierigkeiten, war er gleichsam aus dem Stand bereit, sich über grundlegende Normen des familiären und verwandtschaftlichen Zusammenlebens hinwegzusetzen. Ein solches Verhalten ist mit einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG offensichtlich nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer vermeidet es denn auch wohlweislich, sein eigenes Verhalten zu erläutern, sondern beschränkt sich darauf, die Gründe zu nennen, die seine ehemalige Schwägerin zur Aufnahme einer ausserehelichen Beziehung und seine damalige Ehefrau zum Scheidungsentschluss veranlassten. Dass die geschiedene Schweizer Ehefrau mit einer schriftlichen Erklärung zu Handen des C-1157/2006 vorliegenden Verfahrens bestätigt, sie habe bis Januar 2001 mit dem Beschwerdeführer eine normale und gute Ehe geführt, ist ohne Erkenntniswert. Einerseits hat sie im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht auch schon das Gegenteil bestätigt, andererseits gibt sie nur ihre subjektive Wahrnehmung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder. Dass die Ehe keineswegs gut und normal war, ergibt sich schon daraus, dass die Schweizer Ehefrau nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligter die Scheidung verlangte, als sie im Januar 2001 von der ausserehelichen Beziehung ihres Ehemannes erfuhr. 8. Somit kann festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 29. September 2000 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 26. Oktober 2000 eine intakte und auf Dauer ausgerichtete eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau nicht bestand. Indem der Beschwerdeführer die gemeinsame Erklärung dennoch vorbehaltlos unerzeichnete bzw. die Behörden über die im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Dokumentes und der erleichterten Einbürgerung eingetretene Änderung nicht von sich aus unterrichtete, hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 C-1157/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - das Amt für Migration des Kanons Luzern (...) - das Departement des Innern des Kantons Schwyz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-1157/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13

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