Abtei lung II I C-1154/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli V_______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Sträuli, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1154/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist türkischer Herkunft. Seit Mitte 1990 verfügte er über einen geregelten Aufenthalt in Norditalien. Am 9. September 1994 verheiratete er sich in Neuhausen (SH) mit einer Schweizer Bürgerin türkischer Abstammung (geb. 1968). Gestützt auf diese Eheschliessung gelangte der Beschwerdeführer am 16. September 1994 in die Schweiz und erhielt im Kanton Schaffhausen eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 16. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 9. Juni 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungsnoch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 12. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Schaffhausen und das Gemeindebürgerrecht von Neuhausen am Rheinfall. C. Am 4. Dezember 2000 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung. Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 4. September 2001 wurde die Ehe geschieden. C-1154/2006 D. Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. August 2002, 12. November 2003 und 31. März 2005 Gebrauch. Dazwischen nahm die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Schaffhausen und liess die geschiedene Ehefrau zum Verlauf der Ehe wie auch zu den Umständen der Ehescheidung befragen. Zudem holte sie – im Zusammenhang mit einem von der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Misshandlungsvorwurf – noch eine schriftliche Stellungnahme von ihr ein. Überdies veranlasste die Vorinstanz die Befragung von zwei Auskunftspersonen. E. Am 13. Juni 2005 erteilte der Kanton Schaffhausen als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 verzichtete die Vorinstanz auf eine eingehende Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. I. Am 19. Juni 2006 richtete der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Eingabe an die Rechtsmittelinstanz und gab Kopien eines von der damaligen Ehefrau angeblich im April 1999 an einen Anwalt in der Türkei versandten Schreibens samt Übersetzung zu den Akten. C-1154/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-1154/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 ll 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsverfahren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. C-1154/2006 BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestand mit dem Willen, diese auch in Zukunft aufrechtzuerhalten (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und die schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um C-1154/2006 Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 4.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangeben). 5. Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Schaffhausen als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen. 6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der damals in Italien ansässige Beschwerdeführer verheiratete sich am 9. September 1994 mit einer Schweizer Bürgerin türkischer Abstammung. Eine Woche später, am 16. September 1994, zog er in die Schweiz und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau. Am 16. September 1999 – und damit auf den Tag genau mit Erreichung der minimalen Wohnsitzdauer gemäss C-1154/2006 Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG – beantragte der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung. Am 9. Juni 2000 unterzeichnete er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am 12. Juli 2000 wurde ihm die erleichterte Einbürgerung erteilt. Am 5. Oktober 2000 – also nicht einmal drei Monate später – wurde sei tens der Eigentümer bzw. Verwalter einer Liegenschaft in Neuhausen ein Mietvertrag über eine Vierzimmerwohnung ausgestellt, bei dem der Beschwerdeführer als alleiniger Mieter auftrat. Als Mietbeginn wurde der 1. November 2000 festgelegt. Per 1. Dezember 2000 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus, und am 4. Dezember 2000 unterzeichneten beide Ehepartner ein gemeinsames Scheidungsbegehren, das sie am 15. März 2001 dem zuständigen Gericht übergaben. Am 4. September 2001 schliesslich wurde die Ehe geschieden. 6.2 Die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens keine sechs Monate nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. nicht einmal fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum während des Einbürgerungsverfahrens nicht (mehr) in einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und die Einbürgerungsbehörden über diesen Umstand täuschte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die dargestellte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 7. Der Beschwerdeführer war gegenüber der Vorinstanz erklärtermassen C-1154/2006 nicht in der Lage, schlüssige und nachvollziehbare Gründe für das Scheitern der ehelichen Beziehung anzuführen (vgl. Eingabe vom 31. März 2005 Ziff. 4.c). Nach seiner Darstellung hätten er und seine Schweizer Ehefrau aus Liebe und mit der Absicht geheiratet, eine Familie zu gründen. Zwar habe es in seiner Beziehung wie in jeder anderen auch gelegentlich Spannungen gegeben. Man habe aber immer wieder zusammengefunden. Aus seiner Sicht sei die Ehe jedoch bis Ende 2000 intakt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er von seiner Ehefrau "aus mehr oder weniger heiterem Himmel" aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen worden (Version gemäss Eingabe vom 5. August 2002) bzw. am 1. Dezember 2000 habe er die gemeinsame Wohnung verlassen, nachdem ihm seine Ehefrau die "Hölle" heiss gemacht hätte (Version vom 12. November 2003). Er sei gezwungen gewesen, sich behelfsmässig im Restaurant einzuquartieren, in dem er als Gerant gearbeitet habe (Version gemäss Eingabe vom 5. August 2002), bzw. in eine Vierzimmer-Wohnung zu ziehen, die er zuvor für Büro- und Personalzwecke seines Restaurants angemietet habe (Version gemäss Eingabe vom 31. März 2005). Die Ehefrau sei von Anfang an auf eine möglichst rasche Scheidung aus gewesen und ihm selbst sei nichts anderes übrig geblieben, als sich diesem Wunsch "nolens volens" zu fügen. Der Entschluss seiner Ehefrau, die Beziehung abzubrechen sei für ihn völlig unerwartet gewesen. Sie habe ihm ihr Verhalten auch nie annähernd plausibel begründet (Eingabe vom 31. März 2005). Ohne es ausdrücklich so zu behaupten, stellte der Beschwerdeführer das Scheitern der Ehe in einen Zusammenhang mit der belasteten Familiengeschichte der geschiedenen Ehefrau. Sie sei nämlich aufgrund des Todes ihrer Mutter im August 1998 und der Drogenabhängigkeit ihres jüngeren Bruders in eine persönliche Krise geraten und habe in der Folge psychologische Hilfe in Anspruch genommen (Eingabe vom 5. August 2002). Im Übrigen habe die Drogensucht seines Schwagers sein Verhältnis zur Familie seiner Ehefrau belastet, weil er immer wieder Probleme angesprochen habe, die man nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen (Eingabe vom 12. November 2003). Das ändere jedoch nichts daran, dass er und seine Ehefrau eine intakte Ehe geführt hätten. Er habe sich für die Angelegenheiten der Familie seiner Ehefrau interessiert und sei seiner Ehefrau auch in schwierigen Zeiten beigestanden (Eingabe vom 19. Juni 2006). C-1154/2006 8. Die Darstellung des Beschwerdeführers überzeugt aus mehreren Gründen nicht. 8.1 Zum einen ist es nicht glaubwürdig, dass eine Ehe, die bis zur Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mehr als sechs Jahre dauert, am weggefallenen Ehewillen des einen Ehepartners scheitert, ohne dass der andere auch nur ansatzweise in der Lage wäre, Gründe dafür zu benennen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweckt in diesem Zusammenhang den Eindruck einer Verweigerung der Mitwirkung. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. März 2005 (unter Ziffer 5; Schlussbemerkungen) nicht behauptet, er habe von seiner Ehefrau keine Erklärung erhalten, sondern dass sie ihm ihren Entschluss nie habe plausibel begründen können. Über diese nach seiner Wertung nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuche schwieg sich der Beschwerdeführer inhaltlich aus. Auf der Beschwerdeebene freilich stellt er seine Ausführungen zu familiären Problemen seiner geschiedenen Ehefrau als plausible Erklärung dar, warum sie mit der Ehe überfordert gewesen sei. Das Vorbringen überzeugt nicht. Wäre die Ehefrau tatsächlich überfordert gewesen, so ist damit nicht glaubhaft dargetan, dass dem Beschwerdeführer die Überforderung und deren Auswirkungen auf die eheliche Beziehung verborgen geblieben sind, zumal die Umstände, die dazu geführt haben sollen, bereits seit mehreren Jahren bestanden. Davon abgesehen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände, die ihre Ursache ausserhalb der ehelichen Beziehung hatten, die geschiedene Ehefrau dazu hätten bringen sollen, sich von der Ehe mit dem Beschwerdeführer überfordert zu fühlen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt zu haben. 8.2 Gegen die Richtigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen sprechen ferner die Scheidungsakten. So haben die Ehegatten bereits am 4. Dezember 2000, d.h. bloss vier Tage nach dem angeblich völlig überraschenden und grundlosen Rauswurf des Beschwerdeführers ein Formular betr. "Gemeinsames Begehren auf Ehescheidung" unterzeichnet. Im Begleitschreiben an das zuständige Gericht vom 15. März 2001 wurde seitens des Rechtsvertreters der Ehefrau einleitend festgehalten, dass es "im Laufe der Jahre zu einer tief greifenden Zerrüttung der ehelichen Beziehung gekommen" sei. Weiter hielt der C-1154/2006 Rechtsvertreter fest, dass unter den Parteien Einigkeit über die Schei dungsreife der Ehe bestehe und er sich schon mit den Nebenfolgen der Scheidung befasst und eine Konvention ausgearbeitet habe, die güterrechtliche Auseinandersetzung allerdings vom Gericht zu regeln sei. Diese Akten lassen erkennen, dass sich der Beschwerdeführer den Scheidungsabsichten seiner Ehefrau nicht widersetzte. Darüber hinaus sind sie beredtes Zeugnis für den Umstand, dass sich die Ehegatten schon vor dem faktischen Auszug des Beschwerdeführers über eine Scheidung unterhalten haben müssen. Von einem Rauswurf durch die Ehefrau, der dazu noch völlig überraschend gekommen sein soll, kann somit keine Rede sein. 8.3 In die gleiche Richtung weist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem behaupteten, für ihn völlig überraschenden "Rauswurf" am 1. Dezember 2000 in eine Vierzimmer-Wohnung in Neuhausen ziehen konnte, die er am 5. Oktober 2000 mit Wirkung auf den 1. November 2000 mietete. Dass die Wohnung als Büro- und Personalräumlichkeiten für das im vorangegangenen Sommer vom Beschwerdeführer eröffnete Restaurant hätten dienen sollen, wie dieser behauptet, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil der Mietvertrag nicht auf eine gewerbliche, sondern auf eine private Nutzung ausgelegt ist – er bezeichnet das Mietobjekt ausdrücklich als Familienwohnung und beinhaltet einen einzigen Autoabstellplatz – und jede Zweckänderung durch den Mieter einer besonderen Meldepflicht unterstellt. 8.4 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Oktober 2003 einzugehen. 8.4.1 Bei jener Gelegenheit schilderte die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers den Verlauf der Ehe diametral anders. Sie gab zu Protokoll, dass sie selbst die Ehe aus Liebe eingegangen sei, während es dem Beschwerdeführer von Anfang an um das Aufenthaltsrecht gegangen sei. Die Ehe sei dann auch nie gut gegangen. Der Beschwerdeführer habe sie von Anfang an geschlagen und erniedrigt. Gemeinsame Interessen hätten sie keine gehabt und auch kulturell seien sie grundverschiedene Personen gewesen. Schon anfangs des Jahres 2000 habe sie sich mit dem Gedanken an eine Scheidung getragen und beim Gericht die dazu notwendigen Papiere beschafft, worauf der Beschwerdeführer sie geschlagen habe. Er habe sie dann C-1154/2006 wieder umgestimmt, indem er ihr Besserung versprochen habe. Die Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 9. Juni 2000 habe sie denn auch nicht aus voller Überzeugung unterschrieben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer sie zur Unterzeichnung gedrängt, und sie ihrerseits habe sich von einem Einlenken erhofft, dass die Ehe besser werde. Als sie vom Beschwerdeführer nach dessen Einbürgerung in einem Wald mit dem Tod bedroht worden sei, habe sie den Mut gefunden, die Scheidung und die Folgen davon durchzuziehen. Sie habe Ende November 2000 bei Gericht die entsprechenden Papiere geholt. Der Beschwerdeführer seinerseits sei am 1. Dezember 2000 aus der ehelichen Wohnung aus- und in ein Zimmer eingezogen, das er bereits am 1. September 2000 angemietet habe. Das habe sie von der Köchin erfahren. Sie sei von ihm dann mit dem Hinweis besänftigt worden, dass das Zimmer nur als Büro dienen solle. Er habe allerdings nach und nach seine persönlichen Effekten dorthin gebracht. Abschliessend stellte die geschiedene Ehefrau in Abrede, dass sie wegen Belastungen in ihrem eigenen familiären Umfeld in eine Krise geraten sei und die Ehe deshalb aufgegeben habe. Tatsache sei, dass nach dem Tod ihrer Mutter im August 1998 das eheliche Verhältnis noch schlechter geworden sei. Der Beschwerdeführer sei ihr nie eine Hilfe gewesen und habe sie nie unterstützt, sondern sie immerzu nur erniedrigt. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem Beschwerdeführer darin einig, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen der geschieden Ehefrau zweifelhaft ist. Ihre Schilderung des Eheverlaufs ist in sich nicht stimmig und steht beispielsweise im Widerspruch zu einzelnen Fotografien, die der Beschwerdeführer als Beweismittel zu den Akten gereicht hat (dazu später). Des Weitern besteht kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Ehefrau tatsächlich jemals häuslicher Gewalt ausgesetzt war. Weder liegt ein Strafantrag vor, noch sind polizeiliche Interventionen aktenkundig. Das einzige Dokument, das die geschiedene Ehefrau als Beweis für erlittene Gewalt vorlegte, ist eine ärztliche Bescheinigung des Kantonsspitals Schaffhausen vom 12. April 2001, wonach ihr dort im Rahmen einer ambulanten Behandlung am 1. August 1996 eine Schnittwunde am Ellbogen links von ca. 1 cm Länge desinfiziert worden sei. Es ist aber kaum vereinbar mit der Aussage, wonach der Beschwerdeführer sie mit einem Küchenmesser traktiert habe. Dass zwei von der geschiedenen Ehefrau bezeichnete und ihre nahe stehende Auskunftspersonen übereinstimmend von physischem und psychischem Druck berichteten, den C-1154/2006 der Beschwerdeführer auf seine Ehefrau ausgeübt haben soll, ist nicht geeignet, die Zweifel auszuräumen. Hierzu wären zusätzliche Abklärungen notwendig gewesen, namentlich in Gestalt der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme des gemeinsamen Hausarztes der Ehegatten. Darauf konnte die Vorinstanz aber ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichten, weil sie den Vorwurf der häuslichen Gewalt nicht als erstellt betrachtete und demzufolge ihrem Entscheid nicht zu Grunde legte. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers zielt ins Leere. Wie sich aus den vorstehenden und nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beweislage geeignet, die angefochtene Verfügung zu stützen, ohne dass auf das belastende Indiz der ehelichen Gewalt zurückgegriffen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer seine Beweisanträge vor dem Bundesverwaltungsgericht erneuert, kann auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf deren Abnahme verzichtet werden. 8.4.3 Auch wenn auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau aus den oben genannten Gründen nicht abgestellt werden kann, so ist doch ihr offensichtliches Bestreben, dem Beschwerdeführer zu schaden, von gewissem Erkenntniswert. Es wirft nämlich die Frage nach dem Motiv auf. Eine erste Antwort gibt der Beschwerdeführer selbst, wenn er in seiner Eingabe vom 12. November 2003 von "Unterstellungen einer gekränkten und enttäuschten Ehefrau" spricht. Allerdings ist den Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen, was der geschiedenen Ehefrau überhaupt Grund zur Kränkung und Enttäuschung hätte geben können, geschweige denn zu einer so tiefen Kränkung und Enttäuschung, dass sie gegen ihn falsche Anschuldigungen erhebt. Nach seiner Darstellung liegt die Verantwortung für das Scheitern der Ehe ausschliesslich bei seiner Ehefrau, die ihn im Dezember 2000 völlig unerwartet und ohne jeden plausiblen Grund aus der ehelichen Wohnung gewiesen und anschliessend die Scheidung vorangetrieben habe. Als geradezu absurd muss der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers gewertet werden, seine Ehefrau habe sich möglicherweise in die Scheidung verrannt, diese später bereut, dann aber anstelle einer Verarbeitung zu einem Rachefeldzug gegen ihn angesetzt. Wesentlich wahrscheinlicher erscheint die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch eigenes Verhalten den Groll seiner Ehefrau auf sich gezogen hat. Worin dieses Verhalten bestand, darüber können nur Mutmassungen angestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Gründe jedoch nicht in einer Täuschung C-1154/2006 der Ehefrau über den Ehewillen. Dagegen spricht das allem Anschein nach gute Einvernehmen unter den Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung, wie es nicht nur in den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien des Festes zur Feier des Wirtepatents Anfang Dezember 2000, sondern auch in Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren zur Stimmung und zum gegenseitigen Umgang im Scheidungsverfahren zum Ausdruck kommt. Eher wird es sich so verhalten, dass der Konflikt seine Ursachen in der erheblichen finanziellen Verflechtung der geschiedenen Ehegatten hat (vgl. dazu weiter unten) und erst einige Zeit nach der Trennung ausgebrochen ist. 9. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos und das von seiner damaligen Ehefrau angeblich im April 1999 an einen Anwalt in der Tür kei versandte Schreiben sind nicht geeignet zum Beweis für eine während des Einbürgerungsverfahrens intakte und auf Zukunft gerichtete Ehe. 9.1 Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Foto-Dokumentation enthält Aufnahmen aus der Zeit, in der das Ehepaar Bekanntschaft schloss (S. 1), aus der Zeit der Verlobung (S. 2), der zivilen und kirchlichen Heirat (S. 3-5), ein Familienfoto mit den Schwiegereltern und einem Schwager des Beschwerdeführers aus dem Juni 1998 (S. 6), nicht genau datierte Fotos aus gemeinsamen Ferien (S. 7), von einem Aufenthalt gemeinsam mit einer Verwandten im August 1999 im türkischen Erdbebengebiet (S. 7a), ein Foto mit einer befreundeten Familie in Neuhausen vom Februar 2000 (S. 8), sowie drei Fotos, die im Zusammenhang mit einer Feier des Fähigkeitsausweises des Beschwerdeführers im Dezember 2000 erstellt worden sein sollen (S. 11). Aus der Tatsache allein, dass die Ehegatten in Laufe ihrer Ehe gemeinsam Reisen unternommen haben und mit Verwandten und Freunden zusammengekommen sind, kann nicht schon auf eine intakte und zukunftsgerichtete Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung geschlossen werden. Aber auch die Bilder, welche den Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Ehefrau zu einem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt im Dezember 2000 in ihrem Lokal beim Feiern seines anfangs November 2000 erlangten Wirtepatents zeigen, lassen einen solchen Schluss nicht zu. Anfangs Dezember 2000 war der Beschwerdeführer bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und das gemeinsame Scheidungsbegehren der C-1154/2006 Ehegatten unterzeichnet. Dass sie dennoch gemeinsam mit Drittpersonen zu einem solchen Anlass zusammenkamen, lässt sich möglicherweise damit erklären, dass die damalige Ehefrau zur Finanzierung des Gastgewerbebetriebes mit ihm gemeinsam ein Bankdarlehen in Höhe von fast 100'000 Franken aufgenommen hatte (so aus der Scheidungskonvention vom 24. bzw. 30. April 2001, Punkt 4 zu schliessen). 9.2 Das von der damaligen Ehefrau angeblich im April 1999 an einen Anwalt in der Türkei versandte Schreiben zeugt zwar von Problemen mit ihrem Vater (im Zusammenhang mit dessen Wiederverheiratung und mit der Erbfolge), es ist aber weder zeitlich noch inhaltlich geeignet, Rückschlüsse auf den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens zu ziehen bzw. die Behauptung des Beschwerdeführers zu stützen, wonach die Ehefrau die eheliche Gemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung einseitig und für ihn unerwartet aufgegeben haben soll. 10. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 9. Juni 2000 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 12. Juli 2000 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand und er die Behörden über diese Tatsache täuschte. Es kann des Weiteren willkürfrei ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Beweiserhebungen, namentlich in Gestalt der vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beantragten Einvernahmen einer Reihe von Personen aus dem familiären und beruflichen Umfeld zu einem anderen Ergebnis führen würde. Dabei gilt zu bedenken, dass die Beweiskraft solcher Bestätigungen in aller Regel gering ist. Denn die Aussagen müssen sich zwangsläufig auf den Eindruck beschränken, den die Ehegatten während bestimmter Anlässe nach aussen vermitteln. Den wahren Zustand der Ehe kann ein solcher Eindruck nur soweit reflektieren, als sich die Ehegatten tatsächlich offenbaren. Nun macht der Beschwerdeführer selbst geltend, dass ihn der Trennungsentschluss seiner Ehefrau völlig überrascht habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beziehungsferne C-1154/2006 Personen Angaben zum Zustand der Ehe und zum Wissen des Beschwerdeführers machen könnten, welche gegenüber der Gesamtheit der den Beschwerdeführer belastenden Elemente durchzudringen vermöchten. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers konnten daher von der Vorinstanz in antizipierter Würdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen; vgl. ferner Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320). Es ist daher entsprechend der tatsächlichen Vermutung davon auszugehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und der Beschwerdeführer die Behörden darüber täuschte. Damit hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 12. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 17 C-1154/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten K [...]) - das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Seite 17