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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2014 C-1094/2013

17 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,389 parole·~17 min·3

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1094/2013

Urteil v o m 1 7 . Juni 2014 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-1094/2013 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene chinesische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 7. September 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Beijing ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Zürich. Der Gastgeber war kurz zuvor mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 28. August 2012, an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin bestätigte er, dass er die Gesuchstellerin für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt erwarte. B. Mit Formularentscheid vom 12. September 2012 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung zum einen mit für den geplanten Aufenthalt ungenügenden Subsistenzmitteln, zum andern mit Zweifeln am deklarierten Aufenthaltszweck und mit ungenügender Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 14. Oktober 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei rügte er im Wesentlichen, die von der Auslandvertretung aufgeführten Hinderungsgründe träfen allesamt nicht zu. Die Gesuchstellerin verfüge über genügende Ersparnisse, habe als Aufenthaltszweck klar einen Besuch bei ihm (dem Gastgeber) deklariert und verfolge nicht die Absicht, über den geplanten Besuchsaufenthalt hinaus in der Schweiz zu verbleiben. Im Übrigen seien alle bisher von ihm bzw. seinen Eltern eigeladenen chinesischen Gäste fristgerecht wieder aus der Schweiz ausgereist. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 11. Dezember 2012 einen Fragekatalog an den Gastgeber, welcher von diesem am 7. Januar 2013 beantwortet wurde. E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der

C-1094/2013 schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Erfahrung zeige, dass viele Betroffene versucht seien, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dieser Trend werde dort noch begünstigt, wo bereits ein gewisses Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Es müssten deshalb bei Gesuchstellern besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen und Bindungen an ihr herkömmliches soziales und berufliches Umfeld vorausgesetzt werden. Verbindlichkeiten im erforderlichen Ausmass seien bei der Gesuchstellerin weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht festzustellen. F. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei auszustellen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Dabei habe die Vorinstanz nicht oder zu wenig berücksichtigt, dass es sich bei ihm und seinen Eltern um rechtschaffene, wohlsituierte Bürger dieses Landes handle und der Besuch von besonderer Bedeutung sei, gehe es doch darum, dass seine Verlobte (die Gesuchstellerin) im Hinblick auf eine spätere Heirat die Lebensumstände in der Schweiz kennen lernen könne. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben seiner Mutter, datiert vom 26. Februar 2013, zu den Akten. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

C-1094/2013 H. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

C-1094/2013 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer chinesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-

C-1094/2013 zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Schliesslich dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist u.a. dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im

C-1094/2013 Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Gestützt auf die allgemeine Situation im Herkunftsgebiet und die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestände. Im Zusammenhang mit einer solchen Einschätzung lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

C-1094/2013 5.3 5.3.1 Aus den Akten zu schliessen stammt die Gesuchstellerin aus dem autonomen Gebiet Innere Mongolei im Norden Chinas. 2012 schloss sie an der Universität von Tianjin, einer Hafenstadt im Osten der Volksrepublik China, ein Studium ab. Seither lebt sie (gemäss Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Einspracheschrift an die Vorinstanz vom 14. Oktober 2012) bei ihren Eltern in Bayanaoer, einer bezirksfreien Stadt im Westen des autonomen Gebiets Innere Mongolei. Im Vergleich zu Orten wie etwa Schanghai oder Beijing gilt die Region als wenig entwickelt. China als Ganzes verzeichnete zwar im Jahre 2013 ein Wirtschaftswachstum von 7,7%, was im internationalen Vergleich weiterhin als sehr hoch zu qualifizieren ist, auch wenn nicht mehr zweistellige Wachstumszahlen wie in vorangegangenen Jahren erreicht werden konnten. Eine weitere Abschwächung des Wachstums ist aus verschiedenen Gründen, nicht zuletzt wegen der demographischen Entwicklung infolge der Ein- Kind-Politik Chinas, zu erwarten. Insbesondere hat die Regierung Chinas erkannt, dass das bisherige, stark investitionsgetriebene Wirtschaftsmodell nicht nachhaltig ist und zu gravierenden sozialen und ökologischen Problemen geführt hat. Die Umsetzung entsprechender, im November 2013 beschlossener Reformen läuft bereits an. Das rasante Wirtschaftswachstum der letzten Jahre hat den Lebensstandard der meisten Chinesen zwar massgeblich erhöht, allerdings auch zu grossen Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Diese betrug in den Städten im Jahre 2013 4,1%; die reale Arbeitslosigkeit wird auf 7 – 10% geschätzt. Das stets eklatantere Wohlstandsgefälle stellt zunehmend die innere Gesellschaft in Frage. Eine weitere Folge des enormen Wirtschaftswachstums ist ein in diesem Ausmass einmaliger Raubbau an der Umwelt. So waren 2013 weite Teile Chinas lange von gesundheitsgefährdendem Smog bedeckt. Nebst der Bekämpfung von Korruption und Arbeitslosigkeit sieht die Regierung deshalb unter anderem den Umweltschutz und die Nahrungssicherheit als vorrangige Aufgaben an (vgl. zum Ganzen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Reise & Sicherheit > Übersicht > China > Wirtschaft beziehungsweise Innenpolitik, Stand je März 2014, aufgerufen im April 2014). 5.3.2 Vor diesem Hintergrund kann – je nach persönlicher Situation – vor allem in jüngeren Bevölkerungsschichten der Wunsch zur Auswanderung aufkommen. Die Tendenz kann noch akzentuiert werden bei Menschen, http://www.auswaertiges-amt.de/

C-1094/2013 die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. In der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Falle chinesischer Staatsangehöriger ganz allgemein von einem gewissen Risiko für nicht ordnungsgemässe Wiederausreisen aus dem Schengenraum ausgeht. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 24jährige, ledige und kinderlose Frau. Sie lebt offenbar zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt (so aus der Adressangabe im Antragsformular, der Einsprache und dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [Antwort Ziff. 4] zu schliessen). Ansonsten ist über ihre persönlichen Verhältnisse vor Ort nichts Näheres bekannt. Allein aus der Tatsache, dass die Gesuchstellerin als erwachsene Frau noch in familiärer Gemeinschaft mit ihren Eltern lebt, kann nun aber nicht auf Verhältnisse geschlossen werden, welche eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen. 6.2 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Gesuchstellerin erklärtermassen keiner Erwerbstätigkeit nach. In ihrem Visumsantrag vermerkte sie unter der entsprechenden Rubrik "no job". Der Beschwerdeführer hielt zu diesem Thema in der Einspracheschrift vom 14. Oktober 2012 fest, sein Gast habe im Juni 2012 ein Sprachstudium in Japanisch erfolgreich abgeschlossen, sei aber ohne berufliche Anstellung. In seinem Auskunftsschreiben vom 7. Januar 2013 gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Zürich erwähnte er demgegenüber "gesicherte Einkünfte" aus einer "Anstellung in China" (Antwort Ziff. 10), dies im Zusammenhang mit der Frage, ob er als Gastgeber die fristgerechte Wiederausreise sei-

C-1094/2013 nes Gastes zusichern könne. Die eigentliche Frage nach einer Erwerbstätigkeit des Gastes liess der Beschwerdeführer unbeantwortet; er wies lediglich auf das bereits erwähnte abgeschlossene Studium hin (Frage bzw. Antwort Ziff. 5). In der Beschwerde wiederum ging der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die berufliche bzw. wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin ein. Von einer beruflichen Verankerung der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass sich die beantragte dreimonatige Landesabwesenheit mit einer beruflichen Verpflichtung kaum vereinbaren liesse. Alles in allem sind auch in den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Besonderheiten festzustellen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. 6.3 Schliesslich lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten auch kein klares Bild darüber gewinnen, in welchem Verhältnis Gast und Gastgeber zueinander stehen. In seinem Einladungsschreiben und auch noch in der Einspracheschrift vom 14. Oktober 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht zur Frage, in welchem Verhältnis er zur Gesuchstellerin steht. Erst in seinem Antwortschreiben vom 7. Januar 2013 an die kantonale Migrationsbehörde thematisierte er den Beginn der Bekanntschaft und ihre Entwicklung. Demnach habe er die Gesuchstellerin während seiner Ausbildungszeit in China kennen gelernt. Sein bester Freund sei mit ihr verwandt und durch ihn sei der erste Kontakt zustande gekommen. Zwischen ihm und der Gesuchstellerin sei ein freundschaftliches Verhältnis entstanden, und er habe von der Gesuchstellerin viel bezüglich Mentalität und Kultur in China gelernt. Als Dank für ihre freundschaftliche Unterstützung und Bewirtung in China habe er ihr einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz versprochen (Antworten Ziff. 1, 2 und 6). Der Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2012 schliesslich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin sich als Verlobte betrachten und sich eine gemeinsame Zukunft wünschen würden. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat sich nie konkret über ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer geäussert. In einer offenbar bei der Schweizerischen Vertretung in Beijing abgegebenen schriftlichen Erklärung (Titel: "Statement of no job") hielt sie sogar fest, sie habe beschlossen, ins Ausland zu gehen und dort einen "boyfriend" zu finden, dies nachdem sie nach Abschluss ihres Studiums keinen befriedigenden Job gefunden habe. Die betreffende Erklärung der Gesuchstellerin kann kaum in dem Sinne verstanden werden, dass sie einen bereits vorhandenen Freund beziehungsweise Partner besuchen möchte. Die von der Vorinstanz ange-

C-1094/2013 deuteten Zweifel am Reisezweck sind daher durchaus berechtigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – seine angeblich enge Beziehung zur Gesuchstellerin ohne nähere Erklärung erst auf Beschwerdeebene offen gelegt hat. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt betont hat, er und seine Eltern hielten sich an die Gesetze und ihre bisherigen Gäste aus China hätten die Schweiz stets fristgerecht wieder verlassen. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 12

C-1094/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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