Abtei lung III C-1086/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend Altersrente (Rentenberechnung) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die am 1. Februar 1941 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige B._______ war in den Jahren 1964 bis 1967 mit Unterbrüchen in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig. Am 2. Mai 2006 stellte sie bei der deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, ein Gesuch um Bezug einer schweizerischen Altersrente (Formulare der Europäischen Gemeinschaften E 207 und 202 D; act. 19-29). Dabei legte sie unter anderem die Kopie einer Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung (gültig ein Jahr ab dem 13. Oktober 1964; act. 4), eine Studienbescheinigung des Instituts Richelieu, Lausanne, für 2 Trimester im Jahre 1966 und für die Zeit bis Mai 1967 (act. 12, 13), Arbeitszeugnisse der Firma André & Cie, Lausanne, für die Zeit ab 16. Oktober 1967 (act. 16), von Frau Girardet, Préverenges, für die Zeit vom 1. Mai 1965 bis zum 16. April 1966 (act. 14-15), der Firma Profilnorm SA, Lausanne, für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1967 (act. 11), von Frau Elie Haroun, Lausanne, für die Zeit vom 19. Oktober 1964 bis 30. April 1965 (act. 7), eine Aufstellung über ihre Arbeitsverhältnisse vom 19. Oktober 1964 bis zum 31. Oktober 1967 und einen Quellensteuernachweis für die Zeit von Mai 1965 bis 30. April 1966 (act. 17, 18) ins Recht. In der Folge wurde auch ein schweizerischer Versicherungsverlauf (Formular E 205 CH) eingeholt, wonach die Gesuchstellerin von Mai 1965 bis April 1966 und von Juni 1966 bis Oktober 1967 (insgesamt 28 Monate) in der Schweiz Beiträge auf Einkommen abgerechnet hat (act. 39-47). B. Mit Verfügung vom 6. September 2006 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. März 2004 eine ordentliche Altersrente von Fr. 72.-- (Fr. 73.-- ab dem 1. Januar 2005) zu. Der Rentenberechnung legte die SAK die Rentenskala 3, eine anrechenbare Beitragsdauer von zwei Jahren und 4 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9'030.-- zugrunde (act. 48-51). C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 erhob B._______ bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2006 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer höheren und zeitlich um ein Jahr vorgezogenen Altersrente mit der Begründung, dass sie bereits ab dem 62. Alterjahr Anspruch auf eine Altersrente habe, ihr Jahrgang nicht 42, sondern 41 sei, und dass sie am 1. Februar und nicht am 1. März geboren sei. Weiter beanstandete sie, dass die Beschäftigungszeit bei Frau Elie Haroun vom 19. Oktober 1964 bis 30. April 1965 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei (act. 52-53). Mit Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2006 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Rentenberechnung überprüft worden und nicht zu beanstanden sei. Die SAK führte weiter an, dass für die Beschäftigung bei Frau Elie Haroun keine Beiträge abgerechnet worden seien, so dass diese Zeit nicht als Beitragsdauer anzuerkennen sei (act. 66-68).
3 D. Gegen die Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2006 erhob B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Dezember 2006 fristgerecht Beschwerde bei der Deutschen Rentenversicherung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung und die Zusprechung einer höheren und um ein Jahr vorbezogenen Altersrente basierend auf einer längeren Beitragsdauer; sie forderte, dass auch die Beschäftigung bei Frau Elie Haroun vom 19. Oktober 1964 bis Ende April 1965 zu berücksichtigen sei . E. Die Deutsche Rentenversicherung leitete die Beschwerde an die SAK weiter, welche sie am 7. Februar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keinen Rentenvorbezug beantragt habe, und dass das ordentliche Rentenalter für Frauen mit Jahrgang 1941 bei 63 Jahren liege. Abschliessend gab die SAK an, dass ihre Nachforschungen bei den Ausgleichskassen "Caisse Cantonale Vaudoise de Compensation" und "Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise" ergeben hätten, dass für die Beschäftigung bei Frau Elie Haroun in der Zeit vom 19. Oktober 1964 bis 30. April 1965 keine Beiträge abgerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. G. Am 21. März 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper bekannt. Es ist kein Ausstandsbegehren eingereicht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
4 Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1,). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b). Die vorliegend strittigen Fragen, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin die Beitragsdauer und den Beginn des Rentenanspruchs korrekt berücksichtigt hat, beurteilt sich somit nach den im Februar 2004 (Vollendung des Rentenalters der Beschwerdeführerin von 63 Jahren) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV. 2.3 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben, und denen für mehr als ein Jahr Einkommen in der Schweiz angerechnet werden können, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht grundsätzlich am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt, und er erlischt mit dem Tod. Gemäss lit. d Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen bzw. Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) wurde das Rentenalter der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (per 1. Januar 1997)
5 auf 63 Jahre und acht Jahre nach Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht. Die Beschwerdeführerin, die am 1. Februar 2004 das 63. Altersjahr vollendet und während mehr als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung geleistet hat, hat entgegen ihrer Ansicht seit dem 1. März 2004 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Ein Antrag auf Vorbezug der Altersrente, welcher mit einer Rentenkürzung verbunden gewesen wäre, wurde von ihr nicht gestellt. 2.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. 2.5 Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 2.6 Nach der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Jahrgangstabelle 2004 (Rententabellen 2004, S. 7) beträgt die Beitragsdauer für den Jahrgang der Versicherten (1941) beim Entstehen des Rentenanspruchs im Jahr 2004 42 Jahre. 2.7 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1979 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV (nachfolgend: Tabellen BSV) abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b). Diese Vorgehensart beeinträchtigt die Rechtsstellung der Versicherten, die in den Jahren 1948 bis 1968 Beiträge geleistet haben, nicht, da sie auf Grund eines für die Versicherten vorteilhaften versicherungsmathemati-
6 schen Verfahrens gestaltet wurde (beispielsweise werden die im individuellen Konto registrierten Beiträge auf die nächsthöhere Klasse der Tabellen aufgerundet). Diese Rechtsprechung greift allerdings erst, wenn nicht von vornherein feststeht, dass eine Person kraft des schweizerischen Wohnsitzes versichert war und im individuellen Konto wenigstens der jeweils gültig gewesene Mindestbeitrag eingetragen ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 AHVG), weil diesfalls das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen ist. 2.8 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto des Arbeitnehmers einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Dies gilt auch bei einer Nettolohnvereinbarung, das heisst, wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge vom Lohn zu seinen Lasten übernimmt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich die AHV-Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden. Die Eintragung ins individuelle Konto des Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139 AHVV). Gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontoberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft somit also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 262 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorliegend ist aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskonto der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Jahre 1965 Beiträge auf Einkommen von Fr. 600.--, im Jahre 1966 solche auf Einkommen von Fr. 5'753.-- und im Jahre 1967 solche auf Einkommen von Fr. 8'175.--, somit Beiträge auf Einkommen von insgesamt Fr. 14'528.-- abgerechnet hat (vgl. act. 35). Arbeitszeugnisse wurden für die Perioden vom 19. Oktober
7 1964 bis 30. April 1965 (7 Monate; act. 7), vom 1. Mai 1965 bis 16. April 1966 (12 Monate; act. 15), vom 1. Juli 1966 bis 30. September 1967 (15 Monate; act. 11) und vom 16. Oktober bis 31. Oktober 1967 (1 Monat; act. 16) ins Recht gelegt. Die Beschwerdeführerin war ab Oktober 1964 mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B) in der Schweiz und erfüllte damit die Anforderungen für die Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes (vgl. BGE 119 V 104 f. E. 5b mit Hinweisen). Im Jahre 1964 wurden jedoch keine Beiträge für die Beschwerdeführerin abgerechnet, so dass auch, trotz Vorlage eines Arbeitszeugnisses für 3 Monate (vgl. act. 7), keine Beitragszeiten anerkannt werden können. Da im Jahre 1965 jedoch der Mindestbeitrag für sie abgerechnet wurde, die Beschwerdeführerin mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B; vgl. act. 4) in der Schweiz tätig gewesen ist und Arbeitszeugnisse für das gesamte Jahr sowie Unterlagen über ihre bezahlten Quellensteuern von Mai bis Dezember 1965 ins Recht gelegt wurden (vgl. act. 7, 15, 17), kann das Jahr 1965 als volles Beitragsjahr anerkannt werden. Im Jahre 1966 liegen Arbeitszeugnisse für 10 Monate vor, so dass diese Zeit auch als Beitragszeit anerkannt werden kann. Das Gleiche gilt für die 10 Beitragsmonate im Jahre 1967. Aufgrund der Beiträge in den Jahren 1965, 1966 und 1967 sind insgesamt Beitragszeiten von 32 Monaten anzuerkennen. 3.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin von einer Beitragsdauer von 32 Monaten (2 Jahre und 8 Monate) auszugehen ist, und nicht, wie die Vorinstanz es getan hat, von 28 Monaten (2 Jahre und 4 Monate; act. 48-51). 4. 4.1 Gemäss Skalenwähler ist bei zwei vollen Beitragsjahren die Rentenskala 3 anzuwenden (Rententabellen 2004 S. 10). 4.2 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften. Gemäss Art. 29quinquies, Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung gemäss Abs. 4 der erwähnten Bestimmung unterliegen nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. Berücksichtigt werden jedoch nur Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. 4.3 Vorliegend hat der Ehemann der Beschwerdeführerin während der gemeinsamen Ehe keine Beitragszeiten in der Schweiz zurückgelegt, so dass auch keine Einkommensteilung vorzunehmen ist.
8 4.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet; der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen, auf denen die versicherte Person Beiträge bezahlt hat, sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). 4.5 Die Einkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'528.-- sind nach Art. 30 Abs. 1 AHVG entsprechend einem vom Bundesrat jährlich festgesetzten Faktor aufzuwerten, um die Inflation auszugleichen. Der Aufwertungsfaktor beträgt hier, entsprechend dem ersten massgebenden Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1965 (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), 1.374 (Rententabellen 2004 S. 15); dies führt zu einem aufgewerteten Einkommen von Fr. 19'962.-- (Fr. 14'528.-- x 1.374) im Jahre 2004. Dieser Wert wurde ab dem 1. Januar 2005 der Lohn- und Preisentwicklung angepasst und um 1,9% auf Fr. 20'342.-- erhöht (Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, vom 24. September 2004 [SR 831.108]). 4.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Beschwerdeführerin hatte keine Kinder während der hier in Frage kommenden Zeit, so dass vorliegend auch keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind (vgl. act. 22). 5. 5.1 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 bei einer Beitragsdauer von 32 Monaten (2 Jahre und 8 Monate; 2,6666) Fr. 7'486.-- (Fr. 19'962.-- : 2,6666); der entsprechende Wert für das Jahr 2005 beträgt Fr. 7'628.--. Der aufgerundete Tabellenwert für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen in Rentenskala 3; vgl. Randziffer 5101 RWL; Rententabellen 2004, S. 100) muss durch Ergänzung der Tabellen erfolgen, da kein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen unter Fr. 12'660.-- in den Tabellen verzeichnet ist. Der ergänzte Wert beträgt hier Fr. 7'596.- für das Jahr 2004 und Fr. 7'740.-- für das Jahr 2005. Die monatliche Altersrente im Jahre 2004 beträgt in Skala 3 bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 12'660.-- Fr. 72.-bzw. für das Jahr 2005 bis zu einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 12'900.-- Fr. 73.-- (Rententabellen 2004 und 2005, S. 100). Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer von der Beschwerdeführerin beantragten Anerkennung von zusätzlichen Beitragszeiten im Jahre 1964 von 3 Monaten (Oktober bis Dezember) für die
9 Beschäftigung bei Frau Elie Haroun ohne entsprechende zusätzliche Beiträge von einer Beitragsdauer von 35 Monaten (2 Jahre und 11 Monate; 2,9166) auszugehen gewesen wäre, und dass das dadurch errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen (2004) von Fr. 6'844.-- (Fr. 19'962.-- : 2,9166) ebenfalls nur bis zur gleichen Altersrente von Fr. 73.-- pro Monat (Rententabellen 2005, S. 100) geführt hätte, welche bis zu einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 12'900.-- gilt. Zu Erreichung einer um Fr. 2.-- höheren Rente (Fr. 75.-- anstatt Fr. 73.-im Jahre 2005) wäre es notwendig gewesen, dass die Beschwerdeführerin für die zusätzlichen 3 Monate Beitragszeiten auch zusätzliche Einkommen von ca. dem doppelten Monatslohn hätte erzielen müssen, welchen sie vorliegend während ihrer Beschäftigungszeit in der Schweiz erhalten hat. Dies kann als unwahrscheinlich bezeichnet werden. 5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Verfügung vom 6. September 2006 zu Unrecht nur eine Beitragsdauer von 2 Jahren und 4 Monaten berücksichtigt hat, doch die Berechnung des Rentenbetreffnisses durch die nunmehr anzurechnenden zusätzlichen 4 Monate nicht beeinflusst werden kann, da zwar von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 7'628.-- (Wert 2005) ausgegangen werden muss, welcher Wert aber immer noch unter dem Tabellenwert von Fr. 12'900.-- liegt, bis zu welchem eine monatliche Rente von Fr. 73.-- zuzusprechen ist (vgl. Rententabellen 2005, S. 100). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.3 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 6. Dezember 2006 wird abgewiesen. 1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben mit Rückschein) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Ref-Nr. y) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Wilhelm-Ulrich Schodde Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: