Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-9184/2025
Abschreibungsentscheid v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien Stadler Rail Schweiz AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Marc Metzger und/oder Stipe Jozic, Valfor Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Grossprojekte Flotte, Beschaffungsprojekt Zürcher S-Bahn, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, Dr. Martin Zobl und/oder Florian Roth, Walder Wyss AG, Vergabestelle
Siemens Mobility AG, vertreten durch die Rechtsanwälte David Mamane und/oder Serafin Ritscher, Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen; Projekt "Zürcher S-Bahn"; Zuschlagsverfügung vom 7. November 2025; SIMAP ID 280552.
B-9184/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Stadler Rail Schweiz AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. November 2025 gegen die Zuschlagsverfügung der Schweizerischen Bundesbahnen, Grossprojekte Flotte (im Folgenden: Vergabestelle) vom 7. November 2025 betreffend das Projekt "Zürcher S-Bahn" (SIMAP ID 280552) Beschwerde erhob, dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache beantragte, die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 7. November 2025 sei aufzuheben, das Angebot der Siemens Mobility AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen, dass sie in prozessualer Hinsicht zudem einen Antrag auf (super-)provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vergabestelle mit Verfügung vom 28. November 2025 einstweilen alle Vollzugsvorkehrungen untersagte, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich einen Vertragsabschluss vorzunehmen, dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 50’000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist bezahlte, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 (eingereicht in zwei verschiedenen Versionen) die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vergabestelle mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2026 (eingereicht in drei verschiedenen Versionen) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte sowie aufforderungsgemäss die vollständigen Vergabeakten einreichte (in drei verschiedenen Versionen unter Bezeichnung der ihrer Auffassung nach von der Akteneinsicht auszunehmenden Aktenstücke bzw. der abzudeckenden Passagen), dass das Bundesverwaltungsgericht der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2026 mitteilte, dass die für die Parteien bestimmten Fassungen der Vernehmlassung und der Beschwerdeantwort zu umfangreiche Schwärzungen enthielten, und ihnen je einen gerichtlichen Offenlegungsvorschlag unterbreitete,
B-9184/2025 dass die Vergabestelle zusätzlich aufgefordert wurde, desgleichen je neue Fassungen der für die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin bestimmten Vergabeakten einzureichen, da die eingegangenen Versionen den Anforderungen von Art. 57 Abs. 2 des Bundegesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) nicht genügten, dass die Vergabestelle am 4. Februar 2026 entsprechend der gerichtlichen Aufforderung neue für die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin bestimmte Fassungen der Vernehmlassung und der Vergabeakten einreichte, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2026 nur teilweise mit dem gerichtlichen Offenlegungsvorschlag betreffend die für die Beschwerdeführerin bestimmte Version der Beschwerdeantwort einverstanden erklärte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin daher mit Verfügung vom 9. Februar 2026 einen zweiten gerichtlichen Offenlegungsvorschlag unterbreitete, dass sich die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2016 mit dem zweiten gerichtlichen Offenlegungsvorschlag einverstanden erklärte, dass den Parteien mit Verfügung vom 17. Februar 2026 die je für sie bestimmten Versionen der Vernehmlassung, der Beschwerdeantwort sowie der Vergabeakten zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt, eine Replik einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2026 den Rückzug der am 27. November 2025 erhobenen Beschwerde erklärte, dass der Beschwerderückzug der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2026 zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 16. April 2026 die Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. April 2026 einen Anspruch auf Parteikostenersatz geltend machte und eine detaillierte Kostennote einreichte,
B-9184/2025 dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Mai 2026 beantragte, die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung seien unter Berücksichtigung des frühen Verfahrensstadiums gemäss pflichtgemässem Ermessen festzulegen, dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen sind, die ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt und die demzufolge als unterliegende Partei zu betrachten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss Art. 6 Bst. a VGKE die Verfahrenskosten bei Rückzug oder Vergleich ganz oder teilweise erlassen werden können, dass vorliegend bereits ein erheblicher Aufwand, namentlich durch Instruktionsverfügungen zur Akteneinsicht, entstanden ist, dass unter diesen Umständen reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 15'000.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass das Gericht, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird oder durch Rückzug als erledigt abgeschrieben wird, prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass eine solche in der Regel jener Partei auferlegt wird, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 7 ff. i.V.m. Art. 15 VGKE), dass auch in Bezug auf die Parteientschädigung das Unterliegerprinzip anzuwenden ist, dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die unter das BöB fallende Vergabestelle wie eine Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 63 Abs. 2
B-9184/2025 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungswesen, 3. Aufl., 2013, Rz. 1443), dass jedoch der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), was aber nicht heisst, dass diese unbesehen übernommen werden muss, dass vielmehr nur die insgesamt notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen ist, wobei dem Bundesverwaltungsgericht bei der Festsetzung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (Urteil des BVGer B-6414/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 6), dass Parteikosten dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen, und die Frage, ob dies zutrifft, nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot, zu beantworten ist (BGE 131 II 200 E. 7.2; Urteil des BVGer B-3401/2025 vom 27. Juni 2025 S. 8), dass die Beschwerdegegnerin in der eingereichten Kostennote Anwaltsgebühren von Fr. 113'673.00 bei einem Zeitaufwand von 333,7 Stunden zuzüglich einer Spesenpauschale (4%) und Mehrwertsteuer (8,1%), somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 127’795.73 geltend macht, dass dieser Zeitaufwand mit Blick auf das frühe Verfahrensstadium sowie unter Berücksichtigung von in ähnlichen Beschwerdeverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen insgesamt als sehr hoch erscheint, dass aus der eingereichten Honorarnote zudem hervorgeht, dass insgesamt zwei Anwälte und drei Substitutinnen bzw. Praktikantinnen die verrechneten Leistungen erbracht haben, dass praxisgemäss ein zusätzlicher Koordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwälte entstanden ist, als vermeidbar und daher nicht erforderlich eingestuft wird (Urteil des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 6, B-4075/2021 vom 7. September 2022 S. 5; B-5064/2020 vom
B-9184/2025 10. Dezember 2020 S. 6; ASTRID HIRZEL/HANNA MARTI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 VGKE N. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschaffungssachen von einem Regelstundensatz von Fr. 350.– ausgeht, wobei für besonders komplexe Verfahren – wie das vorliegende – der Maximalsatz von Fr. 400.– pro Stunde zur Anwendung gebracht wird (Urteile des BVGer B-3401/2025 S. 8; B-6177/2008 vom 13. Februar 2009, auszugsweise publiziert als BVGE 2009/17 E. 11.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1450), dass sich somit die in der eingereichten Honorarnote ausgewiesenen Stundenansätze teilweise als zu hoch erweisen, dass die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE) und besondere Verhältnisse, welche die Vergütung eines Pauschalbetrages anstelle der tatsächlichen Kosten rechtfertigen würden (Art. 11 Abs. 3 VGKE), nicht ersichtlich sind, dass daher die Position «4% Spesenpauschale» im Rahmen der Parteientschädigung nicht zu vergüten ist (Urteile des BVGer B-3401/2025 S. 8 f.; B-4181/2021 vom 2. November 2021 S. 5), dass auf der Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet ist, da die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zwar mehrwertsteuerpflichtig, die Beschwerdegegnerin selbst aber vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. zum Ganzen Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-6414/2014 E. 6), dass im Ergebnis die geltend gemachte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 50'000.– zu reduzieren ist.
B-9184/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 35'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.– zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-9184/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Mai 2026
B-9184/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #280552; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)