Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1132/2010 Urteil vom 18. Februar 2011 Besetzung Richter Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien G._______, vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot.
C-1132/2010 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige G._______ (geb. 1972; nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde in W._______ (SG) geboren, wuchs in der Schweiz auf, war im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und bis November 2009 in B._______ (SG) gemeldet. Aufgrund einer Erkrankung zog er danach nach M._______ (SG) zu seinen Eltern. Gemäss Bestätigungsschreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Sargans bezog der Beschwerdeführer noch im Februar 2010 Taggelder der kantonalen Arbeitslosenkasse. Bereits im Frühjahr 2009 hatte sich das Ausländeramt des Kantons St. Gallen auf den Standpunkt gestellt, die Niederlassungsbewilligung sei von Gesetzes wegen erloschen, da sich der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Monaten im Ausland (Fürstentum Liechtenstein) aufgehalten habe. Am 3. Juli 2009 teilte die kantonale Migrationsbehörde ihm dies mit, war hingegen bereit, ihm unter gewissen Voraussetzungen (u.a. Wiederanmeldung des Wohnsitzes im Kanton St. Gallen) wieder eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatte, verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 27. Juli 2009 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Nach Ablauf der letztmals bis 6. Oktober 2009 verlängerten Kontrollfrist besass der Beschwerdeführer keine Niederlassungsbewilligung mehr. Zur Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist es in der Folge jedoch nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer offenbar die daran verknüpften Bedingungen nicht eingehalten hatte. Am 13. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Fürstlichen Landgericht in Vaduz (FL) wegen Betrugs (Zechprellerei) zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 200.- (20 Tagessätze à Fr. 10.-). verurteilt. Gleichzeitig sprach ihn das Gericht vom Vorwurf, sich vom 29. Mai 2008 bis 26. Januar 2009 rechtswidrig in Liechtenstein aufgehalten zu haben, frei. Aufgrund dieses Urteils verfügte das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein (APA) am 8. Februar 2010 die Wegweisung des Beschwerdeführers und beantragte beim BFM die Verhängung eines Einreiseverbots. Am 10. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer in einem Restaurant in T._______ (FL) von der liechtensteinischen Landespolizei bei einer Kontrolle festgenommen, weil er keine gültige Aufenthaltsberechtigung vorweisen konnte. Zur Sicherstellung der Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein ordnete das APA mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die Ausschaffungshaft an, welche einen Tag später durch das Fürstliche Landgericht bestätigt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Fürstliche Obergericht gut, wobei es die über den Beschwerdeführer verhängte Haft für nicht rechtmässig und nicht angemessen erklärt hat. B. Bereits mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (eröffnet in Vaduz am 10. Februar 2010) verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot bis 9. Februar 2013 mit Wirkung für
C-1132/2010 die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, es liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen illegalen Aufenthalts sowie Betrugs (Zechprellerei) vor. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots sowie in verfahrensmässiger Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In seiner Begründung bestreitet er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und macht im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2009 gegen die Absicht der kantonalen Migrationsbehörde, seine Niederlassungsbewilligung als erloschen zu erklären, zunächst gewehrt. Erst mit der Zusicherung, ihm die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen, habe er auf eine Beschwerde gegen die Verfügung, mit der das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung festgestellt worden sei, verzichtet. Im Herbst 2009 habe er dann das Gesuch zu der ihm zugesicherten Aufenthaltsbewilligung einreichen wollen, wobei er die Auskunft erhalten habe, dass dazu ein gültiger Reisepass erforderlich sei. Seinen abgelaufenen Pass habe er bei der dafür zuständigen türkischen Vertretung in Zürich jedoch nicht verlängern können, weil er keine gültige Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz habe nachweisen können. Angesichts dieses Sachverhalts sei die Verhängung eines Einreiseverbots geradezu rechtsmissbräuchlich. Schliesslich erweise sich das Einreiseverbot für den Beschwerdeführer als unangemessen, zumal er sich seit seiner Geburt mit seiner Kernfamilie in der Schweiz aufhalte und in der Türkei weder nahe Verwandte noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, stellte jedoch klar, dass die aufschiebende Wirkung dem Beschwerdeführer – nach einer allfälligen Wegweisung – lediglich das Recht auf Einreise (als Tourist) verschaffen würde.
C-1132/2010 E. Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2010 um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil dieser den Antrag nicht – wie von der kantonalen Behörde verlangt – vom Ausland her gestellt habe. Der dagegen erhobene Rekurs ist zurzeit beim Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen hängig. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde und hält fest, dass sich der Beschwerdeführer widerrechtlich in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein aufgehalten habe, da seine Niederlassungsbewilligung aufgrund seines erstellten Auslandaufenthaltes ohne Abmeldung von mehr als sechs Monaten erloschen sei. Zudem habe er sich nur ungenügend und nach Juli 2009 gar nicht mehr um die weitere ausländerrechtliche Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz bemüht. Aufgrund der gesamten Umstände sei die Vorinstanz jedoch bereit, die Fernhaltemassnahme um zwei Jahre zu reduzieren. G. Mit Replik vom 22. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest und betont nochmals, dass er sich zu keinem Zeitpunkt illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Sein Aufenthalt basiere auf einer ihm bereits im Juli 2009 schriftlich zugesicherten Aufenthaltsbewilligung. Nur der Umstand, dass diese zugesicherte Bewilligung noch nicht formell ausgefertigt worden sei, mache seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht illegal. H. Auf die übrigen Vorbringen und den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Ausländeramts des Kantons St. Gallen und des APA) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
C-1132/2010 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
C-1132/2010 Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 16. April 2006, S. 1-32]). 4. 4.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung des in Art. 67 AuG geregelten Einreiseverbots in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896). Da der bisherige Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG mit
C-1132/2010 dem neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG identisch ist und vorliegend kein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als drei Jahren zur Diskussion steht, ändert sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis ohnehin nichts. 4.2. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer u.a. illegaler Aufenthalt vorgeworfen. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass er sich sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein widerrechtlich aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet unter Hinweis auf die ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen schriftlich zugesicherte Aufenthaltsbewilligung, sich jemals illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Folglich sei auch der Besuch eines Gastlokals in Liechtenstein nicht als illegaler Aufenthalt zu qualifizieren. Im Übrigen könne ihm die Einreise gar nicht verboten werden, solange er sich im Raum Schweiz/Liechtenstein aufhalte.
C-1132/2010 5.2. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zum mit Verfügung vom 27. Juli 2009 festgestellten Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bzw. bis zur letztmals bis 6. Oktober 2009 verlängerten Kontrollfrist legal war. Allfällige Besuchsaufenthalte in Liechtenstein in diesem Zeitraum waren demnach ebenfalls legal. Mit der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer nämlich ein gesichertes Aufenthaltsrecht, welches ihm Besuchsaufenthalte in sämtlichen EU/EFTA-Staaten ohne Visum ermöglichte. Nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung hatte der Beschwerdeführer in der Schweiz zwar kein geregeltes Aufenthaltsrecht mehr, durfte aber aufgrund der vom Kanton St. Gallen signalisierten Bereitschaft, den Aufenthalt wieder zu regeln, davon ausgehen, das diesbezügliche Verfahren in der Schweiz bzw. im Kantonsgebiet abzuwarten, zumal er aufgefordert worden war, sich beim entsprechenden Einwohneramt anzumelden (vgl. Schreiben der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2009 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers). Erst am 11. bzw. 12. Februar 2010 – und somit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung – war zum ersten Mal davon die Rede, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung vom Ausland her (über die Schweizer Botschaft im Heimatland) einzureichen habe (vgl. E-Mail der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2010 an die Kantonspolizei und Aktennotiz derselben Behörde über eine Besprechung mit dem Bruder des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2010). Demnach kann dem Beschwerdeführer für den in Bezug auf die angefochtene Verfügung massgebenden Zeitraum nicht vorgehalten werden, er habe sich in der Schweiz illegal aufgehalten und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. 5.3. In Bezug auf Liechtenstein ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum am 28. Januar 2010 und dann nochmals am 10. Februar 2010 in einer Bar in T._______ (FL) ohne gültige Ausweispapiere angetroffen worden ist. Anlässlich der Einvernahme durch die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 10. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, für den Zeitraum vom 13. Januar bis 15. Februar 2010 Hotelzimmer für Tänzerinnen organisiert zu haben. Gleichzeitig führte er aus, immer noch bei seinen Eltern in M._______ (SG) zu wohnen. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung – bis auf wenige Tage, die er nachgewiesenermassen in Liechtenstein verbracht hat – immer in der
C-1132/2010 Schweiz aufgehalten hat, wo er sich offenbar noch heute aufhält (wenn auch nirgends offiziell angemeldet). In welchem Ausmass er mit seinen vorübergehenden Aufenthalten in Liechtenstein gegen die dortigen gesetzlichen Bestimmungen verstossen hat, kann letztlich aber offen gelassen werden. Zu Recht hat ihm die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen, mit dem von ihm begangenen Betrug (Zechprellerei) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben, worauf der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit keinem Wort eingegangen ist. 5.4. Allein mit dieser Straftat hat der Beschwerdeführer einen Grund für die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). Sein Einwand, die Verhängung eines Einreiseverbots sei gar nicht möglich, solange er die Schweiz nicht verlassen habe, ist unzutreffend. Richtig ist, dass das Einreiseverbot seine Wirkung erst entfaltet, wenn die betreffende Person die Schweiz verlassen hat. Für den Erlass einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG genügt jedoch nach ständiger Praxis ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine ausländische Person, die – wie im vorliegenden Fall – kein Aufenthaltsrecht (mehr) in der Schweiz hat (Ablauf der entsprechenden Bewilligung, des Visums oder des maximal zulässigen Besuchsaufenthaltes). Eine formelle Wegweisung bzw. das Nichtbefolgen einer Ausreiseverpflichtung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2011 ist nicht erforderlich. Dass die Schweiz das Einreiseverbot auch für das Gebiet von Liechtenstein erlassen kann, ergibt sich im Übrigen aus Art. 3 der Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (SR 0.142.115.143). 6. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
C-1132/2010 persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HAEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 6.2. Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (Zechprellerei) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Allein schon das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig, auch wenn die Deliktsumme bei der begangenen Straftat relativ gering ist. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer an persönlichen Interessen geltend, das er sich seit seiner Geburt in der Schweiz aufhalte und in der Türkei weder nahe Verwandte noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte habe. Diesbezüglich gilt es allerdings festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer – solange er nicht im Besitze einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung ist – ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots würde nur bewirken, dass er den allgemeinen, für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstehen würde. Im Falle einer Ausreise oder Wegweisung könnte er somit nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die durch das Einreiseverbot verursachte Beeinträchtigung in der Lebensführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als geringfügig. Im Übrigen hat er die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung seines Aufenthaltes nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung weitgehend selbst zu verantworten (abgelaufener heimatlicher Reisepass). 6.3. Ein wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interesen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot zwar dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von drei Jahren jedoch als unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände (Deliktsumme von Fr. 1'000.- wieder zurückerstattet, Lebensmittelpunkt seit Geburt in der Schweiz) ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot von einem Jahr hinreichend Rechnung getragen wird. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre bemessene
C-1132/2010 Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr, rückwirkend auf den 9. Februar 2011, zu befristen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv Seite 12
C-1132/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot rückwirkend bis zum 9. Februar 2011 befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (MwSt. und Auslagen inkl.) zugesprochen. 4. Dieser Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein mit den entsprechenden Akten – das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad Ref-Nr. […]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun
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