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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2011 C-1064/2010

15 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,919 parole·~15 min·2

Riassunto

Schengen-Visum | Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1064/2010 Urteil vom 15. April 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.

C-1064/2010 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene sri-lankische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 25. November bzw. 2. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich, ihre Tochter (geb. 1996) und einen Sohn (geb. 1999) je ein einmonatiges Visum. Als Zweck gab sie an, ihrer in Schaffhausen lebenden Schwester B._______ und deren Ehemann A.______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) einen Besuch abstatten zu wollen. B. In einem bereits zuvor, am 9. November 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Einladungsschreiben hielten die Gastgeber fest, sie planten mit ihren Gästen eine gemeinsame Geburtstagsfeier für zwei ihrer Kinder. Die beiden Schwestern hätten sich seit beinahe 22 Jahren nicht mehr gesehen. Sie (die Gastgeber) garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise ihrer Gäste. C. Die Schweizer Vertretung weigerte sich in der Folge, die Visa in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete die Gesuche auf Antrag der Betroffenen zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. D. Nach der formlosen Visaverweigerung wandten sich die Gastgeber erneut mit einer Eingabe, datiert vom 30. November 2009, an die Schweizer Vertretung in Colombo. Darin hielten sie unter anderem fest, die Verweigerung der Visa sei für sie nicht nachvollziehbar, zumal sie alle aus ihrer Sicht möglichen Vorkehrungen wie beispielsweise den Abschluss einer Reiseversicherung getroffen hätten. Die Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Rückkehr der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt seien schon deshalb unbegründet, weil der Ehemann und einer der Söhne der Gesuchstellerin in Sri Lanka blieben. E. Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 5. Februar 2010 ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihrer Kinder nach einem

C-1064/2010 Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stammten aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin, die das Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten relativieren könnten, lägen keine vor. Konkrete und überprüfbare Angaben zu den Einkommensverhältnissen fehlten und Vermögen sei gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Colombo keines vorhanden. F. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2010 beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die gewünschten Visa seien zu erteilen. Zur Begründung wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin und ihre Kinder die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würden. Sie (die Beschwerdeführenden) seien als Gastgeber verantwortlich für die Wiederausreise ihrer Gäste. Letztere würden – wenn sie tatsächlich den Wunsch zur Emigration hegten – nicht den Weg über einen Visumsantrag bei der Schweizerischen Vertretung, sondern denjenigen über einen Agenten wählen. Die Gesuchstellerin habe auch wirtschaftlich und familiär keinen Grund, sich in die Schweiz abzusetzen. Sie und ihr Ehemann besässen in Sri Lanka ein eigenes Haus und einen Laden. Der Ehemann betreibe "Geschäfte", und die Kinder gingen noch zur Schule. Die Gesuchstellerin sei von der Schweizerischen Vertretung in Colombo gar nicht nach eigenem Vermögen gefragt worden, weil sie (die Beschwerdeführenden) für die Reisekosten aufkämen und dafür auch Garantie geleistet hätten. Die Situation im Lande könne in ihrem Falle nicht entscheidend sein, schliesslich hätten sie einen Antrag auf ein Besuchsvisum und nicht auf Erteilung von Asyl gestellt. Ein weiteres Indiz für eine rechtskonforme Verhaltensweise sei darin zu sehen, dass die Mutter der Gesuchstellerin und der Gastgeberin schon sieben Mal besuchsweise in der Schweiz gewesen und danach immer nach Hause zurückgekehrt sei. Schliesslich habe die Vorinstanz auch den humanitären Aspekt in den persönlichen Verhältnissen unberücksichtigt gelassen. Sie (die Beschwerdeführenden) seien beide zuckerkrank und die beiden Schwestern hätten sich seit 22 Jahren nicht mehr gesehen. G. In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 9. April

C-1064/2010 2010 machen die Beschwerdeführenden unter Vorlage entsprechender Belege geltend, die Gesuchstellerin und ihr Ehemann hätten in Sri Lanka eine Handelsfirma gegründet. Mit dieser Firma würden sie in Zukunft Waren in die Schweiz importieren und hier über eine gleichartige Firma des Beschwerdeführers verkaufen. Das Bankkonto der Gesuchstellerin weise per 26. März 2010 einen Saldo von umgerechnet rund CHF 12'000 aus. H. Die Vorinstanz hält in einer (in Unkenntnis der Eingabe vom 9. April 2010 abgefassten) Vernehmlassung vom 9. April 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen könne bei der Gesuchstellerin und ihrer Familie schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil deren Ehemann in einem eigenen Visumsverfahren im Jahre 2007 gegenüber der Schweizer Vertretung in Colombo falsche Angaben zu seiner beruflichen Situation gemacht habe. Abklärungen der Schweizerischen Auslandvertretung hätten damals ergeben, dass die Firma, bei der er angeblich seit 9 Jahren angestellt gewesen sein wollte, gar nicht existiert habe. I. In einer Replik vom 28. April 2010 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Dabei machen sie unter anderem geltend, der Ehemann der Gesuchstellerin sei nicht Teil des hängigen Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

C-1064/2010 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.

C-1064/2010 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler

C-1064/2010 Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchsteller der Visumpflicht. 8. 8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.3. 8.3.1. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit

C-1064/2010 wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertigesamt.de> Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: Februar 2011, besucht im März 2011; Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 1). 8.3.2. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich auch in den schweizerischen Asylstatistiken des BFM wider, in denen Personen aus Sri Lanka in den Jahren 2009 und 2010 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr 2008) bzw. 939 (-33,6% gegenüber 2009) jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistiken des BFM 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch> Themen > Statistiken). 8.3.3. Vor dem Hintergrund des erst vor eineinhalb Jahren beendeten Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag. 9. 9.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 39-jährige verheiratete Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen Kindern im Alter von 16, 14 und 11 Jahren in Kolonnawa (Distrikt Colombo) wohnt. Für die Reise in die Schweiz und den Besuchsaufenthalt hier möchte sie ihre beiden jüngeren Kinder mitnehmen. Als Ehefrau und Mutter dreier Kinder dürfte sie familiäre Verpflichtungen haben im Heimatland. Das Zurücklassen einzelner Familienmitglieder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr

C-1064/2010 die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend tritt hinzu, dass die beiden einzigen Geschwister der Gesuchstellerin – zwei Schwestern – in der Schweiz leben (dies gemäss den schriftlichen Anmerkungen der Schweizer Vertretung in Colombo vom 26. November 2007 in einem früheren, erfolglosen Einreisebewilligungsverfahren). Die Gesuchstellerin verfügt demnach in der Schweiz bereits über engste Bezugspersonen, die den Weg der Emigration vorausgegangen sind. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst – einmal hier – versucht sein könnte, es ihren Schwestern gleichtun zu wollen. 9.2. Die Gesuchstellerin ist nicht erwerbstätig. In ihrem Visumantragsformular bezeichnete sie sich als Hausfrau. Für den Unterhalt der Familie sorgt offenbar ihr Ehemann, der selbständig erwerbstätig ist. Über Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit sowie über das damit erzielte Einkommen lässt sich allerdings kein schlüssiges Bild gewinnen: Im Gesuchsverfahren und auch noch in der Rechtsmitteleingabe gaben die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang an, der Ehemann der Gesuchstellerin mache "Geschäfte" in Sri Lanka und er habe einen eigenen Laden. In einer weiteren Eingabe vom 9. April 2010 führten sie dann aus, die Gesuchstellerin und ihr Ehemann hätten inzwischen eine Firma gegründet. Den gleichzeitig eingereichten Unterlagen kann dazu entnommen werden, dass der Ehemann der Gesuchstellerin im März 2010 eine Firma gegründet hat, die den Export von Waren (Nahrungsmittel, Gewürze und Getränke) bezweckt. Abnehmer und Weiterverkäufer der exportierten Waren soll der Beschwerdeführer in der Schweiz sein. Ob diese erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens begonnenen geschäftlichen Aktivitäten sich seither als lukrativ erwiesen haben, ist nicht bekannt. Zusammen mit der Eingabe vom 9. April 2010 wurden im Weiteren Bankbelege (Kopien) eingereicht, die der Gesuchstellerin per 26. März 2010 Ersparnisse in der Höhe von LKR 1'288'183.33 (sri-lankische Rupien; umgerechnet ca. CHF 10'542) bescheinigen. Anhand der eingereichten Bankbelege fällt auf, dass die Gesuchstellerin nur gerade drei Wochen zuvor, am 3. März 2010, Erspartes von lediglich LKR 705.62 (umgerechnet ca. CHF 5.75) aufwies. In der Folge wurden mehrere

C-1064/2010 grössere Beträge auf das Konto eingezahlt. Zu den Gründen für diese auffälligen Kontobewegungen äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht. Unabhängig vom Bankguthaben per Ende März 2010 bleibt jedenfalls festzuhalten, dass die Gesuchstellerin und ihre Familie noch während des Gesuchsverfahrens kaum in komfortablen und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben dürften, so aus einer entsprechenden Anmerkung der Schweizer Vertretung vor Ort und nicht zuletzt auch aus den vagen Angaben der Beschwerdeführenden über die wirtschaftliche Situation der Gäste zu schliessen. Wie sich ihre aktuellen Verhältnisse präsentieren, ist – wie bereits erwähnt – nicht bekannt. 10. Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihrer Kinder nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die Rechtmässigkeit diese Einschätzung lässt sich mit anderslautenden Zusicherungen der Beschwerdeführenden nicht schon in Frage stellen. Als Gastgeber können diese mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass schon eine andere Verwandte aus Sri Lanka – die Mutter bzw. Schwiegermutter – bei den Beschwerdeführenden mehrmals zu Besuch war, und die Schweiz jeweils fristgerecht wieder verlassen haben soll. 11. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 6 vorstehend) wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus den vagen Hinweisen auf eine bestehende Diabeteserkrankung kann jedenfalls nicht schon geschlossen werden, diese stehe einer Begegnung der Geschwister ausserhalb der Schweiz zwingend im Wege. 12. Mit Abweisung der Beschwerde werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des

C-1064/2010 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

C-1064/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […]) – die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen (Beilage: kantonale Akten) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:

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