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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 B-9248/2025

24 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,877 parole·~19 min·3

Riassunto

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 104638 IR 1'419'494 Sola (fig.)/ CH 828'509 Sola (fig.)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-9248/2025

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.

Parteien R.B. Import Export GmbH, Oberdorfstrasse 2, 4125 Riehen, Beschwerdeführerin,

gegen

NIKA BEV, polnjenje brezalkoholnih pijac, d.o.o., Trg republike 3, SI-1000 Ljubljana, vertreten durch Rechtsanwalt Alban Shabani, WEINMANN ZIMMERLI Rechtsanwälte, Carmenstrasse 28, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 104638 IR 1'419'494 Sola (fig.) / CH 828'509 Sola (fig.).

B-9248/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 828'509 "Sola (fig.)", welche am 26. März 2025 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 6 und 32 in das schweizerische Markenregister eingetragen wurde. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der internationalen Wort-/Bildmarke Nr. 1'419'494 "Sola (fig.)" mit Hinterlegungsdatum am 11. Januar 2018. Die Marke ist in der Schweiz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 35 eingetragen. C. Am 17. Juni 2025 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre ältere Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Beschwerdeführerin und beantragte deren vollständigen Widerruf. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 hiess die Vorinstanz den Widerspruch teilweise gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Marke "Sola (fig.)" für alle beanspruchten Waren der Klasse 32. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das IGE zurückzuweisen, mit der verbindlichen Anweisung, insbesondere: 2.1 die von der Widersprechenden eingereichte Vollmacht vom 13. Mai 2025 gestützt auf Art. 12 VwVG formell und materiell zu prüfen; 2.2 die Widersprechende zur Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie dieser Vollmacht aufzufordern; 2.3 die Vertretungsbefugnis und Aktivlegitimation der Widersprechenden erst nach dieser Prüfung zu beurteilen.

B-9248/2025 3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Widerspruch der NIKA BEV d.o.o. mangels gültiger Vollmacht unzulässig war und daher abzuweisen ist. 4. Der Beschwerde sei gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. wiederherzustellen. 5. Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz, eventualiter der Widersprechenden aufzuerlegen. 6. Die Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen." F. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 1. Dezember 2025 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie die Vorakten ein. G. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026, die Beschwerde vom 1. Dezember 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Replik vom 19. Februar 2026 nahm die Beschwerdeführerin ein zweites Mal Stellung. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1

B-9248/2025 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Sofern die Beschwerdeführerin die Gewährung beziehungsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (vgl. Rechtsbegehren 4), ist festzuhalten, dass einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), sofern diese nicht von der Vorinstanz entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Solches ist nicht der Fall. Der vorliegenden Beschwerde kommt damit ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 1.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, im Verlauf des Widerspruchsverfahrens vor der Vorinstanz sei am 17. Juni 2025 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zwar eine Vollmacht eingereicht worden, diese liege jedoch weder in Originalform noch als beglaubigte Kopie vor, sondern sei lediglich als E-Mail-Anhang an die Administrationsstelle der Vorinstanz gesendet worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines in einem anderen Verfahren eingereichten Vertrags der Beschwerdegegnerin, der die Unterschrift von Frau Nina- Christina Stanić enthält, Zweifel an der Echtheit der im Widerspruchsverfahren eingereichten Vollmacht. Sie habe daher am 24. November 2025 ein schriftliches, ausführlich begründetes Gesuch an die Vorinstanz gerichtet und diese ersucht, die fragliche Vollmacht gemäss Art. 12 VwVG zu prüfen, insbesondere die Beschwerdegegnerin zur Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie zu verpflichten. Dieses Gesuch sei bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unbeantwortet geblieben. Die dargelegte Verfahrensweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Prozessvollmacht nicht. Aus Art. 11 VwVG in Verbindung mit Art. 20 ff. der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV, SR 232.111) ergebe sich, dass eine Vertretung nur dann anerkannt werde, wenn die Vertretungsbefugnis durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen sei.

B-9248/2025 2.1.2 Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Feststellung des Sachverhalts nach Art. 12 VwVG auch die Pflicht umfasse, die Echtheit und Gültigkeit einer eingereichten Prozessvollmacht zu prüfen, insbesondere dann, wenn diese nicht im Original oder in beglaubigter Kopie vorliege oder wenn Zweifel an ihrer Authentizität bestehen würden. Die Vorinstanz habe jedoch, entgegen ihrer Pflicht, weder eine Prüfung der Vollmacht vorgenommen noch habe sie die Beschwerdeführerin über die angebliche Gültigkeit informiert. Ebenso habe sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. November 2025 unbeantwortet gelassen. Diese Unterlassung stelle eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29. Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar. Die Beschwerdeführerin zieht daraus den Schluss, dass der angefochtene Entscheid auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhe. Insbesondere sei die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin nie korrekt geprüft worden. Eine Behörde dürfe einen Entscheid nicht auf Grundlage ungeprüfter oder potenziell ungültiger Vollmachtsunterlagen fällen. Damit liege eine Verletzung von Art. 49 VwVG und Art. 9 BV (Willkürverbot) vor. 2.1.3 Mit Replik vom 19. Februar 2026 bekräftigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Argumentation in der Beschwerdeschrift. 2.2 2.2.1 Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung ein, gemäss Art. 5 MSchV beziehungsweise Art. 11 Abs. 2 VwVG könne sie von den Parteien eine Vollmacht verlangen. Im Widerspruchsverfahren setze sie eine Frist zur Einreichung einer Vollmacht an, wenn sich die Parteien vertreten lassen würden, sie Zweifel über das Vertretungsverhältnis habe und die Vertretungsvollmacht fehle. Im Widerspruchsverfahren Nr. 104638 habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Vollmacht eingereicht. Diese Eingabe sei praxiskonform in elektronischer Form per E-Mail erfolgt. Im Widerspruchsverfahren seien dabei die unterzeichneten Eingaben als Anhang beizulegen, was in casu erfolgt sei. 2.2.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt, an der Gültigkeit der zusammen mit der Widerspruchsschrift eingereichten Vollmacht zu zweifeln. Das Bestehen einer Vollmacht sei geprüft worden. Die elektronische Einreichung als Anlage in einer PDF-Datei sei korrekt verlaufen beziehungsweise praxisgemäss. Die Vollmacht sei

B-9248/2025 unterschrieben gewesen und von der Beschwerdegegnerin erteilt worden. Es sei daher festzuhalten, dass der Entscheid nicht rechtsfehlerhaft sei. 2.2.3 In Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht die Vorinstanz sodann geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Widerspruchsverfahren zuständig sei. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeantwortung der nach Erlass der Verfügung eingereichten Anfragen fechte die Beschwerdeführerin hingegen nicht die Verfügung als solche an. Diese Rüge könne somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen der Ansicht, die Beschwerdeführerin verkenne die Rechtslage im Widerspruchsverfahren. Ziel dieses Verfahrens sei es, möglichst rasch und als Ergänzung zum Zivilprozess die abstrakte Klärung eines Markenkonflikts zu gewährleisten. Es handle sich somit klar nicht um ein Einspruchsverfahren, mit welchem der Eintragungsentscheid angefochten werden könne, weshalb die Kognition beschränkt sei. Entsprechend könnten sich die Verfahrensparteien gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) zur Begründung ihrer Ansprüche einzig auf relative Ausschlussgründe im Sinne von Art. 3 MSchG berufen. Entsprechend beschränke sich die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht auf den Vergleich beider Marken in ihrer registrierten Form. Fragen hinsichtlich des Eigentums an einer Marke sowie lauterkeits- oder vertragsrechtliche Argumentationen würden im Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigt. Allein schon dieser Umstand führe dazu, dass sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin unbeachtlich seien und die Beschwerde abzuweisen sei. 2.3.2 Die Aktivlegitimation im Widerspruchsverfahren ergebe sich aus der Eintragung im Markenregister. Die Vorinstanz habe sowohl im Rubrum als auch in Ziff. II.2 des angefochtenen Entscheides festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) die im Markenregister eingetragene Inhaberin der Widerspruchsmarke und somit zur Führung des Widerspruchsverfahrens legitimiert sei. An dieser Feststellung sei daher nichts zu bemängeln. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Eigentumsübertragung von Pivorna Lasko Union d.o.o. an die Beschwerdegegnerin im Jahr 2023 im Internationalen Markenregister eingetragen

B-9248/2025 worden sei. Dies bestätige ebenfalls die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsverfahren. 2.3.3 Weiter bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass der – auch im Beschwerdeverfahren unterzeichnende – Vertreter nicht von der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt worden sei. Die eingereichte Vollmacht erfülle die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere seien die Personalien der Vollmachtgeberin und der Bevollmächtigten, der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift der Vollmachtgeberin enthalten. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege für die fehlende Authentizität der Vollmacht vorgelegt. Falls tatsächlich Zweifel bestanden hätten, hätte die Beschwerdeführerin noch im vorinstanzlichen Verfahren an die Beschwerdegegnerin gelangen können, um sich zu vergewissern. Auch im Vorfeld der Beschwerde habe sie keine solchen Abklärungen getroffen. Dies verdeutliche die Haltlosigkeit der beschwerdeführerischen Behauptungen. Die Vorinstanz habe somit zu Recht festgestellt, dass der unterzeichnende Rechtsvertreter von der Markeninhaberin ordentlich zur Führung des Widerspruchsverfahrens bevollmächtigt worden sei und somit auch ein Schweizer Zustelldomizil bestanden habe. 3. 3.1 Strittig ist somit, ob die Vorinstanz zu Recht von einer gültigen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Alban Shabani durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Zudem macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend. Sinngemäss stellt die Beschwerdeführerin ebenfalls in Frage, ob die Beschwerdegegnerin zur Einreichung des Widerspruchs aktivlegitimiert gewesen sei. Materielle Einwände gegen den Widerspruchsentscheid der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin nicht. 3.2 3.2.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG). Die Inhaberschaft beziehungsweise Aktivlegitimation im Widerspruchsverfahren gilt im Unterschied zur zivilprozessualen Sachlegitimation als Prozessvoraussetzung (WILD, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], SHK Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Bern

B-9248/2025 2017, Art. 31 Rz. 20). Als solche muss sie spätestens bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist erfüllt sein, ansonsten auf den Widerspruch nicht eingetreten wird (Urteile des BVGer B-5165/2012 vom 22. März 2012 E. 3.2 "Sonnenschein [fig.]/Europa-Solar AG [fig.]"; B-6608/2009 vom 12. April 2010 E. 5 "REPSOL/REXOL"). Aufgrund der Beweiskraft von öffentlichen Registern gilt grundsätzlich als Inhaber einer Marke, wer im Register eingetragen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 2010]; WILD, a.a.o. Art. 31 Rz. 22). 3.2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Die Behörde kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Gleiches kann die Vorinstanz gestützt auf Art. 5 MSchV tun. Das VwVG schreibt indessen nicht vor, dass eine schriftliche Vollmacht eingereicht werden muss, damit jemand als Parteivertretung in einem Verwaltungsverfahren auftreten kann, noch dass die Behörde zwingend eine solche verlangen muss. Art. 11 Abs. 2 VwVG erteilt der Behörde lediglich die Befugnis, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen. Grundsätzlich ist somit auch eine mündliche oder durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvollmacht gültig (statt vieler: BGE 99 V 177 E. 3; Urteil des BVGer B-7544/2024 vom 7. Juli 2025 E. 1.2; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 11 N 21 m.w.H.). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, welches den Behörden auch mitgeteilt wurde, obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln der betroffenen Partei (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 N 21). In einem Verwaltungsverfahren sowie in Beschwerdeverfahren ist das Vorliegen einer gültigen Bevollmächtigung ebenfalls eine Prozessoder Verfahrensvoraussetzung (NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 11 N 18). 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft nach ständiger Rechtsprechung von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.2; 132 V 93 E. 1.2; Urteile des BVGer A-702/2024 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3; A-3788/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1; A-6065/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.1; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 695). Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren in

B-9248/2025 denen materiell nur relative Ausschlussgründe nach Art. 3 MSchG zu prüfen sind (vgl. Urteile des BVGer B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 6.4.2.1 "Pallas/Pallas Seminare [fig.]"; B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 3.3 "HÖFER FAMILY-OFFICE [fig.]/HOFER"). 3.2.4 Im verwaltungsinternen Verfahren gilt wie auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Urteil des BVGer B-2940/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 5.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 1.49). Bei der Würdigung von Beweisen ist die Behörde keinen Regeln unterworfen (sog. Grundsatz der freien Beweiswürdigung; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt eine Tatsache grundsätzlich erst als bewiesen, wenn der volle Beweis erbracht wurde und die entscheidende Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2 m.H.). 3.2.5 Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer gültigen Bevollmächtigung sowie die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht hat und auf den Widerspruch eingetreten ist. 3.3 3.3.1 Im Markenregister der Organisation Mondiale de la Propriété Intelectuelle (OMPI) ist als Markeninhaberin der internationalen Registrierung Nr. 1'419'494 "Sola (fig.)" die Beschwerdegegnerin eingetragen (vgl. internationale Registrierung Nr. 1'419'494 "Sola [fig.]" im Register der OMPI, abrufbar unter <https://www3.wipo.int/madrid/monitor/fr/showData.jsp?ID= ROM.1419494>, zuletzt abgerufen am 20.02.2026). Gemäss Register erfolgte die Eintragung des Wechsels der Eigentümerschaft auf die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2023. Nichts anderes macht auch die Beschwerdegegnerin geltend (vgl. Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026, Rz. 8).

B-9248/2025 3.3.2 Durch den Eintrag im Register bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Widerspruchs (17. Juni 2025) als auch im Urteilszeitpunkt Inhaberin der Widerspruchsmarke und damit zur Erhebung des Widerspruchs aktivlegitimiert war. Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was die Unrichtigkeit dieser Registereintragung nachweisen würde. Sie geht gar selbst davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Jahr 2023 Inhaberin der Markenrechte war (vgl. Beschwerde vom 1. Dezember 2025, S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin diese Markenrechte allenfalls erworben hat, ist für das vorliegende Widerspruchsverfahren nicht relevant (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin geprüft und in Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung bejaht. Hieran ist nichts zu beanstanden. Folglich war die Beschwerdegegnerin zur Erhebung des Widerspruchs aktivlegitimiert. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren sodann eine schriftliche Vollmacht eingereicht, welche Alban Shabani, Marco Handle und Fabian Wigger von WEINMANN ZIMMERLI zur Vertretung im Widerspruchsverfahren und auch allfälligen weiteren Verfahren gegen die Markeneintragung der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 828'509 "Sola (fig.)" der Beschwerdeführerin bevollmächtigt (vgl. Beilage 1 der Widerspruchsschrift vom 17. Juni 2025 [Beilage 3 der Vernehmlassung vom 3. Februar 2026]). Der Gegenstand und Umfang der Vertretungsbefugnis gehen aus der Vollmacht klar hervor. Die Vollmacht wurde von Nina-Christina Stanić unterschrieben, bei welcher es sich um die Direktorin und Eigentümerin der Beschwerdegegnerin handelt (vgl. auch CompanyWall business Eintrag zu "NIKA BEV d.o.o.", abrufbar unter <https://www.companywall.si/podjetje/nika-bev-doo/MMBeuNDC>, zuletzt abgerufen am 20.02.2026). Aus Sicht der Vorinstanz bestanden im Urteilszeitpunkt keine Hinweise an der Vertretungsbefugnis und damit auch an der gültigen Bevollmächtigung zu zweifeln. Eine Pflicht, das Original der Vollmacht oder eine beglaubigte Kopie zu verlangen – wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt –, bestand nicht (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Es entspricht sodann der Praxis der Vorinstanz, dass Beweisurkunden bei der Übermittlung per E-Mail als PDF-Beilage eingereicht werden müssen (vgl. Richtlinien des IGE in Markensachen vom 1. Januar 2024, Teil 1 Ziff. 5.1). Die Einreichung einer Kopie der Vollmacht per E-Mail als PDF-Datei genügt diesen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich ihrer Beweispflicht durch Einreichung einer Kopie der schriftlichen Vollmacht nachgekommen und hat das Bestehen der

B-9248/2025 Bevollmächtigung ausreichend belegt. Die Vorinstanz hat dies zutreffend geprüft und bejaht. Eine darüberhinausgehende Pflicht, die Beschwerdeführerin explizit darüber zu informieren, dass aus Sicht der Vorinstanz eine gültige Bevollmächtigung vorlag, bestand nicht. Dies ergibt sich bereits aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025, indem die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen bejaht hat und auf den Widerspruch eingetreten ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt damit nicht vor. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3.4.2 Auch die Beachtung des nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung eingereichten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 24. November 2025 samt Beilagen (vgl. Beilage 8 der Vernehmlassung vom 3. Februar 2026) führt zu keinem anderen Ergebnis. Wohl enthält der von der Beschwerdeführerin eingereichte Vertrag ebenfalls eine Unterschrift von Nina-Christina Stanić, welche minimale Unterschiede zu jener auf der Vollmacht aufweist. Aufgrund des Firmenstempels ist jedoch der Nachname auf dem eingereichten Vertrag nicht ersichtlich, die beiden geschwungenen Anfangsbuchstaben N und C des Vornamens der Unterzeichnenden stimmen jedoch in beiden Dokumenten zweifelsfrei überein. Daraus lassen sich keine ernsthaften Zweifel am Bestehen der Bevollmächtigung ableiten, da auch nicht ersichtlich ist, welches Interesse Rechtsanwalt Alban Shabani daran haben sollte, die Beschwerdegegnerin ohne bestehendes Vertretungsverhältnis im vorliegenden Widerspruchsverfahren zu vertreten. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehen damit Zweifel an der gültigen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Alban Shabani. 3.4.3 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör richtet sich ferner gegen das fehlende Behandeln des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 24. November 2025 durch die Vorinstanz. Diese hätte, so die Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 2.3 der Beschwerde, S. 4) auf ihr Anliegen reagieren und dieses prüfen müssen. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung und damit nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht wurde und deshalb in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung finden konnte. Andererseits sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich – und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht –, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren verletzt

B-9248/2025 hätte. Nach dem Gesagten zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere. 3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu Recht bejaht, folglich auf den Widerspruch der Beschwerdegegnerin eingetreten und diesen materiell behandelt hat. Ein Verfahrensmangel ist nicht zu erkennen. Damit erübrigt sich auch der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin sodann nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Die Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid erweisen sich als unbegründet. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sowohl in den Hauptals auch in den Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50‘000.– und Fr. 100‘000.– anzunehmen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch vorliegend auszugehen. Inhaltlich waren indessen nur formelle Fragen zu prüfen, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.– festzulegen. Diese sind dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.– ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die

B-9248/2025 Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, falls keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und die Beschwerde richtete sich einzig gegen die Gültigkeit der Bevollmächtigung und die Aktivlegitimation im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb keine ausführliche Beschwerdeantwort notwendig war. Bei dieser Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten. Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Das Urteil erwächst mit Eröffnung in Rechtskraft. (Dispositiv nächste Seite)

B-9248/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'500.– wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Silas Bänziger

Versand: 2. März 2026

B-9248/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück, Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Doppel der Replik der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2026, Verfahrensbeilagen zurück) – die Vorinstanz (Widerspruchsverfahren Nr. 104638; Einschreiben; Beilagen: Doppel der Replik der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2026, Vorakten zurück)

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