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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2026 C-1033/2026

31 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·842 parole·~4 min·5

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 23. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1033/2026

Urteil v o m 3 1 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 23. Dezember 2025.

C-1033/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 das Leistungsgesuch (Antrag auf Invalidenrente) der am (…) geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 (Beilage 1) und 2), dass die Versicherte hiergegen bei der IVSTA mit Schreiben vom 16. Januar 2026 (Posteingang: 28. Januar 2026) "Einspruch" erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2025 beantragt hat, dass diese Eingabe samt Beilagen von der IVSTA mit Schreiben vom 10. Februar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt worden ist (BVGer-act. 1 und 2), dass die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2026 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 3), dass diese Zwischenverfügung mit Datum vom 18. Februar 2026 zugestellt und somit an diesem Tag eröffnet worden ist (BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),

C-1033/2026 dass hinsichtlich des mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2026 einverlangten Kostenvorschusses kein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden und dieser Vorschuss bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 5), dass somit – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2026 – der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nicht resp. nicht fristgerecht geleistet worden ist (vgl. Art. 21 VwVG), weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2026 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass sie vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-1033/2026 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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