2015/35 Zollabgaben/Mehrwertsteuer (Verfahren)
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35 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. gegen Oberzolldirektion A‒1421/2015 vom 23. September 2015 Zölle. Einfuhrmehrwertsteuer. Feststellungsbegehren. Zustellung von Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuerveranlagungsverfügungen. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 3 Bst. e, Art. 25 Abs. 2 und Art. 34 VwVG. Art. 38 ZG. Art. 92 ZV. 1. Feststellungsverfügung; Voraussetzungen im Allgemeinen: Erfordernis eines hinreichenden Feststellungsinteresses (E. 2.2.1); Subsidiarität der Feststellungsverfügung (E. 2.2.2 und 5.3.2). 2. Ob ein rechtsgenügendes Feststellungsinteresse betreffend Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem zukünftigen Sachverhalt besteht, ist unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung sowie unter Abwägung zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen zu entscheiden (E. 2.2.3 und 5.3.1). 3. Sachverhaltsumstände bilden praxisgemäss keinen möglichen Gegenstand einer Feststellungsverfügung (E. 2.2.4 und 5.2). Geltung der Grundsätze betreffend die Feststellungsverfügung in einem Verfahren, das indirekt mit dem Verfahren der Zollveranlagung zu tun hat (E. 5.1). 4. Art. 34 VwVG über die Eröffnung von Verfügungen ist im Zollveranlagungsverfahren nicht anwendbar (E. 3.2.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet aber, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (E. 3.2.2). Die Veranlagungsverfügung betreffend Zollabgaben wird der anmeldepflichtigen Person nach Art. 38 ZG und Art. 92 ZV in Papierform oder elektronisch eröffnet (E. 3.3.4). 5. Der Empfänger von durch die Post zugestellten Auslandspaketen, der gemeinsam mit der Post zollanmeldepflichtig ist, hat keinen Anspruch auf schriftliche Eröffnung der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen (E. 6).
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Droits de douane. Taxe sur la valeur ajoutée à l'importation. Demande en constatation. Notification des décisions en matière de droits de douane et de taxe sur la valeur ajoutée à l'importation. Art. 29 al. 2 Cst. Art. 3 let. e, art. 25 al. 2 et art. 34 PA. Art. 38 LD. Art. 92 OD. 1. Décision en constatation; conditions générales: exigence d'un intérêt suffisant à la constatation (consid. 2.2.1); subsidiarité de la décision en constatation (consid. 2.2.2 et 5.3.2). 2. L'existence d'un intérêt suffisant à la constatation de droits et d'obligations en lien avec des faits futurs doit être déterminée en fonction de la probabilité que ceux-ci surviennent ainsi que sur la base d'une pesée d'intérêts effectuée entre, d'une part, le besoin du demandeur de pouvoir agir sur une base certaine et, d'autre part, le respect de l'économie administrative (consid. 2.2.3 et 5.3.1). 3. Les circonstances de fait ne sauraient, selon la pratique habituelle, faire l'objet d'une décision en constatation (consid. 2.2.4 et 5.2). Validité des principes concernant la décision en constatation dans une procédure qui est indirectement liée à la procédure de taxation douanière (consid. 5.1). 4. L'art. 34 PA concernant la notification des décisions n'est pas applicable dans la procédure de taxation douanière (consid. 3.2.1). La garantie constitutionnelle du droit d'être entendu exige toutefois que toute décision soit notifiée aux personnes directement concernées (consid. 3.2.2). En vertu de l'art. 38 LD et de l'art. 92 OD, la décision de taxation est notifiée sur support papier ou par voie électronique à la personne assujettie à l'obligation de déclarer (consid. 3.3.4). 5. Le destinataire de colis de l'étranger qui est, en commun avec la Poste, assujetti à l'obligation de déclarer à la douane n'a pas de droit à la notification écrite des décisions sur les droits de douane et la TVA à l'importation (consid. 6). Dazi doganali. Imposta sul valore aggiunto per le importazioni. Domanda di accertamento. Notifica delle decisioni d'imposizione relative a tributi doganali e all'imposta sul valore aggiunto all'importazione. Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 3 lett. e, art. 25 cpv. 2 e art. 34 PA. Art. 38 LD. Art. 92 OD.
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1. Decisione di accertamento; condizioni generali: requisito di un interesse sufficiente all'accertamento (consid. 2.2.1.); sussidiarietà della decisione di accertamento (consid. 2.2.2 e 5.3.2). 2. L'esistenza di un interesse sufficiente degno di protezione relativo all'accertamento di diritti e obblighi in relazione ad una fattispecie futura deve essere stabilita sulla base della probabilità del verificarsi dell'evento nonché soppesando, da un lato, l'interesse dell'istante a una base certa su cui fondare le proprie decisioni e, dall'altro, l'interesse all'economia amministrativa (consid. 2.2.3 e 5.3.1). 3. Secondo la prassi attuale, le circostanze di fatto non possono essere oggetto di una decisione di accertamento (consid. 2.2.4 e 5.2). Validità dei principi applicabili alle decisioni di accertamento in una procedura indirettamente connessa alla procedura di imposizione doganale (consid. 5.1). 4. L'art. 34 PA inerente la notificazione delle decisioni non è applicabile alla procedura di imposizione doganale (consid. 3.2.1). Il diritto costituzionale di essere sentito garantisce però che le decisioni siano notificate alle persone direttamente interessate (consid. 3.2.2). Giusta l'art. 38 LD e l'art. 92 OD, la decisione d'imposizione relativa a tributi doganali deve essere notificata alla persona soggetta all'obbligo di dichiarazione in forma cartacea o elettronica (consid. 3.3.4). 5. Il destinatario di un pacco proveniente dall'estero che, congiuntamente alla Posta, è soggetto all'obbligo di dichiarazione doganale non ha alcun diritto alla notificazione scritta delle decisioni relative all'imposizione doganale e all'IVA all'importazione (consid. 6).
Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 reichte A. (Antragsteller oder Beschwerdeführer) bei der Oberzolldirektion (OZD) ein als « Feststellungsbegehren bezüglich Veranlagungsverfügung bei der Einfuhr von Postpaketen » bezeichnetes Gesuch ein. Es enthielt folgende Anträge: « Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht habe auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll.
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Es sei festzustellen, dass ich zu keinem Zeitpunkt mich einverstanden erklärt habe damit, dass behördliche Verfügungen welcher Art auch immer einzig auf einem elektronischen Server hinterlegt werden. Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen Zoll und Mehrwertsteuer nur schulde, wenn ich rechtsgenüglich mit diesen genannten Veranlagungsverfügungen bedient werde. Es sei festzustellen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. die zuständigen Zollinspektorate die Zustellung in schriftlicher Form dieser genannten Verfügungen veranlassen müssen. Allenfalls, es sei festzustellen, dass die Post im öffentlich-rechtlichen Auftrag anstelle der Zollinspektorate für die Zustellung in schriftlicher Form der genannten Verfügungen besorgt sein muss. » Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab, « soweit darauf eingetreten werden konnte ». In der Begründung der Verfügung führte sie insbesondere aus, der Antragsteller habe als Empfänger von per Post zugestellten Auslandspaketen kein Anrecht auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll, weshalb das diesbezügliche Feststellungsbegehren abzuweisen sei. Auf das Begehren um Feststellung, dass sich der Antragsteller nicht mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, könne nicht eingetreten werden. Die OZD erklärte ferner, dass die übrigen Feststellungsbegehren des Antragstellers abzuweisen seien. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nicht alle anmeldepflichtigen Personen, sondern nur diejenigen, welche die Waren zur Zollveranlagung angemeldet hätten, die Veranlagungsverfügung erhalten müssten. Im Übrigen stellte die OZD fest, dass das Zollrecht keine Vorschrift enthalte, nach welcher ein zur elektronischen Zollanmeldung zugelassener Empfänger die ihm eröffnete Veranlagungsverfügung seinem Kunden in Papierform zukommen lassen müsse. Gegen die Verfügung der OZD vom 6. Februar 2015 erhebt der Antragsteller am 28. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien seine Anträge vom 10. Januar 2015 gutzuheissen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
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Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteile des BVGer B‒1217/2012 vom 5. September 2012 E. 3; B‒2144/2006 vom 1. November 2007 E. 3.2 m.H.). Wurde eine Feststellungsverfügung zu Unrecht erlassen und wird diese mit Beschwerde angefochten, ist nach der Rechtsprechung auf das Rechtsmittel einzutreten und diese Verfügung in der Folge von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 f.; Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; BVGE 2009/9 E. 2; Urteil des BVGer B‒5019/2013 vom 27. August 2014 E. 5). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Auf den Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG Anspruch, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2.2.2 Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378 E. 2.2; Urteile des BVGer A‒6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.1; A‒3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3; A‒3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; A‒1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1; ISABELLE HÄNER, in: VwVG ‒ Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 25 N. 16 ff., nachfolgend: Praxiskommentar). 2.2.3 Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt,
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kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden. Denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2; 130 V 388 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer B‒3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise als « Grundsatzentscheidungen » oder « -bewilligungen » ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll beziehungsweise wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (vgl. Urteile des BVGer B‒3694/2010 E. 2.1.2; B‒4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1.1.1; ANDREAS KLEY, Die Feststellungsverfügung ‒ eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, 1998, S. 230 ff., 238; PETER ALEXANDER MÜLLER, Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1971 S. 342 ff., 349 Fn. 26). Beispielsweise kann ein Grundeigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nicht unabhängig von einem konkreten Pachtverhältnis den höchstmöglichen Pachtzins feststellen lassen (BGE 107 Ib 250 [zum inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse, AS 1961 275]; KLEY, a.a.O., S. 241). Bei Feststellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen abzielen, fehlt es an einem aktuellen, konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B‒3694/2010 E. 2.1.2 m.H.). Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Urteil des BVGer B‒3694/2010 E. 2.1.2 m.H. auf BGE 121 II 473 E. 2d). Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen ‒ unter Umständen wiederholt ‒ zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwaltungsökonomie vorgeht (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 25 N. 18,
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nachfolgend: VwVG-Kommentar; teilweise abweichend HÄNER, in: Praxiskommentar, Art. 25 N. 8, wonach Feststellungen über künftig festzulegende Rechte sowie Pflichten ohne Weiteres denkbar seien, sofern es sich um einen individuell-konkreten Sachverhalt und dementsprechend um individuell-konkrete Rechte sowie Pflichten handelt). Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (WEBER-DÜRLER, in: VwVG-Kommentar, Art. 25 N. 18). 2.2.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60 E. 3.3.2). Nach einem Teil der Lehre ist indessen eine Feststellungsverfügung, welche sich auf Tatsachen bezieht, möglich, soweit an deren Vorhanden- oder Nichtvorhandensein Rechtsfolgen geknüpft sind (so KLEY, a.a.O., S. 237 m.w.H.). 3. 3.1 Hinsichtlich des Zolles ist vorliegend das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) mit den zugehörigen Ausführungserlassen anwendbar. Bezüglich der (Einfuhr-)Mehrwertsteuer findet das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) Anwendung. Soweit die Art. 50 ff. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 50 MWSTG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG findet das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie unkompliziert durchführen zu können (vgl. MARTIN KOCHER, in: Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 116 N. 10, nachfolgend: Zollkommentar). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahren entsprechend Art. 3 Bst. e VwVG grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarations- beziehungsweise Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des BVGer A‒5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2; A‒5519/2012 vom 31. März 2014 E. 1.2.2; A‒53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1; A‒1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1; A‒6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). Aufgrund
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von Art. 3 Bst. e VwVG insbesondere ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit von Art. 34 VwVG, wonach ‒ soweit hier interessierend ‒ Verfügungen den Parteien (i.S.v. Art. 6 VwVG) schriftlich zu eröffnen sind (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und mit dem Einverständnis der Partei unter näher umschriebenen Voraussetzungen elektronisch eröffnet werden können (Abs. 1bis der Bestimmung; vgl. zum Ganzen BGE 100 Ib 8 E. 2a [zum ZG von 1925, AS 42 287 und zur früher geltenden Fassung von Art. 3 Bst. e VwVG]; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung unter dem ZG vgl. Urteil des BVGer A‒6922/2011 E. 1.2.1; A‒2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1; s. ferner NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar, Art. 3 N. 39; KOCHER, in: Zollkommentar, Art. 116 N. 11). Auch im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfahrensgarantien der BV, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (Urteile des BVGer A‒5214/2014 E. 1.2; A‒53/2013 E. 1.3.1; A‒1305/2012 E. 1.3.1). 3.2.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet es insbesondere als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.2; 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 3.2; 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 616; RENÉ RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 342). 3.3 3.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Urteil des BVGer A‒6922/2011 E. 2.1; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). 3.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannten zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies ‒ wie die bundesrätliche Verordnung präzisie-
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rend festlegt ‒ insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (Urteil des BVGer A‒6922/2011 E. 2.2; BARBARA HENZEN, in: Zollkommentar, Art. 21 N. 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteile des BVGer A‒6922/2011 E. 2.2; A‒3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; HENZEN, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Weiter ist gemäss Art. 26 Bst. c ZG im Postverkehr die Versenderin oder der Versender anmeldepflichtig (vgl. zu einem weiteren, vorliegend nicht interessierenden Kreis anmeldepflichtiger Personen Art. 26 Bst. d ZG). Die Post und der Empfänger sind bei Postsendungen schon aufgrund des Umstandes, dass beide nach Art. 21 Abs. 1 ZG zuführungspflichtig sind, (nach Art. 26 Bst. a ZG) anmeldepflichtig (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 613, nachfolgend: Botschaft ZG; REMO ARPAGAUS, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 419 Fn. 1433; HENZEN, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 3). Auch zum Verhältnis unter den anmeldepflichtigen Personen finden sich weder im ZG noch in der ZV Bestimmungen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass die in Art. 26 ZG erwähnten Personen kumulativ anmeldepflichtig sind (HENZEN, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 7). Zollschuldnerinnen beziehungsweise Zollschuldner sind unter anderem die Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. a, b und c ZG). Die Zollschuldnerin beziehungsweise der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen (Art. 70 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die
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Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht. 3.3.3 Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung beziehungsweise Selbstdeklaration (vgl. E. 3.2.1) obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG; vgl. E. 3.3.2) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch zulässig sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System « e-dec », das System « NCTS » (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder die Internetapplikation « e-dec web » (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV). Nach Art. 8 ZV-EZV gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person auf deren schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems « e-dec », des Systems « NCTS » oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person die Verwendung der genannten Systeme, so muss diese Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden (Art. 8 Abs. 4 ZV-EZV). Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des BVGer A‒6922/2011 E. 2.3; A‒2890/2011 E. 2.3; vgl. ferner HENZEN, in: Zollkommentar, Art. 25 N. 3). 3.3.4 Art. 38 ZG statuiert, dass die Zollstelle die Zollabgaben festsetzt, sie die Veranlagungsverfügung ausstellt und diese « der anmeldepflichtigen Person » eröffnet. Laut Art. 92 ZV eröffnet die Zollstelle « der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch ». Nach Art. 20a Abs. 1 ZV-EZV wird die Veranlagungsverfügung auf dem System « e-dec » beziehungsweise dem System « NCTS » aufgeschaltet
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und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet (Satz 1). Sobald die Veranlagungsverfügung von der anmeldepflichtigen Person heruntergeladen wird, wird dies im betreffenden System festgehalten (Satz 2). Die Einfuhrsteuerveranlagung stellt die Zollverwaltung im System « e-dec » auch in Papierform aus (Art. 20a Abs. 2 ZV-EZV). 4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ungefähr einmal monatlich aufgrund Einkaufs von Waren mittels Internet eine per Post zugestellte Sendung aus dem Ausland empfangen. Der Beschwerdeführer erhielt dabei jeweils eine Abrechnung der Post mit einem Hinweis, auf welchem Weg sowie mit welchem Passwort die zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer auf der Internetseite der Post heruntergeladen werden können ([…]). Es ist davon auszugehen, dass sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 zum einen auf diese Veranlagungsverfügungen aus der Vergangenheit beziehen. Zum anderen dürften diese Feststellungsbegehren auch künftige, anlässlich gleichartiger Einfuhren zu erwartende Veranlagungsverfügungen betreffen. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Feststellungsverfügung hat, gestützt auf Art. 25 VwVG beurteilt. Es fragt sich, ob die Vorinstanz diese Vorschrift zu Recht herangezogen hat. Das VwVG findet gemäss Art. 3 Bst. e VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verlangten Feststellungen sollen zwar nicht im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens getroffen werden. Sie haben jedoch zumindest indirekt mit diesem Verfahren zu tun, was an sich dafür sprechen würde, dass Art. 25 VwVG von der Vorinstanz nicht als Rechtsgrundlage für eine Feststellungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. Indessen schliesst Art. 3 Bst. e VwVG nicht aus, dass im Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfahren auch allgemeine Grundsätze Anwendung finden, welche in der Zollgesetzgebung nicht eigens erwähnt sind (vgl. BGE 101 Ib 99 E. 2a; E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt unter diesem Gesichtswinkel, dass die Feststellungsverfügung ein Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts bildet, sie keiner verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf und sich die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung auf die Verwaltungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen lässt (vgl. KLEY, a.a.O., S. 232 m.H.). Diese Eigenheiten der Feststellungsverfügung recht-
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fertigen es, für die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend eine solche Verfügung erlassen durfte und musste, auf die im Anwendungsbereich von Art. 25 VwVG geltenden Grundsätze abzustellen. Für diesen Schluss spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die vorliegende Feststellungsverfügung der Verfahrensökonomie dient (vgl. KLEY, a.a.O., S. 230) und sie insofern in Einklang mit dem erwähnten Zweck von Art. 3 Bst. e VwVG steht, eine rasche sowie unkomplizierte Durchführung des Zollveranlagungsverfahrens zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1). Das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz ist somit dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. 5.2 Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nie mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, nicht eingetreten ([…]). Diesbezüglich erfolgte zu Recht ein Nichteintretensentscheid: Das (angebliche) Fehlen einer Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er mit der fraglichen elektronischen Hinterlegung einverstanden sei, ist eine Tatsache, die als solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden kann (vgl. E. 2.2.4). An das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der fraglichen Erklärung des Beschwerdeführers sind auch keine Rechtsfolgen geknüpft, welche entsprechend der vorn genannten Lehrmeinung (vgl. E. 2.2.4) das (behauptete) Fehlen einer solchen Erklärung zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung machen könnten: Es ist davon auszugehen, dass sich der fragliche Feststellungsantrag nur auf im Zusammenhang mit Einfuhren durch die Post erlassene Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Mehrwertsteuer bezieht. Auf die Eröffnung dieser Veranlagungsverfügungen durch die Zollverwaltung hat der Beschwerdeführer ‒ wie im Folgenden aufgezeigt wird ‒ keinen Anspruch (vgl. E. 6.1). Es kommt hinzu, dass die massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften es der Zollverwaltung unabhängig vom Einverständnis des Beschwerdeführers erlaubten und erlauben, der vorliegend als Spediteurin und Zollanmelderin handelnden und zur Verwendung des Systems « e-dec » zugelassenen Post beziehungsweise (gemäss der Vernehmlassung) B. AG die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen elektronisch zu eröffnen (vgl. E. 3.3.3 f.; s. dazu auch E. 6.1.1). Bei solchen Veranlagungsverfügungen greift mangels Anwendbarkeit des VwVG im Verfahren der Zollveranlagung insbesondere Art. 34 Abs. 1bis VwVG nicht, wonach die Eröffnung
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einer Verfügung nur mit dem Einverständnis der Partei elektronisch erfolgen kann (vgl. E. 3.2.1). 5.3 Soweit im Übrigen die Vorinstanz vorliegend auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist, muss hier vorab geklärt werden, ob die streitigen Rechtsfragen mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden durften (vgl. E. 2.1). 5.3.1 Aufgrund der im Feststellungsbegehren vom 10. Januar 2015 enthaltenen Beschreibung der auf dem Postweg an den Beschwerdeführer ausgelieferten Sendungen hat die Vorinstanz im Ergebnis mit Recht angenommen, dass ‒ soweit die Vergangenheit betreffend ‒ abgesehen vom hiervor (E. 5.2) genannten Feststellungsantrag um die einer Feststellungsverfügung grundsätzlich zugängliche Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem individuell-konkreten Sachverhalt ersucht wird. Auch soweit sich die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsanträge auf die Zukunft beziehen, beschlagen sie Rechtsfragen, die einen für eine Feststellungsverfügung hinreichenden Bezug zu einem konkreten ‒ wenn auch künftigen ‒ Sachverhalt aufweisen. Ein solcher Bezug ergibt sich daraus, dass die im Gesuch vom 10. Januar 2015 genannten Einfuhren in der Vergangenheit unbestrittenermassen mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgten und vor diesem Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft entsprechende Einfuhren veranlassen wird. Die Verwaltungsökonomie schloss und schliesst es vorliegend nicht aus, das Interesse des Beschwerdeführers an den von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungen zur zukünftigen Rechtslage als schutzwürdig zu qualifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil sich die entsprechenden Feststellungsanträge des Beschwerdeführers nicht nur auf die Zukunft beschränken und deren zukunftsbezogene Beurteilung nicht mit einem rechtserheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden ist (vgl. zum Ganzen E. 2.2.3). 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ging (und geht) es vorliegend darum, Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich eröffnet zu erhalten, um rechtzeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen und allenfalls gegen diese Verfügungen Rechtsmittel ergreifen zu können. Mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, welche nach Erlass einer Zolloder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung die dafür zuständige Behörde verpflichten würde, diese Verfügungen schriftlich dem Beschwerdeführer zu eröffnen, wäre seinem Anliegen, Gewissheit zu haben, dass ihm alle Verfügungen dieser Art im Zusammenhang mit Postsendungen aus dem
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Ausland schriftlich eröffnet werden, nicht Genüge getan. Denn eine entsprechende Leistungs- oder Gestaltungsverfügung kann der Beschwerdeführer nur verlangen, wenn er bereits Kenntnis von der Existenz einer konkreten Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung hat. Unter diesen Umständen können seine Interessen mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, wie sie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sinngemäss mittels zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden an die OZD verlangt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend im Ergebnis die sogenannte Subsidiarität der Feststellungsverfügung (vgl. E. 2.2.2) nicht als Hindernis für die materielle Beurteilung der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betrachtet hat. 5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Feststellungsbegehren zur Frage des Einverständnisses des Beschwerdeführers zur elektronischen Hinterlegung von Verfügungen nicht eingetreten ist und sie ebenso richtigerweise die übrigen Feststellungsanträge materiell beurteilt hat. 6. Zu klären bleibt, ob die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 begründet sind. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Empfänger von Auslandspaketen, welche ihm durch die Post zugestellt wurden beziehungsweise werden, Anspruch auf die schriftliche Zustellung der zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen hat. Diese Frage ist gestützt auf das ZG und die zugehörigen Ausführungserlasse zu beurteilen (vgl. E. 3.1 und 3.2.1). 6.1.1 Die schweizerische Post als Spediteurin und der Beschwerdeführer als Empfänger der Auslandsendungen sind gemäss den vorgenannten Regelungen beide zuführungspflichtig. Damit sind sie nebst der Versenderin oder dem Versender der Ware (kumulativ) anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Dies wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt. In tatsächlicher Hinsicht steht sodann fest, dass die Zollanmeldungen im Fall des Beschwerdeführers jeweils durch die schweizerische Post beziehungsweise (gemäss der Vernehmlassung) durch die B. AG vorgenommen werden ([…]). Zu Recht unbestritten ist auch, dass die Zollverwaltung in der Vergangenheit die in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen jeweils elektronisch der schweizerischen Post beziehungsweise der B. AG eröffnet
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hat, und zwar im System « e-dec », zu dessen Verwendung die schweizerische Post beziehungsweise die B. AG zugelassen ist. Auf eine Ausstellung der Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen in Papierform durch die Zollverwaltung hat die schweizerische Post beziehungsweise die B. AG verzichtet. Uneinigkeit besteht einzig bezüglich der Frage, ob die erwähnten Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrsteuer nebst der anmeldepflichtigen Post auch dem ebenso anmeldepflichtigen Beschwerdeführer hätten eröffnet werden müssen beziehungsweise zu eröffnen sind: Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn die streitbetroffenen Veranlagungsverfügungen nur derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden, welche ‒ wie vorliegend die Post ‒ die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat beziehungsweise vornimmt. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sämtlichen anmeldepflichtigen Personen und damit in der zur Diskussion stehenden Konstellation auch ihm zu eröffnen sind. 6.1.2 Zu klären ist somit die Frage, ob die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post auch den kumulativ mit ihr anmeldepflichtigen Personen, insbesondere den Empfängern der Postsendungen, zu eröffnen sind. Zur Beantwortung dieser Frage sind Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, wonach die Veranlagungsverfügung « der anmeldepflichtigen Person » eröffnet wird (vgl. E. 3.3.4), auszulegen. 6.1.2.1 Nach dem genannten Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV ist für die Frage, wem die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist, auf die Anmeldepflicht abzustellen. Zwar sind nach dem Gesetz ‒ wie aufgezeigt ‒ regelmässig mehrere Personen anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Indes fällt auf, dass in Gesetz und Verordnung im hier interessierenden Zusammenhang von « der anmeldepflichtigen Person » im Singular die Rede ist. Letzteres stellt klar, dass es rechtsgenügend ist, wenn die Veranlagungsverfügung nur einer anmeldepflichtigen Person eröffnet wird. 6.1.2.2 Die Annahme, dass nach Art. 38 ZG und Art. 92 ZV die Eröffnung der Veranlagungsverfügung an nur eine der anmeldepflichtigen Personen grundsätzlich rechtskonform ist (vgl. E. 6.1.2.1), wird durch eine systematische und teleologische Auslegung gestützt. Die entsprechenden Auslegungselemente zwingen ferner ‒ wie im Folgenden ersichtlich
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wird ‒ zum Schluss, dass nach diesen Vorschriften unter den anmeldepflichtigen Personen einzig diejenige Person, welche die Anmeldung tatsächlich vorgenommen hat, Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügung hat. 6.1.2.2.1 In systematischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das ZG ausser in der Überschrift « Anmeldepflichtige Personen » zu Art. 26 ZG mit der darin enthaltenen Auflistung der Anmeldepflichtigen an keiner Stelle die Pluralform « anmeldepflichtige Personen » enthält. Hingegen finden sich neben Art. 38 ZG, der im 2. Titel « Zollveranlagungsverfahren » (Art. 21 ff. ZG) steht, auch weitere Vorschriften des Gesetzes mit der Singularform « anmeldepflichtige Person »: Verwendet wird dieser Terminus im 1. Kap. des erwähnten Titels (« Überwachung des Warenverkehrs », Art. 21 ff. ZG) insbesondere bei der inhaltlichen Umschreibung der Anmeldepflicht (Art. 25 Abs. 1 ZG). Daneben sieht Art. 25 Abs. 4 ZG vor, dass die « anmeldepflichtige Person » das Recht hat, die summarisch angemeldeten Waren vor Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten sowie eigene Gefahr zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Sodann hat nach Art. 27 ZG die « anmeldepflichtige Person » (gemäss Art. 25 Abs. 2 ZG mit der Zollanmeldung) die « zollrechtliche Bestimmung » festzulegen, also zu bestimmen, wie mit der unter Zollkontrolle gestellten Ware im Weiteren verfahren werden soll (vgl. zu den einzelnen Möglichkeiten in diesem Zusammenhang Art. 27 Bst. a‒e ZG; zum Begriff der zollrechtlichen Bestimmung s. ARPAGAUS, a.a.O., N. 404). Einzig in Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ZG ist von « Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren », beziehungsweise von « Personen […], die anmeldepflichtig […] sind oder waren », die Rede. Diese beiden Bestimmungen betreffen aber anders als die vorgenannten Vorschriften mit dem Terminus « anmeldepflichtige Person » nicht die einzelnen Etappen des Anmelde- beziehungsweise Zollveranlagungsverfahrens, sondern Kontrollen der Zollverwaltung. Im 2. Kap. des erwähnten Gesetzestitels (« Veranlagung », Art. 32 ff. ZG) ist das Kollektiv der anmeldepflichtigen Personen an keiner Stelle ausdrücklich angesprochen und stattdessen nicht nur in der hier auszulegenden Vorschrift von Art. 38 ZG, sondern durchgehend jeweils von der « anmeldepflichtigen Person » im Singular die Rede (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, 3 und 4, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Art. 39 Abs. 4 ZG).
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Die Ausführungsbestimmungen zum Zollveranlagungsverfahren in der ZV (2. Titel, Art. 75 ff. ZV) zeigen ein soweit hier interessierend nicht wesentlich vom Gesetz abweichendes Bild, wird hier doch einzig in Art. 95 Bst. a ZV (Aufbewahrungspflicht der anmeldepflichtigen Personen) auf eine Mehrheit anmeldepflichtiger Personen Bezug genommen und im Übrigen jeweils der Terminus « anmeldepflichtige Person » verwendet (vgl. Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2, Art. 80a Abs. 1 Bst. d, Art. 81, Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 2, Art. 84 Bst. a, Art. 85, Art. 87 Abs. 1, Art. 91, Art. 92 und Art. 93 Abs. 3 ZV). Die aufgezeigte ausgeprägte Verwendung der Singularform « anmeldepflichtige Person » durch Gesetz- und Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Anmelde- und Veranlagungsverfahrens stellt wie der Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV klar, dass die Veranlagungsverfügungen nach diesen Vorschriften prinzipiell nur einer der anmeldepflichtigen Personen und nicht sämtlichen im Einzelfall anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen ist. 6.1.2.2.2 Im Rahmen der systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 38 ZG ist auch der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Zollveranlagungsverfahren (Art. 3 Bst. e VwVG) zu berücksichtigen. Wie erwähnt bezweckt dieser Ausschluss, eine rasche und unkomplizierte Zollabfertigung zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1). Diesem Gesetzeszweck dient es, wenn die Veranlagungsverfügungen in Abweichung von der Regelung, wonach Verfügungen im Anwendungsbereich des VwVG allen Parteien zu eröffnen sind (vgl. E. 3.2.1), nicht sämtlichen zur Zollanmeldung verpflichteten Personen eröffnet werden müssen. Denn angesichts der allgemeinnotorisch grossen Zahl an Einfuhrveranlagungsverfügungen wäre es mit einem überdimensional grossen administrativen und allenfalls auch zeitlichen Aufwand verbunden, die Veranlagungsverfügungen allen anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen. Der genannte Gesetzeszweck legt es deshalb nahe, Art. 38 ZG und Art. 92 ZV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Veranlagungsverfügung nur derjenigen anmeldepflichtigen Person zu eröffnen ist, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat. 6.1.2.3 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV lassen sich für die vorliegende Frage soweit ersichtlich keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte gewinnen. Insbesondere finden sich in der Botschaft zum neuen Zollgesetz zu Art. 38 ZG im Wesentlichen einzig Ausführungen zu Begriff und Inhalt der Veranlagungsverfügung sowie der
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Hinweis, dass für deren Erlass ausschliesslich die Vorschriften dieses Gesetzes gelten (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 620). 6.1.2.4 Die Auslegung von Art. 38 ZG ergibt nach dem Gesagten ebenso wie diejenige von Art. 92 ZV, dass Veranlagungsverfügungen im Sinne dieser Vorschriften einzig derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden müssen, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat. Für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des aus dem Gehörsanspruch fliessenden Gebotes der Eröffnung von Entscheiden an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2) besteht kein Raum. Denn ihr Sinn ist nach dem Gesagten insoweit klar, als sie keine Eröffnung an die weiteren, neben dem Zollanmelder anmeldepflichtigen Personen vorsehen (…). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass gewisse Verfassungsgarantien rechtsprechungsgemäss im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. E. 3.2.1). Sodann kann Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, soweit sie den Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügungen auf diejenige anmeldepflichtige Person beschränken, welche selbst die Zollanmeldung vorgenommen hat, auch nicht unter Berufung auf das erwähnte verfassungsrechtliche Gebot die Anwendung versagt werden. Zwar beeinträchtigt diese Beschränkung möglicherweise das Gebot der Eröffnung von Hoheitsakten an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2). Diese mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich indessen ‒ wie ausgeführt ‒ aus Art. 38 ZG und damit aus einer Vorschrift eines Bundesgesetzes, die ohne Rücksicht auf ihre Verfassungskonformität anzuwenden ist (…). 6.1.3 Entsprechend dem Ausgeführten muss die Zollverwaltung die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post dem kumulativ mit der Post anmeldepflichtigen Beschwerdeführer (als Empfänger der Postsendungen) nicht eröffnen. Mit diesem Ergebnis in Einklang steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden, bei welchen der Importeur einen nur der Spediteurin eröffneten Entscheid angefochten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entsprechende sogenannte Drittbeschwerden pro Adressat bei Fehlen eines Verzichts des Importeurs auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zugelassen, wobei es bezeichnenderweise in den entsprechenden Fällen nicht beanstandete, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur an die Spediteurin adressiert hatte (vgl. Urteile des BVGer A‒484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3 [zu einem Nichteintretensentscheid betreffend VOC-Abgabe]; A‒1883/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; s. zu Drittbeschwerden pro
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Adressat im Zollrecht ferner Urteil des BVGer A‒5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3). Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren, dass der Beschwerdeführer « als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht […] auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll » hat, unbegründet und abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, dass er Zoll und Einfuhrsteuern nur schulde, wenn er « rechtsgenügend » mit den entsprechenden Veranlagungsverfügungen bedient werde, und beantragt eine entsprechende Feststellung ([…]). Zwar ist die Eröffnung eines Entscheids eine Voraussetzung für dessen Gültigkeit (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; LORENZ KNEUBÜHLER, in: VwVG- Kommentar, Art. 34 N. 1; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 352). Indessen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation auch ohne Eröffnung der in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen an ihn von der rechtsgültigen Eröffnung dieser Hoheitsakte auszugehen ist (vgl. E. 6.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld als obligatio ex lege von Gesetzes wegen entsteht, ohne dass die Veranlagung auf deren Entstehen Einfluss hätte (vgl. zur Zollschuld MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 69 N. 1 und 5). Das erwähnte Feststellungsbegehren ist somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen. 6.3 Gemäss dem in E. 6.1 Ausgeführten ist sodann auch das Begehren um Feststellung, dass die EZV verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich zuzustellen, abzuweisen (…). Denn wie dargelegt, war und ist die Eröffnung dieser Verfügungen gegenüber der Spediteurin rechtsgenügend. 6.4 Der (eventualiter) gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Post « im öffentlich-rechtlichen Auftrag » die Zustellung der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungen in ausgedruckter Form an den Beschwerdeführer besorgen müsse, ist ebenfalls unbegründet und abzuweisen. Denn wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat, fehlt es an einer Vorschrift, welche in der vorliegenden Konstellation die Post als Adressatin der Zollund Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen im Sinne von Art. 38 ZG und
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Art. 92 ZV dazu verpflichtet, diese Veranlagungsverfügungen dem Empfänger der Auslandspakete beziehungsweise dem Beschwerdeführer in Papierform zuzustellen.