Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-8813/2025
Urteil v o m 1 0 . August 2026 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster, Anwaltsbüro Kuster, Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 21. Oktober 2025 betr. X._______.
B-8813/2025 Sachverhalt: A. A.a Die A.______ AG mit Sitz in Zürich bezweckt das ganzheitliche Management ökologischer, branchenübergreifender Projekte und ist namentlich in der Baumberatung und -pflege tätig (www.zefix.ch [zuletzt abgerufen: 03.08.2026]). A.b Am 4. Juli 2025 reichte die A.______ AG beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV ein Gesuch um Einzelerlaubnis zur Durchführung von Versuchen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäss Art. 41 ff. der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung; aPSMV, AS 2010 2331) ein. Konkret beantragte sie, das Produkt Y._______ (…), welches in der Schweiz regulär zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte auf Rosskastanien zugelassen ist (www.psm.admin.ch/de/produkte/(...) [zuletzt abgerufen: 03.08.2026]), versuchsweise an einer gemeinen Esche zu verwenden (im Zeitraum von Sommer 2025 bis Ende 2025). A.c Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 erteilte das BLV der A.______ AG eine bis zum 31. Juli 2026 gültige Einzelbewilligung für die beantragten Versuche. A.d Am 9. September 2025 gelangte die A.______ AG erneut an das BLV und ersuchte darum, ihre «Kundenbäume» (Rosskastanien) ab Frühling 2026 anstatt mit dem Pflanzenschutzmittel Y._______ mit dem Produkt X._______ behandeln zu dürfen. Zur Begründung führte sie aus, dass Y._______ l nicht mehr produziert werde, B._______ jedoch für den nordamerikanischen Markt das identisch formulierte Produkt X._______ herstelle, welches mit der gleichen Dosis und Methode wie Y._______ I in das Holz der Rosskastanien injiziert werde. A.e Dem Gesuch lagen zwei Dokumente zu X._______ bei: das Safety Data Sheet vom […] sowie die Anwendungsrichtlinien. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies das BLV (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch der A.______ AG vom 9. September 2025 ab. B.b Zur Begründung erwog die Vorinstanz, dass es sich bei der beschriebenen Anwendung nicht um einen Versuch i.S.v. Art. 41 aPSMV, sondern
B-8813/2025 um einen gewerbsmässigen Einsatz handle. In der Schweiz gäbe es für die Bekämpfung der Kastanienminiermotte auf Rosskastanien bereits zugelassene Produkte mit dem Wirkstoff Emamectinbenzoat. Im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel könnten nur nach Prüfung durch die Behörde in die «Liste der im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln [recte: entsprechen]» aufgenommen werden, wobei dies nur dann erfolgen könne, wenn das Pflanzenschutzmittel im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen sei und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar seien (Art. 36 aPSMV). Die Zulassungsanforderungen der Vereinigten Staaten von Amerika seien mit denjenigen der Europäischen Union und der Schweiz nicht vergleichbar. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die A.______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. bzw. 21. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2025 (Aktenzeichen BLV-D-86013501/280) vollumfänglich aufzuheben und es sei der Einsatz des Pflanzenschutzmittel X._______ für die Mikroinjektion gegen Miniermotten auf Rosskastanien in der Schweiz durch den Beschwerdeführer zu bewilligen. Eventualiter: Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2025 (Aktenzeichen BLV-D-86013501/280) vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, den Einsatz des Pflanzenschutzmittels X._______ für die Mikroinjektion gegen Miniermotten auf Rosskastanien in der Schweiz durch den Beschwerdeführer zu bewilligen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» C.b Zur Begründung brachte sie vor, dass die Produktion des Pflanzenschutzmittels Y._______ eingestellt worden sei und das verbesserte Produkt mit der Bezeichnung Y._______ II in der Schweiz keine Zulassung erhalten habe. Mit X._______ existiere jedoch ein Ersatzprodukt, das wie Y._______ den Wirkstoff Emamectinbenzoat enthalte. Zwischen den beiden Produkten bestehe technisch gesehen Wirkstoff- und Produktegleichheit.
B-8813/2025 C.c Die Weiterführung der Bekämpfung der Kastanienminiermotte auf Rosskastanien mittels lnjektionsbehandlung mit auf dem Wirkstoff Emamectinbenzoat basierenden Produkten sei sehr wichtig. Die Behandlungsmethode sei effektiv, umweltschonend und biete einen mehrjährigen Schutz. Kastanienminiermotten würden bei Rosskastanien erhebliche Schäden verursachen. Ihre Baumkronen würden sich bei einem starken Befall frühzeitig verfärben und die Rosskastanien ihr Laub deutlich früher abwerfen. Dies führe zu einer erheblichen Reduktion der Assimilationsfläche und gefährde die Baumgesundheit, was wiederum eine Gefährdung der vitalen Stadtgrünflachen bedeute. Denn Rosskastanien seien die dritthäufigste Baumart in Schweizer Städten und dienten insbesondere als Schattenspender und der Schadstofffilterung. Auch komme ihnen eine Kühlfunktion zu. Ihr langfristiger Erhalt leiste im urbanen Raum einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität, Klimaregulierung und Aufenthaltsqualität. Der (unbehandelte) Befall von Rosskastanien mit Kastanienminiermotten habe für die Städte und Gemeinden Mehrkosten zur Folge und wirke sich negativ auf die Ästhetik von Pärken und Allen aus. Letztlich drohten Lücken in den Baumbeständen, die nur schwer wieder geschlossen werden könnten. C.d Deshalb sei X._______ rasch zuzulassen bzw. dessen Einsatz zu bewilligen. Vorliegend rechtfertige sich eine Bewilligung für eine geringfügige Verwendung nach Art. 35 aPSMV, da nur 20-30 Liter X._______ pro Jahr benötigt würden. Die Voraussetzungen gemäss Anhang 1 der Weisung für das Einreichen von Gesuchen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz vom 12. Mai 2010 seien erfüllt. Entgegen dem Betreff der angefochtenen Verfügung («Gesuch für Versuche mit dem Ersatzprodukt X._______ [anstelle des Produkts Y._______, Wirkstoff Emamectinbenzoat]») habe die Beschwerdeführerin kein Gesuch für Versuche gestellt, sondern um die gewerbsmässige Verwendung ersucht. D. D.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. D.b Zur Begründung führte sie aus, dass Pflanzenschutzmittel ausschliesslich für diejenigen Anwendungen eingesetzt werden dürften, für die sie zugelassen worden seien. Für das Produkt Y._______ (…) liege eine gültige Zulassung für die Behandlung von Rosskastanien gegen Kastanienminiermotten vor. Das Produkt X._______ verfüge in der Schweiz über keine Zulassung. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
B-8813/2025 technische Gleichwertigkeit der beiden Produkte sei nicht belegt und die behauptete fehlende Verfügbarkeit des Produktes Y._______ (…) für die rechtliche Beurteilung irrelevant. D.c Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Versuchen nach Art. 41 aPSMV müsse ein formelles Gesuch mit den für die Beurteilung des Versuchs notwendigen Angaben eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Die gesetzlich vorgeschriebene Risikobeurteilung habe daher nicht vorgenommen werden können. Zudem sei aus den eingereichten Unterlagen hervorgegangen, dass die beabsichtigte Anwendung nicht einem Versuch, sondern einer gewerblichen Nutzung entspreche. Versuchserlaubnisse seien ausschliesslich für Forschungs- und Entwicklungszwecken vorgesehen. D.d Ferner legte die Vorinstanz dar, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. September 2025 auch dann abgewiesen worden wäre, wenn sie nicht um eine Erlaubnis zur Durchführung von Versuchen, sondern um eine reguläre Zulassung des Produktes X._______ ersucht haben sollte. Denn für die reguläre Zulassung eines Pflanzenschutzmittels müsse ein Zulassungsgesuch eingereicht werden, welches die in Art. 21 Abs. 2 aPSMV erwähnten formellen Angaben und ein vollständiges technisches Dossier enthalte (Art. 21 Abs. 3 aPSMV i.V.m. Anhang 6 aPSMV). Die Beschwerdeführerin habe namentlich kein technisches Dossier eingereicht. Ihr Gesuch habe daher weder materiell geprüft noch prozessual als Zulassungsgesuch qualifiziert werden können. D.e Schliesslich bestehe auch keine rechtliche Grundlage, die strengen Zulassungskriterien aufgrund eines behaupteten Mangels an Alternativen zu suspendieren oder zu modifizieren. Die rechtsanwendenden Behörden hätten ihre Entscheidungen streng am geltenden Recht auszurichten. Sie dürften weder aus Billigkeitserwägungen noch aufgrund praktischer Schwierigkeiten von den klaren gesetzlichen Vorgaben abweichen. E. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit E-Mail vom 4. März 2026 auf eine weitere Stellungnahme.
B-8813/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als solche gelten namentlich Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2025 handelt es sich um derartige Anordnungen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, und das BLV ist eine dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) unterstehende Dienststelle im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. 1.3 Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2025 besonders berührt. Ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist zu bejahen, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. a-c VwVG).
B-8813/2025 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft den angefochtenen Entscheid mit uneingeschränkter (voller) Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3.4 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügungen bildet oder hätte bilden sollen, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer B-2595/2024 vom 23. September 2025 E. 4; FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 7 Rz. 19; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). 3.5 Streitgegenstand bildet vorliegend die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 9. September 2025 betreffend «Produktwechsel von Y._______ l zu X._______» durch die Vorinstanz. 4. 4.1 Am 1. Dezember 2025 trat die neue, totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV, SR 916.161; nachfolgend: PSMV 2025) in Kraft, sodass sich aus zeitlicher Perspektive die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts – vorbehaltlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung – nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens bzw. der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung zu beurteilen (BGE 150 II 444 E. 3.3.2; 150 II 390 E. 4.3; 150 II 334 E. 4; 139 II 263 E. 6). 4.3 Die PSMV 2025 enthält keine übergangsrechtlichen Bestimmungen für erstinstanzlich bereits entschiedene Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmittel, welche Gegenstand eines nachgelagerten Beschwerdeverfahrens sind (Art. 145 Abs. 6 PSMV; vgl. Urteil des BVGer B-5554/2024 vom 4. Juni 2026 E. 4.14). 4.4 Die vorliegende Streitsache ist demnach in Anwendung der allgemeinen intertemporalen Grundsätze nach den Bestimmungen der aPSMV zu beurteilen. Dabei sind diejenigen Normen massgebend, die bei Erlass der
B-8813/2025 Verfügung des BLV vom 21. Oktober 2025 galten, somit die PSMV in der Fassung vom 1. Juli 2025. 5. 5.1 Pflanzenschutzmittel dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 LwG) und müssen gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG), die in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach der aPSMV zugelassen wurde (Art. 14 Abs. 1 aPSMV). 5.2 Die PSMV sieht die folgenden Zulassungsarten vor (Art. 15 aPSMV): - Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Art. 17-35 aPSMV); - Zulassung aufgrund der Aufnahme in eine Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 36-39 aPSMV); - Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation (Art. 40 aPSMV) - Zulassung von Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten (Art. 40a f. aPSMV). Zudem kann die Zulassungsstelle für Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken eine Erlaubnis für Versuchszwecke erteilen (Art. 41 aPSMV). 5.3 Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Gesuch vom 21. Oktober 2025, die Rosskastanien ihrer Kunden ab Frühling 2026 anstatt mit dem angeblich nicht mehr verfügbaren Pflanzenschutzmittel Y._______ (…) mit dem Produkt X._______ behandeln zu dürfen. 5.4 Die Vorinstanz prüfte, ob dieses Gesuch im Sinne eines Gesuches um die Erteilung einer Erlaubnis zur Verwendung von X._______ zu Versuchszwecken i.S.v. Art. 41 aPSMV bewilligt werden kann. 5.4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aPSMV können Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in die Umwelt freigesetzt wird oder es zu einer nicht bewilligten Verwendung eines Pflanzenschutzmittels kommt, durchgeführt werden, sofern die Zulassungsstelle die verfügbaren Daten beurteilt und eine Erlaubnis für Versuchszwecke erteilt hat. Der Zulassungsstelle ist ein Gesuch einzureichen und es ist ein Dossier beizufügen, das alle verfügbaren Daten zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die
B-8813/2025 Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt enthält (Art. 41 Abs. 2 aPSMV). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin legte ihrem Gesuch lediglich das Safety Data Sheet vom […] und die Anwendungsrichtlinien zum Produkt X._______ bei. Damit lag kein Dossier i.S.v. Art. 41 Abs. 2 aPSMV vor. 5.4.3 Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gar nicht beabsichtigt, das Produkt X._______ zu Forschungsund Entwicklungszwecken zu verwenden. Vielmehr geht es ihr unbestritten darum, X._______ anstelle Y._______ gewerbsmässig an Rosskastanien zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte zu verwenden. 5.4.4 Im Ergebnis ist die Vorinstanz daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen von Art. 41 aPSMV nicht erfüllt sind und eine Erlaubnis für die Verwendung des Produktes X._______ zu Versuchszwecken i.S.v. Art. 41 aPSMV nicht erteilt werden kann. 5.5 Ferner prüfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, ob X._______ im Sinne eines Vorschlages für die Aufnahme in die «Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen» (Art. 36 f. aPSMV) zugelassen werden kann. 5.5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 aPSMV führt die Zulassungsstelle eine «Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen». Die in der Liste aufgenommenen Pflanzenschutzmittel gelten als zugelassen. Vorschläge für die Aufnahme in die Liste sind an die Zulassungsstelle zu richten (Art. 36 Abs. 3 aPSMV). Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 37 Abs. 1 aPSMV). 5.5.2 Eine Aufnahme in die Liste erfolgt nur unter den Art. 36 Abs. 2 aPSMV festgehaltenen Voraussetzungen. Namentlich muss in der Schweiz bereits ein Pflanzenschutzmittel bewilligt sein, das gleichartige wertbestimmende Eigenschaften aufweist (namentlich gleicher Gehalt an Wirkstoffen und zum gleichen Zubereitungstyp gehörend). Zudem muss das in die Liste aufzunehmende Pflanzenschutzmittel im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen sein und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz müssen mit jenen in der Schweiz vergleichbar sein.
B-8813/2025 5.5.3 Das Produkt X._______ ist offensichtlich nur in den Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen. In der Europäischen Union verfügt es in keinem Mitgliedstaat über eine Zulassung. 5.5.4 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf Art. 36 Abs. 2 Bst. b aPSMV, dass die Zulassungsanforderungen der Vereinigten Staaten von Amerika mit denjenigen der Europäischen Union bzw. der Schweiz nicht vergleichbar seien. 5.5.5 Diese Beurteilung der Vorinstanz blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Anhaltspunkte, welche ihre Richtigkeit in Frage stellen würden, sind zudem nicht ersichtlich (vgl. die analogen Bestimmungen in der PSMV 2025 [Art. 47 ff. PSMV 2025] und die entsprechenden Ausführungen im erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern EDI vom 13. August 2025 zur Totalrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Revision der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, S. 34 f.; vgl. auch BEATRICE WAGNER-PIFFNER, Umweltrecht – besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 247). 5.5.6 Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass das Produkt X._______ nicht in Anwendung von Art. 36 f. aPSMV in die «Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen» aufgenommen und somit auch in diesem Sinne nicht zugelassen werden kann. 5.6 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Beschwerdeverfahren sodann auf den Standpunkt, gestützt auf Art. 14 PSMV um eine (reguläre) Zulassung des Pflanzenschutzmittels X._______ ersucht zu haben. 5.6.1 Die reguläre Zulassung eines Pflanzenschutzmittels aufgrund eines Bewilligungsverfahrens ist in Art. 17-35 aPSMV geregelt. Danach wird ein Pflanzenschutzmittel unter Vorbehalt von Art. 34 aPSMV nur bewilligt, wenn das Produkt entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Art. 17 Abs. 5 aPSMV die in Art. 17 Abs. 1 aPSMV genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine Gesuchstellerin, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, hat gemäss Art. 21 Abs. 1 aPSMV bei der Zulassungsstelle entweder selbst oder durch eine Vertreterin ein Gesuch um Bewilligung oder eine Änderung einer Bewilligung zustellen. Dieses Gesuch hat neben den formellen Angaben nach Art. 21 Abs. 2 aPSMV ein vollständiges technisches Dossier zu enthalten, das alle Informationen umfasst,
B-8813/2025 welche die Prüfung der Wirksamkeit des Mittels sowie der vorhersehbaren unmittelbaren und langfristigen Risiken für Mensch, Tier und Umwelt ermöglichen (Art. 21 Abs. 3 aPSMV i.V.m. Anhang 6 aPSMV). 5.6.2 Wie erwähnt, lagen dem einseitigen Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. September 2025 lediglich das Safety Data Sheet vom […] und die Anwendungsrichtlinien zu X._______ bei. Das Gesuch enthielt weder Angaben zur Toxikologie, Ökotoxikologie oder Umweltverhalten des Produkts noch zu dessen Wirkstoffgehalt, Formulierung oder Herstellungsprozess. Ein technisches Dossier im Sinne von Art. 21 Abs. 3 aPSMV wurde somit nicht eingereicht. Damit fehlte es an den grundlegenden Nachweisen, die ein Zulassungsgesuch im Sinne von Art. 21 PSMV zwingend voraussetzt. 5.6.3 Sodann sind entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen von Art. 35 aPSMV betreffend geringfügige Verwendungen nicht erfüllt. Denn gemäss Art. 35 Abs. 1 aPSMV kann die Zulassungsstelle für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels für eine geringfügige Verwendung nur dann auf eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b–g sowie Abs. 2 und 3 aPSMV verzichten und das Pflanzenschutzmittel bewilligen, wenn in der Schweiz schon eine Bewilligung für vergleichbare Verwendungen vorhanden (Bst. b) oder das Pflanzenschutzmittel für die betreffenden geringfügigen Verwendungen in einem EU-Mitgliedstaat, in dem vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen herrschen, bewilligt ist (Bst. a). Das Produkt X._______ hat in der Schweiz keinerlei Zulassung und der von Art. 35 Abs. 2 Satz 2 aPSMV geforderte Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat für die betreffende geringfügige Verwendung bereits bewilligt ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht. 5.6.4 Die vorinstanzliche Feststellung, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin weder materiell geprüft noch prozessual als (reguläres) Zulassungsgesuch habe qualifiziert werden können, ist deshalb nicht zu beanstanden. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
B-8813/2025 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-8813/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-8813/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. August 2026
B-8813/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)