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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2014 C-1120/2014

11 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,169 parole·~16 min·1

Riassunto

Rückvergütung von Beiträgen | Rückerstattung der Beiträge, Einspracheentscheid SAK vom 29. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1120/2014

Urteil v o m 11 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Kosovo, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückerstattung der Beiträge, Einspracheentscheid SAK vom 29. Januar 2014.

C-1120/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1948 geborene, in seinem Heimatstaat lebende, kosovarische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) war von Mai 1973 bis Juli 1980 in der Schweiz arbeitstätig und leistete in diesem Zeitraum während insgesamt 61 Monaten Sozialversicherungsbeiträge (SAK-act. 4). Am 26. März 2013 stellte er zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 5). B. Die SAK lehnte den Rentenantrag des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2013 (SAK-act. 15) ab und führte zur Begründung aus, nachdem die Anwendung des mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung von 1962 im Verhältnis zu Kosovo am 31. März 2010 geendet habe, gelte der Versicherte als Nichtvertragsausländer; aus diesem Grund bestehe keine Rentenberechtigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG. Wäre jedoch ein AHV-Rentenanspruch gegeben gewesen, hätte dieser monatlich Fr. 164.- zuzüglich einer Kinderrente von monatlich Fr. 66.- betragen, welche in Form einer einmaligen Abfindung einem Betrag von Fr. 42'843.- entsprochen hätten. B.a Gegen die Abweisungsverfügung vom 2. Juli 2013 erhob der Versicherte am 25. Juli 2013 Einsprache (SAK-act. 17) und beantragte die erneute Prüfung seines Rentenanspruchs. Er machte im Wesentlichen geltend, das Sozialversicherungsabkommen sei noch gültig gewesen, als er die Schweiz verlassen habe. Zudem finde das bisherige Sozialversicherungsabkommen für die Gebiete Serbien, Bosnien, Kosovo und Montenegro bis zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo weiterhin Anwendung. Bezüglich der Wahl zwischen dem Bezug einer monatlichen Rente und einer einmaligen Abfindung entscheide er sich für die Auszahlung einer Abfindung. C. Mit Datum vom 12. August 2013 beantragte der Versicherte die Rückvergütung der von ihm geleisteten AHV-Beiträge (SAK-act. 19), woraufhin ihm die SAK mit Schreiben vom 23. August 2013 (SAK-act. 22) darlegte, dass eine Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht mit einer einmaligen Abfindung der ordentlichen Altersrente gleichzusetzen sei. Weiter ersuchte ihn die SAK um eine Mitteilung mittels Antworttalon, ob er eine Einspracheverfügung bezüglich seines Anspruchs auf eine einmalige Abfindung

C-1120/2014 wünsche oder unter Rückzug der Einsprache vom 25. Juli 2013 an seinem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festhalte. Ohne seinen Gegenbericht innert 30 Tagen betrachte sie die Einsprache vom 25. Juli 2013 als zurückgezogen. Der Versicherte unterzeichnete in der Folge den Antworttalon und retournierte ihn der SAK, wobei er zwar keine der genannten Varianten ankreuzte, jedoch mit Begleitschreiben vom 6. September 2013 mitteilte, er wünsche eine Rückvergütung der AHV-Beiträge gemäss seinem Antrag vom 12. August 2013 (SAK-act. 23). D. Mit Datum vom 24. Oktober 2013 erliess die SAK eine Verfügung über die Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'085.90, welche sie dem Versicherten im darauffolgenden Monat überweisen liess (SAK-act. 32 und 33). D.a Hiergegen erhob der Versicherte am 18. November 2013 Einsprache (SAK-act. 34) und machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung stelle eine Schlechterstellung gegenüber der ersten Verfügung vom 2. Juli 2013 dar. Die SAK könne die bereits getätigte Zahlung von Fr. 9'085.90 zurückverlangen oder er sende den Betrag an sie zurück und warte das Zustandekommen eines neuen Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo ab. D.b In der Folge wies die SAK die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 (SAK-act. 36) ab. Zur Begründung zeigte sie auf, wie die Rückvergütungssumme berechnet wurde und legte dar, es handle sich dabei um das Total der vom Versicherten bezahlten AHV-Beiträge. Demgegenüber entspreche die in der Verfügung vom 2. Juli 2013 erwähnte einmalige Abfindung von Fr. 35'981.- der kapitalisierten Altersrente, auf welche er einen Anspruch gehabt hätte, wenn das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 weiterhin auf kosovarische Staatsbürger anwendbar wäre, was jedoch seit dem 1. April 2010 nicht mehr der Fall sei. Als kosovarischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland stehe ihm demnach anstelle der Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung lediglich die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Nebst den be-

C-1120/2014 reits im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumenten machte er geltend, es sei mittels Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo vereinbart worden, dass die bilateralen Verträge, welche zwischen der Schweiz und der Republik Serbien in Kraft gestanden hätten, im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo bindend und von den jeweils zuständigen Behörden anzuwenden seien. E.a Mit Vernehmlassung vom 17. März 2014 (act. 3) beantragte die SAK (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, soweit sie nicht das Gesuch um Rückvergütung von AHV-Beiträgen, sondern einen im Beschwerdeverfahren gestellten Rentenantrag betreffe, denn es könne nur Verfahrensgegenstand sein, was durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt sei. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer geleisteten AHV- Beiträge mit angefochtenem Einspracheentscheid korrekt festgesetzt worden. F. Der Beschwerdeführer liess sich innert der mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 gewährten Frist nicht mehr vernehmen (act. 4). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme

C-1120/2014 im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.8). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig und dürfen von der zweiten Instanz nicht beurteilt werden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (vgl. BGE 131 II 203 E. 3.2). 2.2 Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen den zwei Einspracheverfahren, welche mit den Einsprachen vom 25. Juli 2013 und vom 18. November 2013 eingeleitet wurden. Während mit der ersten angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Altersrente abgewiesen wurde, hatte die zweite angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 die Gutheissung des Antrags auf Beitragsrückvergütung und Festsetzung derselben auf Fr. 9'085.90 zum Gegenstand (vgl. vorne Sachverhalt B. und D.). 2.3 Die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2014, mit welchem sie die Verfügung vom 24. Oktober 2013 über die Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'085.90 bestätigt hat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rentenanspruch (bzw. an dessen Stelle eine einmalige Abfin-

C-1120/2014 dung) war nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheverfügung und bildet dementsprechend auch nicht Teil des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich auf einen AHV-Rentenanspruch und die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 bezieht. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo (vgl. vorne Sachverhalt A.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt. 3.3 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).

C-1120/2014 Somit kommen vorliegend die im August 2013 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV- AHV, SR 831.131.12). 4. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Oktober 2013 über die Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 9'085.90 bestätigt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Rückvergütung und macht geltend, sie stelle eine Schlechterstellung gegenüber der einmaligen Abfindung von Fr. 42'843.-, welche ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2013 zugesprochen worden sei, dar. Er beabsichtige deshalb, den Betrag von Fr. 9'085.90 an die Vorinstanz zurückzubezahlen und das Zustandekommen eines neuen Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo abzuwarten. 4.1 Vorliegend wäre daher an sich strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 eine Benachteiligung gegenüber der Verfügung vom 2. Juli 2013 zur Folge hat. Nachdem jedoch mit Verfügung vom 2. Juli 2013 gar keine Leistungen zugesprochen wurden, insbesondere es sich um eine Abweisungsverfügung handelt, erübrigt sich die Prüfung einer Benachteiligung aufgrund des angefochtenen Einspracheentscheids. Die in der ersten Verfügung vom 2. Juli 2013 bezifferte einmalige Abfindung von Fr. 42'843.- entspricht ferner nicht den einbezahlten Beiträgen, sondern dem Barwert der Altersrente, weshalb darauf nur Anspruch bestehen kann, wenn dies in einem bestehenden Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hingewiesen hat, ist die Rückvergütung von Beiträgen nicht mit der Auszahlung der Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung gleichzusetzen (vgl. SAK-act. 22 und 36). Nebst der Frage, ob der Beschwerdeführer die rückvergüteten Beiträge zurückbezahlen kann, bleibt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt berechnet und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 9'085.90 zugesprochen hat. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf eine Altersrente ist bei Ausländern nur solange gegeben, als sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13

C-1120/2014 ATSG) in der Schweiz haben, wobei die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwertig sind, vorbehalten bleiben (Art. 18 Abs. 1 AHVG). 4.2.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV- Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.2.3 Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Versicherten kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV- AHV besteht. Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8; E. 3.2 hiervon), weshalb diese Voraussetzung für eine Beitragsrückvergütung erfüllt ist. 4.2.4 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss dem IK-Auszug des Beschwerdeführers leistete er während insgesamt 61 Monaten Beiträge, womit auch die Voraussetzung des vollen Beitragsjahres vorliegend klar erfüllt ist (SAK-act. 8).

C-1120/2014 4.2.5 Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. September 2013 mitgeteilt, er halte an seinem Antrag der Beitragsrückvergütung fest (vgl. vorne Sachverhalt C.). In der Folge unterzeichnete er eine Erklärung, wonach er einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt habe, keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz habe und davon Kenntnis nehme, dass nach einer Rückvergütung der AHV-Beiträge kein Anspruch mehr besteht auf eine Leistung der AHV und der IV sowie dass eine Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen ist (SAK-act. 29). Nach Unterzeichnung dieser Erklärung, welche ihm im Übrigen auch auf Albanisch zugestellt wurde, kann vorausgesetzt werden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass aus den rückvergüteten Beiträgen gegenüber der AHV und der IV keine Rechte mehr abgeleitet werden können und die Wiedereinzahlung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 6 RV-AHV). 4.2.6 Da sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt waren, nahm die Vorinstanz in der Folge die Rückvergütung der Beiträge vor. Nachdem ihm diese mit Valuta-Datum vom 12. November 2013 ausbezahlt wurden (SAK-act. 33), besteht für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, die Beiträge wieder einzubezahlen und abzuwarten, bis zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen zustande kommt. Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die rückvergüteten Beiträge korrekt berechnet wurden. 4.3 4.3.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). 4.3.2 Die Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge durch die Vorinstanz stützt sich auf die Angaben des beitragspflichtigen Einkommens im individuellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. SAK-act. 8). Gestützt auf die eingetragenen Einkommen sind die darauf entrichteten AHV-Beiträge mit einem Prozentsatz von 7,8 (1973 bis Juni 1975) bzw. von 8,4 (ab Juli 1975) zu berechnen. Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich

C-1120/2014 die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV- AHV). 4.3.3 Für die Jahre 1973 bis 1974 sind im IK des Beschwerdeführers Einkommen von Fr. 26'193.- eingetragen. Im Jahr 1975 beträgt das eingetragene Einkommen Fr. 16'563.- für die Monate April bis November, womit für die Monate April bis Juni ein anteilmässiges Einkommen von Fr. 6'211.- (Fr. 16'563.- : 8 Monate x 3 Monate) und für die Monate Juli bis November von Fr. 10'352.- (Fr. 16'563.- - Fr. 6'211.-) resultiert. Für die Jahre 1976 bis 1980 beträgt das eingetragene Einkommen Fr. 67'724.-. In Anwendung des massgeblichen Prozentsatzes von 7,8 betragen die AHV- Beiträge somit für den Zeitraum von Mai 1973 bis Juni 1975 total Fr. 2'527.50 ([Fr. 26'193.- + Fr. 6'211.-] x 7,8 %). Für den Zeitraum von Juli 1975 bis Juli 1980 betragen die AHV-Beiträge beim anzuwendenden Prozentsatz von 8,4 total Fr. 6'558.38 ([Fr. 10'352.- + Fr. 67'724.-] x 8,4 %). Die der Rückvergütung unterliegenden Beiträge entsprechen demzufolge einem Gesamtbetrag von Fr. 9'085.90.-, womit sich die Berechnung der Vorinstanz als korrekt erweist (SAK-act. 31). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

C-1120/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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