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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2019 C-1110/2019

28 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·842 parole·~4 min·5

Riassunto

Medizinprodukte | Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten, Ausnahmebewilligung, Verfügung der Swissmedic vom 25. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1110/2019

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . August 2019 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. LL.M. Fatih Aslantas, Forrer Lenherr Bögli & Partner, Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens von Medizinproduktion, Ausnahmebewilligung, Verfügung der Swissmedic vom 25. Januar 2019.

C-1110/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 25. Januar 2019 betreffend Verbot des Inverkehrbringens von Medizinproduktion sowie Ausnahmebewilligung folgendes entschieden hat: 1. Der A._______ AG wird untersagt, in der Schweiz und in den Vertragsstaaten die B._______ ([…]), C._______ ([…]), D._______ ([…]) und E._______ ([…], […], […], […], […]) ohne gültiges EG Zertifikat in Verkehr zu bringen. Ausgenommen von diesem Verbot ist das erstmalige Inverkehrbringen der genannten Produkte in einem Vertragsstaat gestützt auf eine nationalstaatliche Ausnahmebewilligung. 2. Das Gesuch der A._______ vom 14. Dezember 2018 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Inverkehrbringung der B._______ ([…]), C._______ ([…]), D._______ ([…]) und E._______ ([…], […], […], […], […]) ohne gültiges EG Zertifikat wird abgewiesen. 3. Der A._______ werden die Gebühren für das Verfahren von Fr. 1'000.zur Bezahlung auferlegt. 4. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 der Verfügung können gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG mit einer Busse von bis zu Fr. 50'000.- bestraft werden. dass die fiore LAB AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 22. August 2019 die Beschwerde vom 4. März 2019 vorbehaltlos zurückgezogen und die Auferlegung der Verfahrenskosten aufgrund der Gesamtumstände gestützt auf Art. 6 VGKE beantragt hat (BVGer act. 14), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008

C-1110/2019 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn der Rückzug noch vor Abschluss des ersten Schriftenwechsels erfolgt ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.59), dass vorliegend der zweite Schriftenwechsel mit der Aufforderung zur Einreichung der Replik bereits angesetzt wurde, im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels jedoch kein weiterer Aufwand entstanden ist, da die Beschwerde noch vor Einreichung der Replik zurückgezogen worden ist, dass keine Verfahrenskosten erhoben werden und der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-1110/2019 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.08.2019) – das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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