Abtei lung II I C-1152/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juni 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Xajë Berisha, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1152/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1967, stammt aus dem Kosovo. Am 16. Juli 1994 gelangte er in die Schweiz und heiratete hier zwei Wochen später eine 1971 geborene Schweizer Bürgerin. Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. B. Am 23. Juli 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 12. April 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie – bestätigt mit ihren Unterschriften – zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Mai 2000 gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von Arni (BE). C. Am 28. April 2001 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau rechtskräftig geschieden und am 6. Juni 2001 verheiratete er sich mit einer Frau aus seinem Kulturkreis. Letztere gelangte am 14. September 2001 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zu ihrem Ehemann. Aus dieser Ehe gingen nach der Darstellung des Beschwerdeführers zwei Kinder hervor (Stand Juni 2005). C-1152/2006 D. Von der zuständigen Behörde des Kantons Bern auf diese Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen aufmerksam gemacht, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2004 mit, sie erwäge, die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG für nichtig zu erklären. Die Chronologie der Ereignisse berechtige zur Annahme, dass er sich die Einbürgerung durch falsche Angaben bzw. durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde gleichzeitig aufgefordert, sein Einverständnis zum Beizug der Scheidungsakten zu geben. E. In einem Antwortschreiben vom 1. Juli 2004 versicherte der Beschwerdeführer, dass er zum Zeitpunkt der Erklärung vom 12. April 2000 in einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau gelebt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden, und eine Gefährdung der Ehegemeinschaft sei nicht voraussehbar gewesen. Sie hätten bis dahin sechs „glückliche und verständnisvolle“ Jahre verbracht und „überhaupt keinen Grund“ gehabt zu zweifeln, dass die Ehe zukünftig bestehen würde. Das Verhältnis zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau habe sich erst im siebten Ehejahr verschlechtert, als sich seine Beziehungen zu Familienangehörigen im Kosovo intensiviert hätten. Insbesondere der Umstand sei wesentlich gewesen, dass er seiner Familie wegen der Kriegsschäden grössere finanzielle Unterstützung habe zukommen lassen als in den Jahren zuvor. Auch der unerfüllte Kinderwunsch habe „eine entscheidende Rolle“ gespielt. Weiter erklärte er, dass er seine zweite Ehefrau anlässlich eines Besuchs im Kosovo während des Jahreswechsels 2000/01 kennen gelernt habe. „Im Laufe der Zeit“ habe sich eine Beziehung entwickelt, und da auf beiden Seiten ein Kinderwunsch bestanden habe, hätten sie sich entschieden, „möglichst bald zu heiraten“. F. Nach Vorliegen der entsprechenden Ermächtigung zog die Vorinstanz im August 2004 die Scheidungsakten bei. G. Am 27. September 2004 ersuchte die Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, eine Befragung der früheren C-1152/2006 Ehefrau des Beschwerdeführers zu veranlassen. Am 11. November 2004 äusserte Letztere gegenüber der Vorinstanz telefonisch, dass sie mit der Vergangenheit abgeschlossen habe und nicht mehr an ihren Ex-Ehemann erinnert werden möchte. Sie sei deshalb auch nicht bereit, sich dazu befragen zu lassen. Diese Weigerung bestätigte sie tags darauf schriftlich. H. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie sehe sich aufgrund der durchgeführten Erhebungen darin bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien. Er und seine damalige Ehefrau hätten am 10. November 2000 und damit nur gerade sechs Monate nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung eine Scheidungskonvention unterzeichnet. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. Denn es widerspreche der Lebenserfahrung, dass eine langjährige, intakte Ehe innert weniger Monate scheitere, noch dazu ohne dass ein plötzlich eingetretenes und nicht vorhersehbares Ereignis den Ehewillen zerstört hätte. Uneinigkeit über das Mass der Unterstützung seiner Familie im Kosovo und ein unerfüllter Kinderwunsch hätten die Ehe offenbar schon seit längerer Zeit belastet. Komme hinzu, dass er nach Erlangung der erleichterten Einbürgerung gegenüber seiner damaligen Ehefrau ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches nur darauf schliessen lasse, dass ihm an der Fortführung der Ehe nichts mehr gelegen sei. I. Von der ihm gewährten Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. J. Am 22. April 2005 gelangte die Vorinstanz an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern und ersuchte um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Eine entsprechende Erklärung gab die kantonale Behörde am 26. April 2005 ab. K. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Ausgehend von der kurzen Zeitspanne zwischen der Erteilung der erleichterten Einbürge- C-1152/2006 rung bis zur Unterzeichnung einer Scheidungskonvention, dem Fehlen besonderer Umstände, die in dieser kurzen Zeitspanne eine intakte, gut fünfjährige Ehe plötzlich und unvorhersehbar zerstört haben könnten, und angesichts spezifischer Ausführungen der Eheleute in der Scheidungskonvention und in einem dazugehörigen Begleitschreiben sei als erwiesen anzusehen, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf Zukunft ausgerichtete Ehe mehr bestanden und der Beschwerdeführer die Behörden darüber getäuscht habe. L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei zu kassieren und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht erfüllt seien. Zur Begründung wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Entsprechend gehe sie zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien. Für eine vollständige Abklärung des Sachverhalts wäre eine Befragung der Ex-Ehefrau zumindest hinsichtlich der ehelichen Situation im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens unabdingbar gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ex-Ehefrau nicht bereit gewesen sei, als Auskunftsperson auszusagen. Was die Ausführungen zu ehelichen Problemen in der Scheidungskonvention betreffe, so seien diese nur aufgrund eines Irrtums (über die Begründungspflicht eines Scheidungsbegehrens) erfolgt und im übrigen zeitlich unbestimmt formuliert gewesen. Wenn die Vorinstanz diese Aussagen nun einem Zeitraum vor Erteilung der erleichterten Einbürgerung zuordne, so sei dies einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Während des Einbürgerungsverfahrens sei seine Ehe noch intakt gewesen, und weder er noch seine damalige Ehefrau hätten in dieser Phase eine Trennung oder Scheidung beantragt. Damit habe ihre Erklärung im Wortlaut den Tatsachen entsprochen. Die ehelichen Schwierigkeiten seien nicht voraussehbar gewesen; sie hätten erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 begonnen, als er nach Beendigung des Krieges vermehrt in den Kosovo gereist sei, um seine Familienangehörigen zu besuchen und sie beim Wiederaufbau zu unterstützen. C-1152/2006 M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2005 die Abweisung der Beschwerde. Der Einvernahme des Ex-Ehegatten komme in der Praxis vor allem dort Bedeutung zu, wo eine Beurteilung der ehelichen Verhältnisse bzw. der Scheidungsgründe nicht schon auf andere Art, beispielsweise durch Aussagen im Scheidungsverfahren möglich sei. Letzteres treffe vorliegend aber zu und die Befragung hätte höchstens dazu beitragen können, das bereits auf andere Weise zustande gekommene Bild abzurunden. Solchermassen sei die Befragung nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe im übrigen im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. In der Sache selbst sei nicht glaubwürdig, dass der Kinderwunsch des Beschwerdeführers bis zur erleichterten Einbürgerung kein Thema, danach aber für die Auflösung der Ehe mitentscheidend gewesen sein soll. In ähnlicher Weise sei nicht überzeugend, dass die Ehe durch eine zunehmende Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers erst im Sommer 2000 belastet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst bringe das gesteigerte Unterstützungsbedürfnis mit den kriegerischen Ereignissen im Kosovo in Zusammenhang. Dieser Krieg habe aber Ende März 1999 begonnen und sei schon im Juni 1999 beendet gewesen. Die Notwendigkeit besonderer Hilfe dürfte deshalb nicht erst im Verlaufe des Jahres 2000, sondern bereits im Sommer bzw. Herbst 1999 entstanden sein. N. Mit Replik vom 5. Oktober 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Ergänzend lässt er den Beweisantrag stellen, seine Ex-Ehefrau sei über die Stabilität der Ehe im Zeitpunkt der Erklärung vom 12. April 2000 zu befragen. Sein Kinderwunsch sei sehr wohl Thema während der Ehe gewesen. Seine damalige Ehefrau habe diese Frage aber „stets vermieden bzw. verschoben“. Er habe gedacht, dass sie vielleicht keine Kinder mit ihm wolle, weil er Ausländer sei. Als sie jedoch auch nach seiner Einbürgerung keine Bereitschaft gezeigt habe, sei „die Situation eskaliert“ und habe schliesslich zur Scheidung geführt. Das Thema Verwandtenunterstützung sei dabei nur eine „Begleiterscheinung“ gewesen und tatsächlich erst im Verlaufe des Jahres 2000 aktuell geworden. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-1152/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Artikel 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- C-1152/2006 leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht erteilt werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). 3.2 Der Begriff der „ehelichen Gemeinschaft“ im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. C-1152/2006 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. Die angefochtene Verfügung ist am 6. Mai 2005 ergangen, d.h. innert der am 9. Mai 2005 endenden gesetzlichen Frist von fünf Jahren (p.a. Art. 130 und Art. 132 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Zustimmungserklärung des Heimatkantons Bern war bereits am 26. April 2005 erteilt worden. Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt. 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 In einem Verfahren wie dem vorliegenden ist zu prüfen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern beidseits der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu C-1152/2006 schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 mit Hinweisen). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastenden Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen – der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss – die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). 6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer gelangte offenbar am 16. Juli 1994 in die Schweiz und verheiratete sich hier am 29. Juli 1994 mit einer Schweizer Bürgerin. Am 23. Juli 1999 und damit unmittelbar nach Erreichung der zeitlichen Wohnsitzpflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG stellte er das Begehren um Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Am 12. April 2000 bestätigte er unterschriftlich, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Am 9. Mai 2000 erhielt er dann das Schweizer Bürgerrecht. Bereits sechs Monate später, am 10. November 2000, unterzeichneten die Eheleute gemeinsam eine Ehescheidungskonvention; die Ehe wurde daraufhin am 28. April 2001 rechtskräftig geschieden. Am 6. Juni 2001, also nur gerade gut einen Monat nach der Scheidung, heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo seine jetzige Ehefrau, mit der er gemäss eigener Darstellung im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zwei Kinder hatte. C-1152/2006 6.2 Die Ehescheidungskonvention vom 10. November 2000 enthält unter Ziffer 1 folgenden Text: „Die Parteien beantragen dem Gericht die Scheidung ihrer am 29. Juli 1994 vor dem Zivilstandsamt Köniz abgeschlossenen Ehe wegen tiefer und unheilbarer Zerrüttung. Nach langem Versuchen das Eheverhältnis zu verbessern, ohne ein gutes Resultat, haben sich die beiden Parteien für die Ehescheidung entschieden. Das Eheverhältnis war am Anfang gut, jedoch wurde es im Laufe der Jahre aus folgenden Gründen verschlechtert: Der Wunsch nach Kindern wurde nicht erfüllt; Trotz guter Integration des Ehemannes in die schweizerischen Verhältnisse nahm seine Bindung zu Familienangehörigen in Kosovo zuungunsten des gemeinsamen Haushaltes in der Schweiz zu; Die gemeinsamen geplanten Interessen wurden zunehmend durch den Ehemann vernachlässigt; Der Ehemann unterstützte seine Verwandten im Kosovo zuerst in einem bescheidenen Rahmen, in den späteren Jahren erreichten seine Leistungen an die Familie im Kosovo eine unzumutbare Höhe und gefährdeten sogar das wirtschaftliche Fortkommen der Eheleute. Dies waren die Hauptgründe, die am Anfang zu Eheschwierigkeiten und später zur endgültigen Entscheidung, die Ehe scheiden zu lassen, führte. Beide Parteien merkten, dass die Vorstellungen über Ehe und Familie meilenweit auseinander lagen. Das Zusammenleben wurde zusehends schwieriger. Die Ehe dauerte nur deshalb so lange, weil beide Parteien sich nicht wagten, den für beide schmerzlichen Schritt zu tun." Unter Ziffer 3 der Konvention wurde festgehalten, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits erfolgt sei. Unter Ziffer 4 wurde vermerkt, dass beide Parteien auf die Durchführung eines Aussöhnungsversuchs verzichteten, die Ehegattin die Klage einreichen werde und der Ehegatte keine schriftliche Klageantwort einzureichen gedenke. Die Ehescheidung sei möglichst schnell durchzuführen. Den wortwörtlich gleichen Text bezüglich der Scheidungsgründe führten die Eheleute auch in einem Begleitschreiben an das zuständige Gericht vom 17. November 2000 auf. In diesem Schreiben wurde ebenfalls der Wunsch geäussert, die Scheidung so rasch wie möglich durchzuführen. 6.3 Schon die dargestellten Eckdaten, namentlich die rasche Gesuchseinreichung unmittelbar nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, die gemeinsame Unterzeichnung einer Trennungsvereinba- C-1152/2006 rung nur gerade sechs Monate nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Frau aus seinem Kulturkreis schon gut einen Monat nach erfolgter Scheidung sprechen eindeutig gegen den Beschwerdeführer. Im Zusammenhang mit der Trennungsvereinbarung gilt besonders zu berücksichtigen, dass diese nicht ein zeitlich isoliertes Faktum, sondern den Abschluss eines längeren Prozesses bildet, ausgehend von der Wahrnehmung der Zerrüttung, über allfällige Versuche, die Ehe zu retten, den Entscheid zur Scheidung, die Vorbereitung der güterrechtlichen und sonstigen Auseinandersetzung bis hin zu deren Umsetzung in einem gemeinsamen Dokument. Die Eckdaten rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der starken Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. C-1152/2006 7.1 Dass nach seiner Einbürgerung ein besonderes, unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis eingetreten wäre, das geeignet wäre, eine zuvor intakte, fast sechsjährige Ehe abrupt und innert Monaten zu zerstören, wird vom Beschwerdeführer zumindest indirekt behauptet. Er macht geltend, seine damalige Ehefrau habe sich geweigert, Kinder zu bekommen. Als Ursache für die Weigerung habe er seinen Status als Ausländer vermutet. Er habe sich dann in seinen Hoffnungen auf einen Gesinnungswandel getäuscht gesehen, als die Ehefrau auch nach seiner Einbürgerung nicht von ihrer ablehnenden Haltung abgewichen sei. Mit anderen Worten soll erst nach der erleichterten Einbürgerung ein Streit über die Kinderfrage ausgebrochen sein und zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Die Darstellung des Beschwerdeführers überzeugt allerdings nicht. Sie kann nicht darüber hinweg täuschen, dass die Familienplanung schon vor der Einbürgerung ein Thema war und die Interessen der Ehegatten möglicherweise diametral auseinander gingen. Die Beschreibung der Haltung der damaligen Ehefrau zur Frage gemeinsamer Kinder, die in dieser Form erst in der Replik angeführt wird, erscheint zudem reichlich lebensfremd: Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie zwar keine Bedenken hatte, mit einem ausländischen Partner eine eheliche Gemeinschaft einzugehen, dessen Herkunft dann aber als Grund für einen Verzicht auf gemeinsame Kinder hätte nehmen sollen. 7.2 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Unterstützung von Familienangehörigen im Kosovo erst im Sommer 2000 zu einer Belastung für die Ehe geworden sein soll. Auch in diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die Unterstützung früh einsetzte und schon vor der Einbürgerung ein Thema gewesen sein muss. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Kosovokrieg und seine Folgen für die Zivilbevölkerung; Ereignisse, die sich zwischen Frühling und Sommer 1999 und damit noch vor Einreichung seines Einbürgerungsgesuches zugetragen hatten. Schliesslich hielt er es auch nicht für nötig, anhand konkreter Zahlen und Fakten darzutun, weshalb die Unterstützung unmittelbar nach seiner erleichterten Einbürgerung zum ehegefährdenden Streitpunkt geworden sein soll. 7.3 Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht schlussendlich mit grosser Deutlichkeit auch die Umschreibung der Zerrüttungsgründe in der Ehescheidungskonvention. Dieser ist beispielsweise zu entnehmen, dass die beiden Parteien sich nach "langem Versu- C-1152/2006 chen das Eheverhältnis zu verbessern" für die Ehescheidung entschlossen hätten. Weiter gaben die damaligen Eheleute in der Konvention an, das Eheverhältnis sei am Anfang gut gewesen, habe sich aber im "Laufe der Jahre" verschlechtert, dies weil der Wunsch nach Kindern nicht in Erfüllung gegangen sei, und weil die Bindung des Ehemannes - trotz guter Integration in die schweizerischen Verhältnisse – zu seiner Herkunftsfamilie im Kosovo stärker geworden sei. Der Ehemann habe seine Verwandten im Kosovo zuerst in bescheidenem Rahmen, in den "späteren Jahren" aber so stark finanziell unterstützt, dass dadurch sogar das wirtschaftliche Fortkommen der Eheleute gefährdet worden sei. Schliesslich ist der Ehescheidungskonvention auch zu entnehmen, die Ehe habe nur deshalb so lange gedauert, weil beide Parteien nicht gewagt hätten, den für sie schmerzlichen Schritt zu tun. Dass die Darstellungen der Eheprobleme im Scheidungsverfahren nicht den wirklichen Gegebenheiten entsprochen hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang bringt er lediglich vor, er und seine damalige Ehefrau hätten im Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens nicht gewusst, dass nach dem neuen Ehescheidungsrecht im Falle eines gemeinsamen Begehrens auf Scheidung der Ehe keine Begründung mehr nötig war. Nur deshalb hätten sie sich überhaupt zu den Scheidungsgründen geäussert. Es liegt aber auf der Hand, dass aus dieser Unkenntnis der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann: Wesentlich ist einzig, dass die Darstellung der Zerrüttungsgründe in einem qualifizierten Verfahren festgehalten und seither nie bestritten wurde, und somit auch beweisrelevant für das vorliegende Verfahren sein kann. 7.4 Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe und der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der klaren Beweislage erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als hinreichend erhoben. Namentlich könnte selbst eine wider Erwarten zu Gunsten des Beschwerdeführers lautende Aussage seiner geschiedenen Ehefrau das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht in Frage stellen. Von einem für den Beschwerdeführer günstigen Aussageverhalten kann im Übrigen nicht ausgegangen werden, wenn die heftige Reaktion der geschiedenen Ehefrau auf die Anfrage der Vorinstanz in C-1152/2006 Berücksichtigung gezogen wird. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, eine schriftliche Stellungnahme seiner geschiedenen Ehefrau ins Recht zu legen. Unter den gegebenen Umständen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau zu entsprechen, den er erstmals im Rahmen seiner Replik förmlich stellt. 8. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung vom 12. April 2000 den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne des Gesetzes erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit auch erfüllt. 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) Dispositiv S. 16 C-1152/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 15. August 2005 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Akten [...] retour). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann C-1152/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17