Abtei lung II I C-109/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2010 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. P._______, vertreten durch lic. iur. Stefan Rolli, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-109/2009 Sachverhalt: A. Am 8. Oktober 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende S._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Freiburg wohnhaften Bruder P._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen und Zeit mit seinem Patenkind H._______ verbringen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Eingeladene, angeblich seit 1. September 2004 bei einem Taxiunternehmen zu 100% angestellt, kein regelmässiges Einkommen habe belegen können. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag mit der Firma "X._______" in Gjakova, unterzeichnet am 1. September 2008, fingiert sei, habe der Gesuchsteller doch angegeben, bereits seit dem 1. September 2004 beim fraglichen Unternehmen beschäftigt zu sein. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Freiburg beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 20. November 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C-109/2009 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Bruders. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. So sei die Sachverhaltsfeststellung, wonach der vorgelegte Arbeitsvertrag vom 1. September 2008 fingiert sei, offensichtlich falsch, arbeite der Eingeladene doch seit dem Jahre 2004 beim besagten Taxiunternehmen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei erst am 1. September 2008 erstellt worden, nachdem die Schweizer Botschaft für die Ausstellung des Visums erstmals ein solches Dokument verlangt habe. Darin werde aber ausdrücklich festgehalten, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre 2004 für das fragliche Unternehmen tätig sei. Der Beschwerdeführer rügt im Weitern eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz bei ihrem Entscheid in keiner Weise dem Umstand Rechnung getragen habe, dass seinem Bruder bereits in den Jahren 2006 und 2007 ein Visum zu Besuchszwecken ausgestellt worden sei und der Eingeladene die Schweiz jeweils anstandslos und innert Frist wieder verlassen habe. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen dem Gesuchsteller nunmehr die Einreise verweigert werde; dessen persönliche und familiäre Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert. Der vorgesehene Besuchsaufenthalt diene insbesondere auch dazu, einen regelmässigen persönlichen Kontakt zum Patenkind (Tochter des Beschwerdeführers) sicher zu stellen. Der Eingabe beigelegt waren verschiedene Aktenkopien, die das Gesuchsverfahren betreffen (Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigung, Passkopie, Stellungnahme der Schweizervertretung). D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine konkrete Beschäftigung oder ein entsprechendes Einkommen des Gesuchstellers als Taxifahrer. Abgesehen davon sei ein dreimonatiger Auslandaufenthalt ohnehin nicht mit zwingenden beruflichen Verpflichtungen im Heimatland vereinbar. Die in den Jahren 2006 und 2007 erteilten Visa seien in konsularischer Zuständigkeit ausgestellt C-109/2009 worden. Überdies habe der Eingeladene anlässlich seines letzten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz um eine Visumsverlängerung ersucht, welche ihm schliesslich von der kantonalen Migrationsbehörde gewährt worden sei. E. In seiner Replik vom 2. März 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und wendet ein, der Gesuchsteller habe in der Vergangenheit den Tatbeweis erbracht, dass er nach Ablauf des Visums anstandslos und fristgerecht in sein Herkunftsland zurückkehren werde. Nicht nachvollziehbar sei, wieso die Rückreise bei gleichen Verhältnissen nun nicht mehr sichergestellt sein solle. Sein Bruder arbeite seit 2004 beim gleichen Taxiunternehmen und beziehe einen monatlichen Lohn von EUR 249.-, welcher meistens in bar ausbezahlt werde. Während des geplanten dreimonatigen Auslandaufenthalts, der einzig dem Besuch von Verwandten und insbesondere des Patenkindes in der Schweiz diene, erhalte der Eingeladene von seiner Arbeitgeberin keinen Lohn. Der Eingabe war eine Kopie eines Bankauszuges vom 9. Oktober 2008 beigelegt. F. Am 8. Januar 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die den Gesuchsteller betreffenden kantonalen Akten bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesver- C-109/2009 waltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- C-109/2009 schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fortgeführt. 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom C-109/2009 22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5). 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht. Daran hat auch die durch die Schweiz erfolgte Anerkennung des Kosovo als Staat nichts geändert. 7. 7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Der Gesuchsteller lebt in der inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die Armut ein C-109/2009 weit verbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung liegt bei hohen rund 45%, wobei 17% der Einwohner gar von extremer Armut betroffen sind (Quelle: Weltbank, http://www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: April 2010, besucht im Mai 2010). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage des Landes wird durch die schweizerische Asylstatistik widerspiegelt. Obwohl seit dem 1. April 2009 die Republik Kosovo (zusammen mit Serbien) als verfolgungssicherer Staat gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl. Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009), stammten im Jahr 2009 immerhin noch 4.3% der Asylsuchenden aus diesem Land, womit der Kosovo in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an siebter Stelle steht (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 3 und 10). 7.3 In Anbetracht der erwähnten schwierigen Lage im Kosovo und des hohen Zuwanderungsdrucks aus dieser Region ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist dem Beschwerdeführer allerdings insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1 Beim (noch ledigen) Eingeladenen handelt es sich um einen mittlerweile 33-jährigen Mann, welcher gemäss den Visumsakten (vgl. UNMIK-Bestätigung vom 29. September 2008) mit seiner Mutter sowie C-109/2009 einem (älteren) Bruder in Hausgemeinschaft lebt. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis spricht nur schon der Umstand, dass sich der Eingeladene ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland begeben möchte. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen berufliche Bindungen geltend. So sei sein Bruder seit 2004 als Chauffeur bei einem Taxiunternehmen in Gjakova fest angestellt, wo er einen monatlichen Lohn von EUR 249.- beziehe. Diese Aussagen stützen sich auf die im Visumsverfahren eingereichten Unterlagen (Arbeitsbescheinigung sowie Arbeitsvertrag vom 1. September 2008, Bestätigung der kosovarischen Steuerbehörde vom 1. Oktober 2008, Bankauszug vom 2. Oktober 2008). Die Schweizerische Vertretung in Pristina äusserte allerdings Zweifel an den behaupteten beruflichen Verpflichtungen des Eingeladenen im Heimatland. Einerseits bezeichnete sie den erst am 1. September 2008 unterzeichneten Arbeitsvertrag als fingiert; andererseits wies sie darauf hin, dass der Gesuchsteller keine (Bank-)Belege über seine Einkünfte habe vorweisen können. Bezüglich der fehlenden Kontoauszüge wendet der Beschwerdeführer ein, seinem Bruder werde der Lohn meist in bar ausbezahlt. Insofern lässt sich erklären, aus welchen Gründen der Gesuchsteller lediglich einen Bankauszug ins Recht legen konnte, aus welchem hervorgeht, dass ihm seine Arbeitgeberin am 2. Oktober 2008 einen Geldbetrag von EUR 400.- überwiesen hat. In Bezug auf besagten Arbeitsvertrag hält der Beschwerdeführer fest, ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei erst am 1. September 2008 ausgefertigt worden, nachdem die Schweizerische Botschaft für die Ausstellung des Visums erstmals ein solches Dokument verlangt habe. Aus den Visumsakten ergibt sich, dass sich die Schweizervertretung in der Tat bei früheren Visagesuchen des Eingeladenen jeweils mit der Vorlage entsprechender Arbeits- und Steuerbescheinigungen begnügt hat. C-109/2009 Mit dem Beschwerdeführer gilt es zwar festzustellen, dass der fragliche Arbeitsvertrag in Ziffer 3 ausdrücklich auf das mit dem Gesuchsteller bereits seit dem Jahre 2004 bestehende Arbeitsverhältnis hinweist (vgl. auch Bestätigung des Bezirksarbeitszentrums Gjakova vom 23. August 2005 sowie Arbeitsbescheinigungen der Firma "X._______" vom 1. September 2008 bzw. 1. September 2005). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen hingegen die wiederholten mehrmonatigen Besuchsaufenthalte seines Bruders in der Schweiz sowie der Umstand, dass der Eingeladene – ungeachtet seiner beruflichen Verpflichtungen – auch mit vorliegendem Einreisebegehren die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. Mit einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von EUR 250.- pro Monat dürfte sich der Gesuchsteller zudem kaum in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befinden, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, der Eingeladene werde die Schweiz auch nach erneutem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Weitern sind angesichts des beabsichtigten dreimonatigen Besuchsaufenthaltes, welcher laut Angaben des Beschwerdeführers primär den persönlichen Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und dessen in der Schweiz lebendem Patenkind sicherstellen sollte, auch gewisse Zweifel bezüglich des Aufenthaltszweckes angebracht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). 9. 9.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus früher erteilten Einreisebewilligungen ableiten, ist doch bei jedem Einreisegesuch wieder neu zu prüfen, ob die Einreisevoraussetzungen gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller anlässlich seines letzten Besuchsaufenthaltes nicht mit der ursprünglich bewilligten Visumsdauer begnügt, sondern bei der kantonalen Migrationsbehörde um eine Visumsverlängerung ersucht hat, welche ihm in der Folge im Umfang von 71 Tagen gewährt wurde. C-109/2009 Nicht auszuschliessen ist, dass der Eingeladene auch nach erneuter Einreise in die Schweiz geneigt sein könnte, sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Dessen Wunsch, seine Verwandten in der Schweiz besuchen und Zeit mit seinem Patenkind verbringen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die familiäre Beziehung durch Besuche im Kosovo gepflegt werden kann. 10. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 C-109/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) - das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: Seite 12