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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2018 B-880/2012

25 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,528 parole·~58 min·5

Riassunto

Unzulässige Wettbewerbsabreden | Sanktionsverfügung - Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. Entscheid bestätigt durch BGer.

Testo integrale

b e Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.08.2020 (2C_845/2018)

Abteilung II B-880/2012

Urteil v o m 2 5 . Juni 2018

Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

Parteien

1. Umbricht Holding AG, Mellingerstrasse 6, 5400 Baden, 2. Aarvia Immobilien AG (vormals Umbricht AG und Umbricht Bau AG), Steigstrasse 20, Untersiggenthal, 5300 Turgi, 3. Neue Bau AG Baden (Firma gelöscht, Rechtsnachfolgerin: Aarvia Immobilien AG),

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Vogel, LL.M., SwissLegal (Aarau) AG, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Sanktionsverfügung – Wettbewerbsabreden im Strassenund Tiefbau im Kanton Aargau

B-880/2012 INHALTSÜBERSICHT SACHVERHALT............................................................................................................................................ 5 A. ABLAUF DER UNTERSUCHUNG ............................................................................................................... 5 B. VERFAHREN VOR BUNDESVERWALTUNGSGERICHT ..............................................................................20 ERWÄGUNGEN ………………………………………………………………………………………………………………………..……………23 1. PROZESSVORAUSSETZUNGEN ...............................................................................................................23 1.1 SACHZUSTÄNDIGKEIT UND ANFECHTUNGSOBJEKT ................................................................................................ 23 1.2 BESCHWERDELEGITIMATION UND ÜBRIGE EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN .............................................................. 24 2. STREITGEGENSTAND .............................................................................................................................26 3. PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DES KARTELLGESETZES ..................................................................27 4. VORBEHALTENE VORSCHRIFTEN ...........................................................................................................33 FORMELLE RÜGEN.....................................................................................................................................35 5. RÜGE DER VERLETZUNG VON VERFAHRENSGARANTIEN DER EMRK UND DER BV IM VORINSTANZLICHEN VERFAHREN .............................................................................................................35 5.1 VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN.................................................................................................... 35 5.2 WÜRDIGUNG DES GERICHTS ............................................................................................................................ 36 6. RÜGE DER VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS .............................................................................37 6.1 GRUNDSÄTZLICHES ZUM RECHTLICHEN GEHÖR .................................................................................................... 37 6.2 GEHÖRSVERLETZUNG WEGEN VERLETZUNG DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT? ................................................................ 38 6.3 GEHÖRSVERLETZUNG WEGEN VERLETZUNG DES ANSPRUCHS AUF VORGÄNGIGE ORIENTIERUNG, ÄUSSERUNG UND MITWIRKUNG? ................................................................................................................................................... 42 6.4 SCHLUSSFOLGERUNGEN ................................................................................................................................... 51 7. RÜGE DER VERLETZUNG DES UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZES UND DER UNSCHULDSVERMUTUNG ...51 7.1 VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN.................................................................................................... 51 7.2 VORBRINGEN DER VORINSTANZ ........................................................................................................................ 52 7.3 WÜRDIGUNG DES GERICHTS ............................................................................................................................ 52 ZWISCHENERGEBNIS: KEINE VERLETZUNG FORMELLER RECHTE ................................................................54

B-880/2012 MATERIELLE RECHTSLAGE .........................................................................................................................55 8. FESTSTELLUNG RECHTSERHEBLICHER SACHVERHALT ............................................................................55 8.1 BEWEISERGEBNIS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG .......................................................................................... 55 8.2 VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN.................................................................................................... 63 8.3 VORBRINGEN DER VORINSTANZ ........................................................................................................................ 65 8.4 ALLGEMEINE BEWEISREGELN ............................................................................................................................ 66 8.5 BEWEISWERT DER SELBSTANZEIGEN .................................................................................................................. 73 8.6 BEWEISWERT DER BIRCHMEIER-LISTE ................................................................................................................ 92 8.7 BEWEISLAGE DER EINZELFÄLLE ........................................................................................................................ 103 8.7.1 Beweisthema ....................................................................................................................................... 103 8.7.2 Umfang der gerügten fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ........................................................... 103 8.7.3 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Schutznahmen der Beschwerdeführerin 2 zwischen 8. Juni 2006 und 7. Juni 2009 ................................................................................................................................... 110 8.7.3.1 Fall 20: (…) ........................................................................................................................................ 110 8.7.3.2 Fall 24: (…) ........................................................................................................................................ 115 8.7.3.3 Fall 70: (…) ........................................................................................................................................ 125 8.7.3.4 Fall 72: (…) ........................................................................................................................................ 129 8.7.3.5 Fall 93: (…) ........................................................................................................................................ 135 8.7.3.6 Fall 108: (…) ...................................................................................................................................... 148 8.7.4 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Stützofferten der Beschwerdeführerin 2 ............................... 156 8.7.4.1 Fall 12: (…) ........................................................................................................................................ 156 8.7.4.2 Fall 16: (…) ........................................................................................................................................ 161 8.7.4.3 Fall 32: (…) ........................................................................................................................................ 165 8.7.4.4 Fall 57: (…) ........................................................................................................................................ 168 8.7.4.5 Fall 69: (…) ........................................................................................................................................ 170 8.7.4.6 Fall 71: (…) ........................................................................................................................................ 173 8.7.4.7 Fall 80: (…) ........................................................................................................................................ 178 8.7.4.8 Fall 86: (…) ........................................................................................................................................ 186 8.7.4.9 Fall 109: (…) ...................................................................................................................................... 190 8.7.5 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Stützofferten der Beschwerdeführerin 3 ............................... 205 8.7.5.1 Fall 7: (…) .......................................................................................................................................... 205 8.7.5.2 Fall 16: (…) ........................................................................................................................................ 208 8.7.6 Übersicht über die Beweislage der Einzelfälle .................................................................................... 209

B-880/2012 9. VORLIEGEN VON WETTBEWERBSABREDEN IM SINNE VON ART. 4 ABS. 1 KG ...................................... 211 9.1 VORBRINGEN DER VORINSTANZ ...................................................................................................................... 211 9.2 VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN.................................................................................................. 212 9.3 WÜRDIGUNG DES GERICHTS .......................................................................................................................... 212 9.4 ZWISCHENERGEBNIS ..................................................................................................................................... 216 10. UNZULÄSSIGKEIT DER WETTBEWERBSABREDEN ............................................................................... 217 10.1 HAUPT- UND EVENTUALSTANDPUNKT DER VORINSTANZ ................................................................................... 217 10.2 VORLIEGEN VON HORIZONTALEN ABREDEN IM SINNE VON ART. 5 ABS. 3 BST. A UND C KG ................................... 219 10.3 BEURTEILUNG EVENTUALSTANDPUNKT .......................................................................................................... 222 10.4 BEURTEILUNG HAUPTSTANDPUNKT ............................................................................................................... 227 10.5 ZWISCHENERGEBNIS ................................................................................................................................... 231 11. SANKTIONIERUNG ............................................................................................................................. 232 11.1 VORWERFBARKEIT ...................................................................................................................................... 232 11.2 ZWISCHENERGEBNIS ................................................................................................................................... 236 11.3 RECHTMÄSSIGE VERFÜGUNGSADRESSATEN ..................................................................................................... 238 11.4 SANKTIONSHÖHE ....................................................................................................................................... 242 12. ERGEBNIS .......................................................................................................................................... 272 13. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG ........................................................................................................ 272 13.1 VERFAHRENSKOSTEN VOR DER VORINSTANZ ................................................................................................... 272 13.2 KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG VOR BUNDESVERWALTUNGSGERICHT .................................................................. 273

B-880/2012 Sachverhalt A. Ablauf der Untersuchung A.a Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) eröffnete am 8. Juni 2009 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) betreffend allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau gegen die folgenden Gesellschaften (Akten-Nr. 22-0385): MOSER – Birchmeier Hoch- und Tiefbau AG, Döttingen (nachfolgend Birchmeier), – Cellere AG Aarau Bauunternehmung, Aarau (nachfolgend Cellere, die Gesellschaft wurde auf den 10. August 2016 gelöscht), – Erne AG Bauunternehmung, Laufenburg (nachfolgend Erne), – Granella AG, Würenlingen (nachfolgend Granella), – Implenia Bau AG, Buchs AG (nachfolgend Implenia), – Knecht Bau AG, Brugg (nachfolgend Knecht), – Meier und Söhne AG, Schwaderloch (recte: Meier Söhne AG, Bauunternehmung, nachfolgend Meier Söhne), – Umbricht AG, Turgi (infolge Umfirmierung später Umbricht Bau AG, nachfolgend Beschwerdeführerin 2 oder Umbricht), – Walo Bertschinger AG, Aarau (nachfolgend Walo Bertschinger). Dem Sekretariat lägen aufgrund einer Anzeige Anhaltspunkte für Wettbewerbsabreden im Bereich des Strassen- und Tiefbaus im Kanton Aargau vor. Laut den vorliegenden Informationen bestehe der Verdacht, dass sich im Kanton Aargau Vertreter verschiedener Bauunternehmen abgesprochen hätten, insbesondere um bei Ausschreibungen die Eingaben bzw. Eingabesummen zu koordinieren und allenfalls die Bauprojekte bzw. Kunden aufzuteilen. Mit der Untersuchung solle geprüft werden, ob tatsächlich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 KG vorliegt (vgl. […] sowie amtliche Publikation der Untersuchungseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 13. Juli 2009, Nr. 132, 57 f. sowie im Bundesblatt vom 14. Juli 2009 [BBl 2009 5173]).

B-880/2012 A.b Gleichzeitig mit dieser (vorliegend gegenständlichen) Untersuchung eröffneten die Wettbewerbsbehörden am 8. Juni 2009 aufgrund der vorliegenden Informationen gegen weitere Gesellschaften eine zweite Untersuchung gemäss Art. 27 KG. Im Unterschied zur vorliegenden Untersuchung betraf jene – mit Verfügung vom 22. April 2013 rechtskräftig abgeschlossene – Untersuchung allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich (Akten-Nr. 22-0384). A.c Am 9. Juni 2009 nahm das Sekretariat gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG gleichzeitig an verschiedenen Standorten in den Kantonen Aargau und Zürich Hausdurchsuchungen vor.

In der den Kanton Aargau betreffenden Untersuchung erfolgte eine Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 2 (abgeschlossen erst am 10. Juni 2009), Granella, Birchmeier, Cellere und Implenia. Bei Erne, Knecht, Meier Söhne sowie Walo Bertschinger führte das Sekretariat keine Hausdurchsuchung durch. Das Sekretariat überbrachte jedoch auch diesen Gesellschaften (wie den von den Hausdurchsuchungen betroffenen) je ein Schreiben über die Eröffnung der Untersuchung sowie ein Dokument zu den Bestimmungen über die Bonusregelung. Während den Hausdurchsuchungen beschlagnahmte das Sekretariat diverses Aktenmaterial sowie auch elektronische Geräte und Daten. A.d In der Folge erklärten sich sechs Untersuchungsadressaten zur Kooperation mit den Wettbewerbsbehörden bereit und reichten beim Sekretariat Selbstanzeigen gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG, SR 251.5) ein: Als Erstes kündigte Birchmeier am 9. Juni 2009 anlässlich der Hausdurchsuchung eine Teilnahme am sog. Bonusprogramm an, dies zunächst telefonisch mit umgehender schriftlicher Bestätigung per Fax (11.34 Uhr). Darauf reichten Knecht und Meier Söhne am 10. Juni 2009 (10.05 Uhr per Fax) sowie Implenia am 11. Juni 2009 (14.34 Uhr per Fax; tags zuvor telefonisch um 16.55 Uhr) Selbstanzeigen ein. Nach der Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Gesellschaften – worunter sich auch die G. Schmid AG, Wittnau befand (vgl. A.e) – reichte am 30. August 2010 auch die G. Schmid AG eine Selbstanzeige ein. Am 9. Dezember 2010 (Posteingang) sicherten schliesslich auch die Beschwerdeführerinnen den Wettbewerbsbehörden die volle und uneingeschränkte

B-880/2012 Kooperationsbereitschaft zu. Dies im Rahmen der Eingabe, mit welcher der mittlerweile beigezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen den Fragebogen des Sekretariats vom 25. August 2010 (vgl. A.f) innert erstreckter Frist beantwortete (vgl. […]). Im weiteren Verlauf der Untersuchung reichten (…) dem Sekretariat sechs Ergänzungen zur Selbstanzeige (…), (…) vier Ergänzungen zur Selbstanzeige (…) und (…) zwei Ergänzungen zur Selbstanzeige (…) ein. A.e Nach einer Sichtung bzw. Auswertung der vorliegenden Selbstanzeigen, des beschlagnahmten Aktenmaterials sowie der elektronischen Daten dehnte das Sekretariat die Untersuchung am 19. August 2010 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums auf folgende Gesellschaften aus: – Ernst Frey AG, Kaiseraugst (nachfolgend Ernst Frey), – Ziegler AG, Liestal (nachfolgend Ziegler), – G. Schmid AG, Wittnau (nachfolgend G. Schmid), – Käppeli Bau AG, Wohlen AG (nachfolgend Käppeli), – Graf AG, Zufikon (nachfolgend Graf), – Sustra AG, Schöftland (nachfolgend Sustra), – Hüppi AG, Aarau (nachfolgend Hüppi), – Treier AG, Schinznach Dorf (nachfolgend Treier). Die Ausdehnung der Untersuchung wurde ebenfalls amtlich publiziert (vgl. SHAB vom 31. August 2010, Nr. 168, 33 und BBl 2010 5526). A.f Am 25. August 2010 stellte das Sekretariat allen 17 Untersuchungsadressaten gestützt auf Art. 40 KG einen Fragebogen zur Beantwortung zu. Die befragten Gesellschaften wurden "zwecks Klärung der offenen Fragen" ersucht, Angaben zu 109 einzeln aufgeführten, möglicherweise abgesprochenen, Projekten zu machen. Die Befragten sollten insbesondere angeben, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – sie in den jeweiligen Projekten eine Offerte eingereicht haben und wer bei den Projekten den Zuschlag erhielt. Zudem fragte das Sekretariat mit dem Fragebogen vom 25. August 2010 nach den Gesamtumsätzen der Befragten in den Jahren 2006 bis 2009 sowie den jeweils in diesem Zeitraum im Kanton Aargau im Bereich Tiefbau (inkl. Strassenbau) erzielten Umsätzen (vgl. […]).

B-880/2012 Die Beschwerdeführerin 2 beantwortete den Fragebogen vom 25. August 2010 mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (vgl. […]). Allgemein gingen die Antworten zu den Fragebögen zwischen dem 14. September 2010 und dem 9. Dezember 2010 beim Sekretariat ein (vgl. […]). A.g Darauf bemängelte das Sekretariat mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 an die Beschwerdeführerin 2 und an Erne, dass diese in den eingereichten Antworten keinerlei Angaben zu ihren Tochtergesellschaften gemacht hätten. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nannte das Sekretariat als Tochtergesellschaft ausdrücklich die Neue Bau AG Baden (nachfolgend Beschwerdeführerin 3 oder Neue Bau) und mit Bezug auf Erne die G39._______ AG (nachfolgend G39._______). Das Sekretariat stellte den Fragebogen vom 25. August 2010 der Beschwerdeführerin 2 und Erne daher mit dem erwähnten Schreiben vom 21. Dezember 2010 erneut zu mit der Aufforderung, die im Fragebogen gestellten Fragen innert neu angesetzter Frist auch im Hinblick auf sämtliche Tochtergesellschaften im Bereich Strassen- und Tiefbau zu beantworten (vgl. […]). In der Folge reichten G39._______ und die Beschwerdeführerin 3 dem Sekretariat am 28. Januar 2011 bzw. am 28. Februar 2011 einen im Sinne dieser Aufforderung ausgefüllten Fragebogen ein (vgl. […]). A.h Am 1. Februar 2011 liess das Sekretariat allen Untersuchungsadressaten zudem einen Fragebogen mit Fragen zu ihrer Unternehmensstruktur zukommen. Das Sekretariat bezog sich dabei auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum kartellrechtlichen Unternehmensbegriff (Art. 2 Abs. 1bis KG) bzw. zu den "Verfügungsadressaten" in seinem Urteil in Sachen Publigroupe, welches seit der Eröffnung bzw. Ausdehnung der Untersuchung ergangen war (Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 4). Gleichzeitig stellte das Sekretariat in Aussicht, dass es eine Erweiterung der Untersuchung auf die Muttergesellschaft ins Auge fasse, falls der jeweilige Untersuchungsadressat als Tochterunternehmen in eine Konzernstruktur eingegliedert sei (vgl. […]; Verfügung, Rz. 35). A.i Die Beschwerdeführerinnen reichten die gewünschten Angaben zu ihrer Unternehmensstruktur am 28. Februar 2011 ein (vgl. […]). Gemäss der eingereichten Darstellung (…). Der Rechtsvertreter machte einschränkend darauf aufmerksam, dass (…).

B-880/2012 Die Antworten der übrigen Untersuchungsadressaten zur Unternehmensstruktur, welche auf Rückfrage des Sekretariats teilweise ergänzt wurden, erfolgten zwischen dem 3. Februar 2011 und 19. Mai 2011 (vgl. […]). Wie angekündigt zog das Sekretariat in der Folge aufgrund der gemachten Antworten neben den bereits ausdrücklich in die Untersuchung involvierten Tochtergesellschaften namentlich auch die Beschwerdeführerin 1 als konzernmässig verbundene Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 2 und potentielle Adressatin einer verfahrensabschliessenden Verfügung der Vorinstanz in die weitere Untersuchung mit ein. A.j Zur Vorbereitung der Akteneinsicht forderte das Sekretariat die Untersuchungsadressaten im Verlauf der Untersuchung je auf, von denjenigen Unterlagen, welche möglicherweise Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Untersuchungsadressaten enthielten, eine bereinigte Version ohne Geschäftsgeheimnisse einzureichen bzw. zu bestätigen, dass die fraglichen Dokumente keine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Hierzu stellte das Sekretariat den meisten Untersuchungsadressaten zusammen mit der Aufforderung zur Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse ein individuelles Verzeichnis der möglicherweise zu bereinigenden Dokumente zu (z.B. […]). Anfang Juni 2011 schloss das Sekretariat die Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse, teilweise nach mehrfacher Korrespondenz, ab (vgl. Verfügung, Rz. 36). A.k Am 7. Juni 2011 sandte das Sekretariat den Untersuchungsadressaten – zu welchen das Sekretariat nun aufgrund der erwähnten Abklärungen zur Unternehmensstruktur auch die jeweiligen konzernmässig verbundenen Muttergesellschaften zählte (vgl. A.h) – seinen Verfügungsantrag zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig überliess es den Untersuchungsadressaten auf USB-Sticks das Aktenverzeichnis sowie einen Grossteil der Untersuchungsakten zwecks Einsichtnahme. Ausgenommen davon waren 21 von insgesamt 265 Untersuchungsakten, nämlich die Selbstanzeigen sowie eine dem Sekretariat bei der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2009 durch die Selbstanzeigerin Birchmeier ausgehändigte tabellarische Aufstellung (nachfolgend Birchmeier-Liste, vgl. dazu im Einzelnen E. 8.6). Diese 21 Aktenstücke waren in den Räumlichkeiten des Sekretariats einsehbar, durften aber nicht kopiert werden (vgl. […]).

B-880/2012 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen schlug der Verfügungsantrag des Sekretariats im Dispositiv eine Sanktionierung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 49a KG mit einem Betrag von Fr. 2'324'326.- (unter solidarischer Haftung) sowie eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin 3 mit einem Betrag von Fr. 42'875.- sowie eine anteilmässige Auferlegung von Verfahrenskosten vor. A.l Nach Gewährung der Einsicht in die Verfahrensakten im erwähnten Umfang äusserten sich die Untersuchungsadressaten zwischen dem 7. Juli 2011 und dem 9. September 2011 zum Verfügungsantrag. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre Stellungnahme zu diesem am 9. September 2011 ein (vgl. […]). A.m In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2011 zum Verfügungsantrag des Sekretariats vom 7. Juni 2011 (vgl. […]) beantragten die Beschwerdeführerinnen, die gegenüber der Beschwerdeführerin 2 auszusprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 740'729.60 und die gegenüber der Beschwerdeführerin 3 auszusprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 35'728.75 festzulegen. Eventualiter seien weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen. Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, das Sekretariat habe den Sachverhalt unvollständig und einseitig erhoben. Dabei bestritten die Beschwerdeführerinnen nicht, sich an Absprachen beteiligt zu haben. Der Verfügungsantrag gebe die tatsächlichen Geschehnisse aber nur beschränkt wieder und vermittle ein nicht den Tatsachen entsprechendes Bild der Beschwerdeführerinnen. Die Beweiswürdigung des Sekretariats attestiere den Ausführungen der Selbstanzeiger G15._______ und G20._______ ohne nähere Prüfung und im Widerspruch zum Grundsatz "in dubio pro reo" eine Beweiskraft, die ihnen niemals zuerkannt werden könne. Die Selbstanzeigen von G15._______ seien sehr oberflächlich und unbestimmt gehalten. Auch der Aussagewert der Birchmeier-Liste sei massiv zu relativieren. Hinter der vermeintlichen Kooperationsbereitschaft von Birchmeier und G15._______ stünden primär egoistische, ja verschwörerische Beweggründe gegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Die Aussagen der Selbstanzeiger G20._______ und G15._______ seien nicht nur nicht glaubwürdig, sondern könnten nur als Mittel zum Ziel der Eliminierung eines ungeliebten Konkurrenten gewertet werden.

B-880/2012 Es entspreche der Unternehmensphilosophie der Beschwerdeführerinnen, bei möglichst vielen Ausschreibungen präsent zu sein und zu offerieren. Dies um zu verhindern, bei einem späteren Projekt nicht mehr angefragt zu werden. Die Offerten seien teilweise zwar nicht bis ins letzte Detail durchgerechnet worden, doch seien sie mit wenigen Ausnahmen nicht in der Absicht erfolgt, einen Konkurrenten zu schützen. Die Beschwerdeführerinnen hätten nie systematisch für andere Unternehmen Stützofferten eingereicht, sondern hätten entsprechende Handlungen nur ausnahmsweise vorgenommen. Absprachen, die stattgefunden hätten – und auch offen zugegeben würden – seien relativ spontan und unsystematisch erfolgt. Konkret nahmen die Beschwerdeführerinnen zu 18 der vorgeworfenen Einzelfälle Stellung. In diesen könnten "die offensichtlichen Falschbezichtigungen nachweislich widerlegt werden" (vgl. […]). Bei ihrer Berechnung der beantragten Sanktionen gingen die Beschwerdeführerinnen rechnerisch von einem geringeren Umsatz der Beschwerdeführerin 2 mit den verbleibenden bzw. unbestrittenen Einzelfällen und einem entsprechend tieferen Basisbetrag der Beschwerdeführerin 2 aus. Aufgrund der geringeren Anzahl der Abredebeteiligungen sei dieser Basisbetrag sodann lediglich um 100% statt um 200% wie im Verfügungsantrag zu erhöhen. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen seit dem Beizug eines Rechtsvertreters und der Inanspruchnahme der Bonusregelung aktiv und von sich aus vollständig, umfassend und wahrheitsgetreu kommuniziert. Dies sei mit einer Reduktion der Sanktion der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von mindestens 20% statt nur 5% zu honorieren. Schliesslich sei die Sanktion der Beschwerdeführerin 3 auf den beantragten Betrag zu reduzieren, da sich die Beschwerdeführerin 3 nachweislich an zwei der insgesamt sieben vorgeworfenen Absprachen nicht beteiligt habe, weshalb der Zuschlag auf dem (unveränderten) Basisbetrag auf 25% zu reduzieren sei (vgl. […]). A.n Mit Schreiben des Sekretariats vom 2. September 2011 informierte die Vorinstanz die Untersuchungsadressaten über ihren Beschluss, vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung eine Anhörung der Verfahrensparteien nach Art. 30 Abs. 2 KG durchzuführen (vgl. […]). Gleichzeitig wurden die Untersuchungsadressaten unter anderem aufgefordert mitzuteilen, ob sie eine (eigene) Anhörung wünschten und ob sie beabsichtigten, (auch) an den Anhörungen der anderen Verfahrensparteien anwesend zu sein.

B-880/2012 Darauf informierte die Vorinstanz die Untersuchungsadressaten mit Einladungsschreiben des Sekretariats vom 23. September 2011 insbesondere über den geplanten Gegenstand der Anhörungen und auch den vorgesehenen (zeitlichen) Ablauf derselben. Ebenso gab die Vorinstanz den Untersuchungsadressaten auf diesem Weg die angemeldeten Teilnehmer sowie die Termine bekannt, an welchen sie die Anhörungen der jeweiligen Untersuchungsadressaten geplant hatte (vgl. […]). A.o In der Folge fanden entsprechende Anhörungen statt am 17. Oktober 2011 (Walo Bertschinger, Treier, Beschwerdeführerinnen), 24. Oktober 2011 (Erne, Gebrüder Meier, Birchmeier, Granella, Käppeli, Knecht, Meier Söhne, G. Schmid, Cellere) sowie am 31. Oktober 2011 (erneute Anhörung von Knecht und Meier Söhne). Ernst Frey, Graf, Hüppi, Implenia, Sustra und Ziegler hatten auf eine eigene Anhörung verzichtet, sich jedoch teilweise eine Teilnahme an den Anhörungen von anderen Untersuchungsadressaten vorbehalten (vgl. […]).

B-880/2012 Für die Beschwerdeführerinnen nahmen an der Anhörung vom 17. Oktober 2011 zwei Rechtsvertreter sowie E._______ (…) und C._______ (…) teil (vgl. […]). An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 liessen sich die Beschwerdeführerinnen ebenfalls von zwei Rechtsvertretern sowie durch Y._______ vertreten (vgl. […]). An der Anhörung vom 31. Oktober 2011 nahmen die Beschwerdeführerinnen nicht teil (vgl. […]). A.p Nach den Anhörungen gab die Vorinstanz den Untersuchungsadressaten Gelegenheit, sich zu den Anhörungen und den – mittels elektronischer Zustellung umfassend zugänglich gemachten – Anhörungsprotokollen vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit machten verschiedene Untersuchungsadressaten Gebrauch, so auch die Beschwerdeführerinnen. Mit Eingabe vom 7. November 2011 stellten sie der Vorinstanz ein unterschriebenes Protokoll der Anhörung vom 17. Oktober 2011 zu, nachdem verschiedene Kontakte zur Protokollbereinigung stattgefunden hatten (vgl. […]). Die Beschwerdeführerinnen beanstandeten, das Protokoll entspreche nicht den an ein Protokoll zu stellenden Ansprüchen. Der widergegebene Wortlaut sei generell eher verwirrend, als dass er Klarheit schaffe. Da es sich um ein eher mangelhaftes reines Wortprotokoll handle, sei ein Verweis auf die Tonbandaufnahmen zweckdienlicher. Die Unterschriften seien unter diesem Vorbehalt erfolgt (vgl. […]). Die Beschwerdeführerinnen erhielten daher die Möglichkeit, die Tonbandaufnahmen anzuhören sowie Unklarheiten durch eine zusätzliche Eingabe zu ergänzen (vgl. […]). Auf die angebotene Anhörung der Tonbandaufnahmen verzichteten die Beschwerdeführerinnen (vgl. […]). Stattdessen stellten sie der Vorinstanz das sie betreffende Protokoll mit Schreiben vom 23. November 2011 erneut unterzeichnet zu. Gleichzeitig äusserten sie sich ausführlich zu den Anhörungen und den Anhörungsprotokollen (vgl. […]). Dabei brachten die Beschwerdeführerinnen ergänzende Anmerkungen sprachlicher und inhaltlicher Natur an und äusserten sich auch erneut zu verschiedenen vorgeworfenen Einzelfällen. Trotz diverser Korrekturen verfüge das Protokoll nur über einen beschränkten Aussagegehalt. Weiter beanstandeten die Beschwerdeführerinnen, dass anlässlich der Anhörung zahlreiche Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten des Verfügungsantrags nicht thematisiert und die Parteien nur zu einer geringen Zahl der Fälle befragt worden seien. Zudem hätten die Fragen nicht wirklich der Aufklärung des Sachverhalts gedient. Andererseits habe die Anhörung

B-880/2012 aber bestätigt, dass sich die verantwortlichen Personen der beiden "Kronzeugen" G20._______ und G15._______ mehrheitlich nicht mehr an die einzelnen Projekte erinnern könnten und die Beschwerdeführerinnen keine führende Rolle eingenommen hätten. A.q Am 16. Dezember 2011 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: "1. Die an den unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Untersuchungsadressatinnen werden für das vorstehend beschriebene Verhalten gestützt auf Art. 49a KG i.V. mit Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG mit folgenden Beträgen belastet: Die Aktiengesellschaft Cellere und die Cellere AG Aarau werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 151'227 belastet. Die Daedalus Holding AG und die Sustra AG Schöftland werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 5'000 belastet. Die ERNE Holding AG Laufenburg und die ERNE AG Bauunternehmung werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 483'088 belastet. Die ERNE Holding AG Laufenburg und die Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 51'156 belastet. Die Ernst Frey AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 152'734 belastet. Die Granella Holding AG und die Granella AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 643'826 belastet. Die Hubschmid Beteiligungs AG und die H. Graf AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 20'866 belastet. Die Implenia AG und die Implenia Bau AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 591'138 belastet. Die Knecht Brugg Holding AG und die Knecht Bau AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 109'686 belastet. Die Knecht Brugg Holding AG und die Meier Söhne AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 154'696 belastet. Die Bauunternehmung G. Schmid AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 11'642 belastet.

B-880/2012 Die KUPERA Holding AG und die Käppeli Bau AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 5'000 belastet. Die Treier AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 3'748 belastet. Die Umbricht Holding AG und die Umbricht AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 1'437'623 belastet. Die Neue Bau AG Baden wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 26'345 belastet. Die Walo Bertschinger Holding AG und die Walo Bertschinger AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 50'000 belastet. Die Ziegler Holding AG und die Ziegler AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 32'784 belastet. 2. Die Untersuchung gegen die Hüppi AG wird ohne Folgen eingestellt. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von Hüppi von CHF 10'000 gehen zu Lasten der Staatskasse. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Die übrigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 525'490 werden gemäss den Ausführungen zu den Kosten folgenden Verfügungsadressatinnen auferlegt: - Gewerbezentrum Unterfeld AG und Birchmeier- Hoch und Tiefbau AG: insgesamt CHF 51'188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525'490. - Aktiengesellschaft Cellere und Cellere AG Aarau: insgesamt CHF 51'188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525'490. - ERNE Holding AG Laufenburg, ERNE AG Bauunternehmung und Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau: insgesamt CHF 51'188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525'490. - Granella Holding AG und Granella AG: insgesamt CHF 51'188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525'490. - Implenia AG und Implenia Bau AG: insgesamt CHF 51'188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525'490. - Knecht Brugg Holding AG, Knecht Bau AG, Meier Söhne AG und Bauunternehmung G. Schmid AG: insgesamt CHF 51'188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525'490. - Umbricht Holding AG, Umbricht AG und Neue Bau AG Baden: insgesamt CHF 51'188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525'490. - Walo Bertschinger Holding AG und Walo Bertschinger AG: insgesamt CHF 51'188 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 525'490. - Hubschmid Beteiligungs AG und H. Graf AG: insgesamt CHF 28'660 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345'260.

B-880/2012 - Ziegler Holding AG und Ziegler AG: insgesamt CHF 28'660 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345'260. - Ernst Frey AG: CHF 28'660, unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345'260. - Daedalus Holding AG und Sustra AG Schöftland: insgesamt CHF 10'000 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345'260. - Der KUPERA Holding AG und Käppeli Bau AG: insgesamt CHF 10'000 und unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345'260. - Treier AG: CHF 10'000, unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 345'260. 4. [Eröffnung] 5. [Rechtsmittelbelehrung]" A.r Zur Begründung dieses Dispositivs führte die Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2011 zusammenfassend aus, dass sich die in der Untersuchung anfänglich ausgemachten Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden erhärtet hätten. Zwar habe eine explizite Vereinbarung mit festgelegtem Rotationssystem im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden können. Es liege aber "eine Rahmenvereinbarung darüber vor, dass sich die Abredepartner im Falle einer Einigung über die Zuteilung eines Zuschlags bezüglich eines konkreten Projekts an ihre Vorgaben (d.h. höher zu offerieren als der Geschützte) hielten." Die hohe Zahl an aufgedeckten Abreden sei nur unter dem Dach einer solchen Rahmenvereinbarung überhaupt denkbar. Dieses Dach stelle das verbindende Element zwischen den einzelnen abgesprochenen Projekten dar (vgl. Verfügung, Rz. 959, 964). Die Rahmenvereinbarung beziehe sich nicht auf sämtliche Tiefbauprojekte im Kanton Aargau, sondern nur auf solche, "in welchen die Organisation aufgrund der Grösse bzw. der zu erwartenden Konkurrenz möglich war und unter diesen nur auf diese Projekte, für welche ein Unternehmen die Initiative für die Organisation eines Schutzes ergriff". Die Vorinstanz stellte für die Analyse der Absprachetätigkeit daher "auf die einzelnen Projekte" ab (vgl. Verfügung, Rz. 960, 964, 67). Bei den Einzelfällen, in welchen die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Manipulation des Submissionsverfahrens durch die jeweils beteiligten Untersuchungsadressaten hinlänglich erwiesen sei (vgl. dazu im Einzelnen E. 8.1), handle es sich um Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. Diese erwiesenen Einzelfälle stellten mithin gleichzeitig horizontale Preisabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG)

B-880/2012 und – durch die Steuerung des Zuschlags – horizontale Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG) dar (vgl. Verfügung, Rz. 994, 998). Somit greife die gesetzliche Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG, dass der wirksame Wettbewerb in den untersuchten Submissionsprojekten beseitigt gewesen sei (vgl. Verfügung, Rz. 998). Diese Vermutung könne weder durch den Nachweis von genügendem Aussenwettbewerb noch von genügendem Innen- und Restwettbewerb umgestossen werden (vgl. Verfügung, Rz. 1026, 1039; vgl. im Widerspruch dazu jedoch Rz. 1069 der Verfügung, wo die Vorinstanz ohne weitere Erläuterung ausführt, die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs habe "In einigen wenigen Fällen" widerlegt werden können). Aber selbst wenn in gewissen Fällen von einem erfolgreichen Umstossen der gesetzlichen Vermutung auszugehen wäre, liege in allen Fällen qualitativ wie quantitativ eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs vor (vgl. Verfügung, Rz. 1042 ff.). Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG seien nicht ersichtlich (vgl. Verfügung, Rz. 1061). Bei ihrer Analyse der Auswirkungen der als erwiesen erachteten Abreden auf den Wettbewerb ging die Vorinstanz davon aus, dass jedes einzelne untersuchte Submissionsprojekt als eigener sachlich relevanter Markt zu qualifizieren sei. Der Ausschreiber schaffe mit der Submission einen besonderen Submissionsmarkt, auf dem die offerierenden Anbieter miteinander im Wettbewerb stünden (vgl. Verfügung, Rz. 983, 986). Der räumliche Markt werde durch den Ort gebildet, an welchem sich der Bauherr des jeweiligen Projekts befinde. Es sei der räumlich relevante Markt "minimal auf das jeweils konkrete Projekt, maximal auf den Raum des Kantons Aargau zu begrenzen" (vgl. Verfügung, Rz. 991 f.). Im Ergebnis folgerte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen – neben den weiteren im Dispositiv der Verfügung genannten Untersuchungsadressaten – infolge Beteiligung an unzulässigen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren seien. Bei der Sanktionsbemessung berücksichtigte die Vorinstanz zur Bestimmung des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) ausschliesslich die kumulierten Umsätze, welche die Untersuchungsadressaten in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung der Untersuchung (d.h. ab 8. Juni 2006 bis 7. Juni 2009) mit

B-880/2012 den sog. erfolgreichen Schutznahmen erzielt hätten. Der Schwere und Art der Kartellrechtsverstösse angemessen erachtete die Vorinstanz einen Basisbetrag in der Höhe von 7% der mit den erfolgreichen Schutznahmen erzielten Umsätze (vgl. Verfügung, Rz. 1089, 1097, 1101). Die übrigen den Untersuchungsadressaten vorgeworfenen Abredebeteiligungen – worunter die nicht erfolgreichen Schutznahmen, (erfolgreiche wie nicht erfolgreiche) Stützofferten sowie vor dem 8. Juni 2006 erfolgte Schutznahmen fallen – berücksichtigte die Vorinstanz im Rahmen der Sanktionsbemessung als erschwerende Umstände nach Art. 5 SVKG. Auf eine Erhöhung der Basisbeträge gestützt auf die Dauer der Wettbewerbsverstösse (Art. 4 SVKG) sei vorliegend zu verzichten, da eine Submissionsabsprache definitionsgemäss zeitlich limitiert sei (vgl. Verfügung, Rz. 1106). Es sei vielmehr sachgerecht, den Basisbetrag derjenigen Untersuchungsadressaten, welche sich neben den erfolgreichen Schutznahmen an über zwanzig weiteren Absprachen beteiligt hätten, aufgrund erschwerender Umstände um 200% zu erhöhen. Weiter seien Zuschläge zum Basisbetrag in der Höhe von 100% für Untersuchungsadressaten mit einer Anzahl zwischen elf und zwanzig weiteren Absprachebeteiligungen und Zuschläge in der Höhe von 50% für Untersuchungsadressaten mit einer Anzahl zwischen drei und zehn weiteren Absprachebeteiligungen angezeigt. Gegenüber Untersuchungsadressaten mit weniger als drei weiteren Absprachebeteiligungen sei der Basisbetrag nicht zu erhöhen (vgl. Verfügung, Rz. 1113, 1126 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 habe sich, abgesehen von den angelasteten erfolgreichen Schutznahmen nach dem 8. Juni 2006, an über zwanzig weiteren Absprachen und die Beschwerdeführerin 3 zwischen drei und zehn Mal an weiteren Absprachen beteiligt. Gemäss dem beschriebenen abgestuften System sei auf dem Basisbetrag der Beschwerdeführerin 2 somit ein Zuschlag von 200% und auf dem Basisbetrag der Beschwerdeführerin 3 ein Zuschlag von 50% zu erheben (vgl. Verfügung, Rz. 1126, 1128). Mildernde Umstände im Sinne von Art. 6 SVKG seien keine zu erblicken (vgl. Verfügung, Rz. 1144 f.). Liege ein Konzernsachverhalt vor, könnten die Sanktionen sowohl an die Muttergesellschaft als auch an die Tochtergesellschaften des Konzerns gerichtet werden, womit auch eine solidarische Haftung möglich sein müsse

B-880/2012 (vgl. Verfügung, Rz. 913). Entsprechend belastete die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – ausgehend von einem Konzernsachverhalt – mit einer Sanktion von Fr. 1'437'623.-, unter solidarischer Haftung. Demgegenüber belastete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 3, welche erst (…) von der Beschwerdeführerin 1 übernommen worden sei, mit einer Sanktion von Fr. 26'345.-, dies ohne solidarische Mithaftung durch eine andere Gesellschaft (vgl. Verfügung, Rz. 916; Fussnote 122 der Verfügung). Auf eine Belastung der Selbstanzeigerin Birchmeier verzichtete die Vorinstanz gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG vollumfänglich, da Birchmeier alle Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion erfülle (vgl. Verfügung, Rz. 1159). Den übrigen Selbstanzeigern gewährte die Vorinstanz je nach Einschätzung der Wichtigkeit der jeweiligen Beiträge gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 12 ff. SVKG eine Reduktion der Sanktion im Umfang von 50% (Knecht, Meier Söhne), 20% (G. Schmid), 10% (Implenia) und 5% (Beschwerdeführerin 2, Beschwerdeführerin 3; Tabelle 12 in Verfügung, Rz. 1195).

B-880/2012 B. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2011 (nachfolgend Verfügung oder angefochtene Verfügung) erhoben die Beschwerdeführerinnen am 15. Februar 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: "1. Die gegenüber der Umbricht auszusprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 359'766.00 festzulegen. 2. Die gegenüber der Neuen Bau AG auszusprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 17'332.00 festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." B.b Zur Begründung rügen die Beschwerdeführerinnen in formeller Hinsicht eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung und der daraus abgeleiteten Ansprüche an die Beweispflicht und das Beweismass. Materiell machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe ihre vermeintliche Beteiligung an Submissionsabsprachen in mehreren Projekten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Wie in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag (vgl. A.m) konzentrieren die Beschwerdeführerinnen ihre Ausführungen dabei auf 18 der vorgeworfenen Einzelfälle, in welchen eine Beteiligung der Beschwerdeführerinnen "offensichtlich nicht vorliegt oder nicht rechtsgenüglich belegt" worden sei (vgl. Beschwerde, Rz. 69). In zahlreichen Fällen stütze sich die Vorinstanz lediglich auf sehr oberflächliche, teilweise offensichtlich unglaubwürdige Anschuldigungen respektive Vermutungen von Konkurrenten ab. Einzelne Selbstanzeigen seien in missgünstiger und eigennütziger Weise erfolgt. Die Absichten und Eigeninteressen der Selbstanzeiger seien derart augenfällig, weshalb die Vorinstanz diese Aussagen zwingend kritisch hätte hinterfragen müssen. Des Weiteren beanstanden die Beschwerdeführerinnen die kartellrechtliche Beurteilung der Vorinstanz. Die angeblichen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerinnen würden nicht in sämtlichen Projekten eine Wettbewerbsverletzung darstellen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, für jede einzelne Ausschreibung auch die entlastenden Faktoren zu prüfen. Namentlich habe die Vorinstanz die Analyse, inwiefern die an der Absprache

B-880/2012 beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potentiellen Wettbewerb diszipliniert worden sind, nur sehr pauschal und für alle Fälle gemeinsam vorgenommen. Bei der Berechnung der beantragten Sanktionen gehen die Beschwerdeführerinnen von einem tieferen Umsatz und Basisbetrag der Beschwerdeführerin 2 und einer Erhöhung dieses Basisbetrags um lediglich 100% statt 200% aus. Der hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 beantragte Sanktionsbetrag beruht auf einem von 50% auf 25% reduzierten Zuschlag auf dem unveränderten Basisbetrag. Zudem müsse die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerinnen je zu einer Sanktionsreduktion von mindestens 25% statt nur 5% führen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt eines gegenteiligen Antrags der Parteien, da nicht auszuschliessen sei, dass das beim Bundesgericht damals hängige Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2977/2007 vom 27. April 2010 in Sachen Publigroupe einen präjudizierenden Einfluss auf den Streitgegenstand bzw. auf einzelne Fragen des vorliegenden Verfahrens haben könnte. Die Fortsetzung der Verfahrensinstruktion wurde auf den Zeitpunkt nach Eröffnung des entsprechenden Urteils des Bundesgerichts angekündigt. Eine Stellungnahme der Parteien zur Sistierungsverfügung ging nicht ein. B.d Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung auf und lud die Beschwerdeführerinnen ein, eine Stellungnahme einzureichen zur Frage, ob bzw. welche Auswirkungen das mittlerweile ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 (Versand am 28. Januar 2013, BGE 139 I 72) auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hat. B.e Mit ihrer Stellungnahme vom 14. März 2013 hielten die Beschwerdeführerinnen an den in der Beschwerde vom 15. Februar 2012 gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Zusätzlich stellten sie den Antrag, eventualiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens selbst im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Staat aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerinnen sähen ihre Beschwerde durch das angesprochene Urteil des Bundesgerichts bestätigt. Der höchstrichterliche Ent-

B-880/2012 scheid, dass eine Massnahme nach Art. 49a KG über strafrechtlichen, respektive strafähnlichen Charakter verfüge und daher die Verfahrensgarantien von Art. 6 und Art. 7 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 bzw. Art. 32 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Anwendung gelangen müssen, bedeute, dass die Unschuldsvermutung im vorliegenden Beschwerdeverfahren uneingeschränkt gelte und die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit erhalten müssten, die ihnen zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das Urteil zeige unter anderem, dass das Verfahren vor der Vorinstanz den Anforderungen der EMRK und der BV an ein unabhängiges Gericht nicht entspreche und diesen Anforderungen spätestens durch die Rechtsmittelinstanz Genüge getan werden müsse. Im vorliegenden Fall sei dies allerdings kaum möglich. Da das Verfahren vor der Vorinstanz "definitiv gegen die Verfahrensgarantien der EMRK und BV" im Sinne des Bundesgerichtsentscheids verstosse, werde zusätzlich zu den bisherigen Begehren beantragt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens selbst im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Staat aufzuerlegen seien. B.f Am 5. Juni 2013 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. B.g Darauf reichten die Beschwerdeführerinnen am 13. August 2013 innert erstreckter Frist die Replik ein und hielten an den in der Beschwerde vom 15. Februar 2012 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Mit Duplik vom 12. September 2013 beantragte die Vorinstanz unverändert, die Beschwerde sei abzuweisen. B.h Auf die dargelegten und die die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-880/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.). 1.1 Sachzuständigkeit und Anfechtungsobjekt Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen erlassen wurden, soweit keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen gegeben ist. Der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2011 wirft den Beschwerdeführerinnen eine gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionierende Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsabreden vor. Die Vorinstanz belastete die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 daher unter solidarischer Haftung mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 1'437'632.- sowie die Beschwerdeführerin 3 mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 26'345.-. Zudem verpflichtete die Vorinstanz alle drei Beschwerdeführerinnen, Verfahrenskosten von anteilsmässig Fr. 51'188.- bzw. von insgesamt Fr. 525'490.- unter solidarischer Haftung mit den übrigen Verfügungsadressaten zu bezahlen. Damit hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, hoheitlich, in verbindlicher und erzwingbarer Weise Pflichten auferlegt und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG verfügt (vgl. zum Verfügungsbegriff etwa UHLMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 20, m.w.H.). Die Vorinstanz stellt eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG dar (Art. 18 f. KG, Art. 2 Abs. 3 und Art. 57a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010], Art. 7a und Art. 8a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.01]). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

B-880/2012 1.2 Beschwerdelegitimation und übrige Eintretensvoraussetzungen 1.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben als Parteien am vorinstanzlichen Untersuchungsverfahren teilgenommen. Die "Umbricht AG" mit Sitz in Untersiggenthal wurde während hängigem Beschwerdeverfahren – per 10. Dezember 2013 – zunächst in die "Umbricht Bau AG" umfirmiert und trägt heute – nach einer weiteren Umfirmierung gemäss Statutenänderung vom 22. März 2017 – die Firmenbezeichnung "Aarvia Immobilien AG" (vgl. Handelsregistereintrag der Aarvia Immobilien AG, CHE-107.130.727, http://www.zefix.ch, abgerufen am 26. April 2018). Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin 2 wurde im Rubrum des vorliegenden Urteils von Amtes wegen in diesem Sinne berichtigt. Abgesehen davon gingen die Aktiven und Passiven der Beschwerdeführerin 3 während hängigem Beschwerdeverfahren infolge Fusion auf die Beschwerdeführerin 2 über, worauf die Firma der Beschwerdeführerin 3 auf den 17. Juni 2014 im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 20. Juni 2014, Nr. 117 S. 1566087; Tagesregister-Nr. 6137 vom 17. Juni 2014). Mit dem Übergang der Aktiven und Passiven der Beschwerdeführerin 3 auf die Beschwerdeführerin 2 ist letztere auch in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren in die Rechtsstellung der ehemaligen Beschwerdeführerin 3 eingetreten. Dies führte verfahrensrechtlich zu einem zulässigen und von Amtes wegen zu beachtenden Parteiwechsel. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird im Folgenden jedoch unverändert von der heute nicht mehr existierenden "Beschwerdeführerin 3" (bedeutend: Neue Bau AG Baden) gesprochen, soweit es um die Beurteilung der ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen geht. Auf die Frage, ob die Vor-instanz die Kartellsanktion aus damaliger Sicht den rechtmässigen Verfügungsadressaten innerhalb der verantwortlichen Unternehmenseinheit auferlegt hat und welches Rechtssubjekt aus heutiger Sicht für allfällig hinlänglich erwiesene Handlungen der nicht mehr existierenden Neue Bau AG Baden gegebenenfalls in Anspruch genommen werden muss, wird zurückzukommen sein (vgl. E. 11.3; Urteil des BGer 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1; Urteil des BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2, m.w.H.; MARAN- TELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 48 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 14 100 vom 19. Mai 2015 E. 2c).

B-880/2012 1.2.2 Als Verfügungsadressaten, deren Anträge im vorinstanzlichen Verfahren abgelehnt wurden, werden die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 durch die vorinstanzliche Verfügung besonders berührt. Soweit die vorinstanzliche Verfügung Anordnungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 trifft, d.h. diese zur Bezahlung einer Verwaltungssanktion und von Verfahrenskosten verpflichtet, haben die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Verfügung. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin 2 aus heutiger Sicht auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Anordnungen gegenüber der ehemaligen Beschwerdeführerin 3, und zwar im Umfang, wie die Beschwerdeführerin 2 infolge Fusion in die Rechtsstellung der ehemaligen Beschwerdeführerin 3 eingetreten ist. Damit sind die (heute weiterhin bestehenden) Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 1.2.3 Bei den geltend gemachten Rügen handelt es sich um zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 49 VwVG. Ebenso wurde die gemäss Art. 50 VwVG zu beachtende Eingabefrist gewahrt (Versanddatum der Verfügung: 11. Januar 2012) und erfüllt die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form (Art. 52 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Die Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), womit auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. 1.2.4 Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde und der darin geltend gemachten Rügen spricht im Übrigen nicht, dass die Beschwerdeführerinnen zugesichert haben, mit den Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Bonusregelung zu kooperieren (vgl. im Sachverhalt unter A.f). Das Einreichen einer Selbstanzeige hat auf die Verteidigungsrechte der Partei grundsätzlich keinen Einfluss, wobei es einer kooperierenden Partei möglich sein muss, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts mittels Beschwerde anzufechten (vgl. Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 2.8, Baubeschläge Koch; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 4.6, 4.9, Baubeschläge SFS unimarket). Zwar bemängeln die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde schwerpunktmässig eine angeblich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, und weniger deren rechtliche Würdigung. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten aber nicht nachträglich die den Wettbewerbsbehör-

B-880/2012 den im Rahmen der Kooperation selber gelieferten Informationen. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Glaubwürdigkeit der über ihre eigenen Hinweise hinausgehenden Sachverhaltsangaben anderer Selbstanzeiger unterschiedlich einschätzen als die Vorinstanz, ist kein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerinnen zu erkennen. Dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitgegenstand Beim Streitgegenstand handelt es sich um das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung – des Anfechtungsgegenstandes – bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmen somit die Anträge der beschwerdeführenden Partei den Streitgegenstand (vgl. FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 19; SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 38; MOSER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 52 N. 3, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Festlegung der gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausgesprochenen Sanktion auf maximal Fr. 359'766.- sowie die Festlegung der gegenüber der Beschwerdeführerin 3 ausgesprochenen Sanktion auf höchstens Fr. 17'332.-. Eventualiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens selbst im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Staat aufzuerlegen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Höhe der Sanktionen, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit sowie der Beschwerdeführerin 3 gestützt auf Art. 49a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG auferlegt hat. Im Streit liegt zudem die Auferlegung von anteilmässigen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 51'188.- auf alle drei Beschwerdeführerinnen bzw. die angeordnete solidarische Haftung der Beschwerdeführerinnen mit den übrigen Verfügungsadressaten für die gesamten übrigen Verfahrenskosten von Fr. 525'490.-.

B-880/2012 3. Persönlicher Geltungsbereich des Kartellgesetzes 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Kartellgesetz in persönlicher Hinsicht für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts. Normadressaten des Kartellgesetzes sind somit "Unternehmen". Als solche gelten gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Abs. 1bis KG sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. 3.1.1 Die Qualifizierung als Unternehmen setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes somit eine Teilnahme am Wirtschaftsprozess voraus. Vom Gesetz erfasst werden sämtliche Formen unternehmerischer Tätigkeit, sofern sich daraus eine Wettbewerbsbeschränkung ergeben kann (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 ff., 533, nachfolgend Botschaft KG 1995). Aufgrund der ausdrücklichen Festlegung in Art. 2 Abs. 1bis KG, nach der die Rechts- und Organisationsform unbeachtlich ist, spielt es für die Qualifizierung als Unternehmen keine Rolle, ob einem Teilnehmer am Wirtschaftsprozess rechtliche Selbständigkeit zukommt, d.h. ob er auch selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das Kartellgesetz folgt vielmehr einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden (vgl. RUBIN/COURVOISIER, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 2 N. 3 ff.; JÜRG BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 2 N. 3 ff.). 3.1.2 Über den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis KG hinaus muss ein Teilnehmer am Wirtschaftsprozess über wirtschaftliche Selbständigkeit verfügen, um als Normadressat des Kartellgesetzes erfasst zu werden. Die wirtschaftliche Selbständigkeit stellt auch nach Einführung des revidierten Art. 2 Abs. 1bis KG im Rahmen der Revision im Jahre 2003 eine konstitutive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Das heisst, dass Gebilde, die sich nicht autonom am Wirtschaftsprozess beteiligen, auch nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren sind. Das Vorliegen von wirtschaftlicher Selbständigkeit setzt voraus, dass ein Teilnehmer am Wirtschaftsprozess sein wirtschaftliches Verhalten ohne relevante Fremdeinwirkung eigenverantwortlich bestimmen kann (vgl. JENS LEHNE, in: Basler Kommentar zum KG, 2010, Art. 2 N. 14 ff.; RUBIN/COUR- VOISIER, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 2 N. 5; ROLF H. WE- BER/STEPHANIE VOLZ, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2013, Rz. 1.58).

B-880/2012 Grundsätzlich führt bereits die Einflussnahme auf strategische Angelegenheiten zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs. Die Einflussnahme eines kontrollierenden Dritten auf den operativen und damit wettbewerbssensiblen Geschäftsbereich ist hierfür nicht zwingende Voraussetzung (Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.7, Baubeschläge Siegenia-Aubi). Bei Konzernen stellen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG dar. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72], Publigroupe; Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 4.1, Publigroupe, m.w.H.; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.4, Baubeschläge Siegenia-Aubi; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 29 f., Preispolitik Swisscom ADSL). 3.2 Die Vorinstanz hat den persönlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes mit einer allgemeinen und wenig fallbezogenen Begründung bejaht (vgl. Verfügung, Rz. 886 f.). Der Abschnitt der Verfügung zum persönlichen Geltungsbereich lässt es ausdrücklich offen, wie es sich mit einer allfälligen konzernmässigen Eingebundenheit der Gesellschaften verhält, gegen welche die vorliegende Untersuchung eröffnet wurde. Denn rein konzerninterne, nicht unter das Kartellgesetz fallende, Sachverhalte stünden vorliegend offenkundig nicht zur Beurteilung. Es stehe fest, dass alle Gesellschaften rechtlich selbständige, im Wirtschaftsprozess als Nachfrager oder Anbieter von Gütern und/oder Dienstleistungen auftretende Gesellschaften seien. Ob diese Gesellschaften auch wirtschaftlich selbständig oder als Teil eines Konzerns wirtschaftlich unselbständig seien, sei unerheblich. Vom persönlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes erfasst sei das Geschehen so oder so, nämlich entweder unmittelbar aufgrund der jeweiligen Gesellschaft oder aufgrund des Konzerns in seiner Gesamtheit (vgl. Verfügung, Rz. 887).

B-880/2012 3.3 Im Widerspruch zu dieser Darstellung geht aus den Untersuchungsakten wie auch der Schilderung des Untersuchungsverlaufs in der Verfügung jedoch hervor, dass die Vorinstanz die Unternehmensstruktur der von der Untersuchung betroffenen Gesellschaften bzw. deren wirtschaftliche Selbständigkeit durch Unterbreitung entsprechender Fragen abgeklärt hat (vgl. im Sachverhalt unter A.h; Verfügung, Rz. 35). Wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. im Sachverhalt unter A.i) zog die Vorinstanz in der Folge aufgrund der eingegangenen Antworten namentlich auch die Beschwerdeführerin 1 als konzernmässig verbundene Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 2 in die weitere Untersuchung mit ein. Entsprechend machen auch die Ausführungen der Vorinstanz im Abschnitt "B.2 Verfügungsadressaten" (vgl. Verfügung, Rz. 891 ff., vgl. namentlich Rz. 894) deutlich, dass die Vorinstanz aufgrund der eingegangenen Antworten auf die Fragebögen zur Unternehmensstruktur mit Bezug auf diverse involvierte Gesellschaften auf das Vorliegen von Konzernsachverhalten (und auf fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit der zum jeweiligen Konzern gehörenden Gesellschaften) geschlossen hat. Angesichts der angeordneten solidarischen Mithaftung der Beschwerdeführerin 1 als Muttergesellschaft für das als erwiesen erachtete Verhalten der Beschwerdeführerin 2 ist es zumindest offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 von einer konzernmässigen Eingebundenheit in die Umbricht-Gruppe ausgeht. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 hält die Verfügung einschränkend fest, dass diese während deren Absprachetätigkeit von der Beschwerdeführerin 1 übernommen wurde und eine solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführerin 1 als Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 3 deshalb für die Fälle vor deren Übernahme ausser Betracht falle (vgl. Verfügung, Rz. 916). Weiter ist der Verfügung die (widersprüchliche) Formulierung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3, welche "von derselben Muttergesellschaft beherrscht" werde, aufgrund der Übernahme erst (…) "selbst ein Unternehmen" darstelle, "an welche die Verfügung und die Sanktion zu richten" sei (vgl. Fussnote 122 der Verfügung).

B-880/2012 Die angefochtene Verfügung betrachtet insofern – entgegen der unbestimmten Formulierung im Abschnitt zum persönlichen Geltungsbereich – die Umbricht-Gruppe als wirtschaftliche Einheit und damit als das massgebliche Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG. Die Beschwerdeführerin 3 scheint die Vorinstanz sinngemäss bis zu deren Übernahme durch die Beschwerdeführerin 1 als eigenes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG zu betrachten. Ab deren Übernahme (…) hält die angefochtene Verfügung aber unverkennbar auch die Beschwerdeführerin 3 – als von derselben Muttergesellschaft beherrschte Gesellschaft – für einen Teil der Umbricht-Gruppe. 3.4 Dass das Sekretariat die wirtschaftliche Selbständigkeit der involvierten Gesellschaften durch Unterbreitung entsprechender Fragebögen abgeklärt hat, ist zu begrüssen. Folgerichtig wäre aber auch zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz im Abschnitt zum persönlichen Geltungsbereich nachvollziehbar ausführt, auf welche Unternehmen sie das Kartellgesetz tatsächlich zur Anwendung gebracht hat, statt diese Frage im Widerspruch zu den aus den eingegangenen Antworten gezogenen Schlüssen und der übrigen Begründung der Verfügung als Frage, die offen bleiben könne, zu deklarieren. Zu bemängeln ist auch, dass im vorinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich keine Abklärungen zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 3 vor deren Integration in die Umbricht-Gruppe vorgenommen wurden, obwohl der Vorinstanz die im zeitlichen Verlauf geänderte Unternehmenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin 3 bekannt war. Damit ist ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin 3 vor diesem Zeitpunkt eine eigenständige wirtschaftliche Einheit – und damit selber ein Unternehmen im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Abs. 1bis KG – bildete oder als (wirtschaftlich unselbständige) Gruppengesellschaft einem anderen Unternehmen angehörte. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Kenntnis der Normadressaten – auf welche das Kartellgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 KG überhaupt Anwendung findet – hätten sich Abklärungen und Ausführungen zur Unternehmenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin 3 vor deren Integration in die Umbricht-Gruppe aufgedrängt.

B-880/2012 3.5 Abgesehen davon besteht keine Veranlassung zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Umstände darauf geschlossen hat, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 während dem gesamten Untersuchungszeitraum und die Beschwerdeführerin 3 ab deren Übernahme (…) mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG darstellen, sondern die Umbricht-Gruppe als Ganzes als das damals massgebliche Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG zu betrachten ist. In zeitlicher Hinsicht ist insofern zu differenzieren, als die Beschwerdeführerin 3 vor (…) (vgl. Beschwerde, Rz. 136) noch nicht Mitglied des Unternehmens Umbricht-Gruppe war. Sie bildete vor der Übernahme durch die Umbricht-Gruppe entweder eine eigenständige wirtschaftliche Einheit und damit selber ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis KG oder gehörte als (wirtschaftlich unselbständige) Gruppengesellschaft einem anderen Unternehmen an. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts Stichhaltiges gegen diese Einschätzung vor. Sie merkten im Fragebogen zur Unternehmensstruktur einzig ohne weitere Begründung an, dass die Beschwerdeführerin 1 (…), keinen Einfluss auf die Tochtergesellschaften nehme und (…) (vgl. […]). In diesen allgemeinen Hinweisen der Beschwerdeführerinnen ist keine ernsthafte Wahrnehmung der im Fragebogen ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit zu erkennen, begründet aufzuzeigen, dass die die Aktienmehrheit haltende Gesellschaft allenfalls tatsächlich trotz Mehrheitsbeteiligung keinen kontrollierenden Einfluss ausübt. Die Beschwerdeführerinnen wären in erster Linie selber in der Lage und aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch verpflichtet gewesen, den Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls schlüssigere Angaben zur eigenen unternehmensinternen Organisation zu machen. Es wäre ihre Aufgabe gewesen substantiiert aufzuzeigen, dass weder eine zentral gesteuerte operative noch strategische Einflussnahme auf die Beschwerdeführerinnen besteht. Deren eingereichte Darstellung der Unternehmensstruktur zeigt im Übrigen personelle Verflechtungen der jeweiligen Verwaltungsräte. Dies insofern, als (…). Zudem ist (…) (vgl. […]). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die erwähnte wirtschaftliche Unselbständigkeit der Beschwerdeführerinnen geschlossen hat. 3.6 Während der persönliche Geltungsbereich des Kartellgesetzes somit für den untersuchten Zeitraum im vorstehenden Sinne bejaht werden kann,

B-880/2012 sind die Verfügungsadressaten und damit die Sanktionssubjekte erst in einem weiteren Schritt zu bestimmen, da auch im Anwendungsbereich des schweizerischen Kartellrechts Verfügungsadressat nur sein kann, wer selbst Subjekt mit Rechtspersönlichkeit und somit Träger von Rechten und Pflichten ist (vgl. Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.8, Baubeschläge Siegenia-Aubi; sowie ausführlich: Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 65 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Demnach wird die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht neben der Beschwerdeführerin 2 als handelnde Tochtergesellschaft auch die Beschwerdeführerin 1 als deren Muttergesellschaft unter solidarischer Haftung sanktioniert hat, erst an späterer Stelle beurteilt (vgl. E. 11.3 "Rechtmässige Verfügungsadressaten").

B-880/2012 4. Vorbehaltene Vorschriften Gemäss Art. 3 Abs. 1 KG sind dem Kartellgesetz Vorschriften vorbehalten, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktoder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten. Ebenso nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach dem Kartellgesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). Dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Entscheiden in Sachen Hors-Liste Medikamente (Publikumspreisempfehlungen betreffend Cialis, Levitra und Viagra) nur in restriktiver Weise Geltung zu verschaffen. Ein Ausschluss des Kartellgesetzes ist gemäss dieser Rechtsprechung nur gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage möglich, die ein wettbewerbsbehinderndes Verhalten verordnet oder zulässt (Urteile des BGer 2C_75/2014, 2C_77/2014, 2C_79/2014 und 2C_80/2014 vom 28. Januar 2015, je E. 2.2.3 m.H. auf BGE 129 II 497 E. 3.3.3). Weiter behält Art. 3 Abs. 1 KG gemäss dieser Rechtsprechung nur Normen vor, welche den gleichen Sachverhalt unter gleichen Gesichtspunkten unterschiedlich beurteilen, wenn also eine Normkollision vorliegt. Normen, welche demgegenüber einen Sachverhalt nach unterschiedlichen Gesichtspunkten regeln, gelangen nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich nicht gegenseitig aus (Urteile des BGer 2C_75/2014, 2C_77/2014, 2C_79/2014 und 2C_80/2014 vom 28. Januar 2015, je E. 2.4.1 m.H. auf BGE 137 II 199 E. 3.4 und Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003 E. 4.1.3). Die Vorinstanz hat das Verhältnis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und von aargauischen vergaberechtlichen Erlassen zum Kartellgesetz geprüft (vgl. Verfügung, Rz. 918 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die Frage aufgeworfen, ob Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts, welche der zuständigen Behörde erlauben, einen allenfalls erfolgten Zuschlag beim Vorliegen von Submissionsabsprachen zu widerrufen, die Teilnehmer der Submissionsabsprache aus dem Verfahren auszuschliessen und/oder aus dem Verzeichnis der qualifizierten Anbieter zu streichen, einer Anwendung des Kartellgesetzes möglicherweise entgegenstehen (mit Verweis auf

B-880/2012 Art. 11 Bst. e BöB und auf § 28 Abs. 1 Bst. e des Aargauischen Submissionsdekrets vom 26. November 1996 [SubmD, SAR 150.910]). Diese Frage hat die Vorinstanz zu Recht unter Bezugnahme auf die bestehende einschlägige Rechtsprechung verneint. Wie die Vorinstanz korrekt folgert, kann ein und derselbe Sachverhalt (Submissionsabsprache) Gegenstand sowohl des submissionsrechtlichen als auch des kartellrechtlichen Verfahrens sein. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist die parallele Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts und des Kartellgesetzes hinsichtlich Sachverhalten zulässig, welche Tatbestände des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und des Kartellgesetzes zugleich erfüllen (vgl. Urteil des BGer 2A.59/2005 vom 22. August 2005 E. 3.3; Urteil des BVGer B- 420/2008 vom 1. Juni 2010 E. 4; Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen [REKO/WEF] FB/2002-1 vom 22. Dezember 2004 E. 5; PETER GAUCH/HUBERT STÖCKLI, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, 1999, These Rz. 28.3, S. 75; PETER GALLI/DANIEL LEH- MANN/PETER RECHTSTEINER, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, 1996, Rz. 69; HEINZ LEITNER, Öffentliche Beschaffungen und Kartellrecht, AJP 1/2003 S. 23 ff.). Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch keine Bestimmungen des aargauischen Vergaberechts oder andere Vorschriften ersichtlich sind, die einen Vorbehalt gemäss Art. 3 KG begründen könnten. Eine Normkollision zwischen den Vorschriften des Vergabe- und Kartellrechts im Sinne der eingangs erwähnten jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 KG liegt nicht vor. Denn vergaberechtliche Verfahren und Vorschriften zielen gerade nicht darauf ab, Wettbewerb nicht zuzulassen, sondern verfolgen im Gegenteil (u.a.) das Ziel der Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern (vgl. in diesem Sinne Entscheid REKO/WEF FB/2002-1 vom 22. Dezember 2004 E. 5.1, m.w.H.). Das Kartellgesetz ist vorliegend somit anwendbar.

B-880/2012 Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Verfahrensgarantien der EMRK und der BV im vorinstanzlichen Verfahren (E. 5), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Unschuldsvermutung (E. 7). 5. Rüge der Verletzung von Verfahrensgarantien der EMRK und der BV im vorinstanzlichen Verfahren 5.1 Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Mit Stellungnahme vom 14. März 2013 zur ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Publigroupe (vgl. im Sachverhalt unter B.e) rügen die Beschwerdeführerinnen pauschal, das bisherige Verfahren vor der Vorinstanz entspreche den Anforderungen der Verfahrensgarantien von EMRK und BV (beides zitiert im Sachverhalt unter B.e) in keiner Weise. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Publigroupe sei das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gehalten, sich vertieft mit den Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen, sich ein eigenes Bild des Verfahrens vor der Vorinstanz zu verschaffen und die rechtserheblichen Tatsachen eigenständig festzulegen und zu würdigen. Auch die ausgesprochenen Sanktionen habe das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt auf deren Vereinbarkeit mit den relevanten Rechtsnormen sowie auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Angesichts der unvollständigen, fehlerhaften sowie einseitigen Beweiserhebung durch die Vorinstanz sei dies allerdings schwierig bis unmöglich. Im Umfang, wie das Bundesverwaltungsgericht die Mängel nicht heilen könne, leide die angefochtene Verfügung an einem Verfahrensmangel und sei vollumfänglich aufzuheben (vgl. Stellungnahme vom 14. März 2013, Rz. 11 f.).

B-880/2012 5.2 Würdigung des Gerichts Das Bundesgericht hat im Entscheid in Sachen Publigroupe klargestellt, dass es aus Sicht der EMRK keiner institutionellen Strukturänderung des schweizerischen Kartellverfahrens bedarf (BGE 139 I 72 E. 4.4). Wie das Bundesgericht – mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Menarini (EGMR, Menarini Diagnostics S.R.L. gegen Italien vom 27. September 2011, 43509/08) – festhält, lässt es die EMRK auch in einem Kartellverfahren mit hohen Bussgeldern zu, dass die Verwaltung im Verwaltungsverfahren Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter aussprechen kann. Die Anforderungen von Art. 6 EMRK können auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden, was gemäss Bundesgericht voraussetzt, dass der gerichtliche Entscheid über die kartellrechtliche Sanktion mit voller Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.4 f.). Dabei ist es indessen nicht ausgeschlossen, dass das den Verwaltungsentscheid überprüfende Gericht in Bereichen des Sachverständigenermessens seine Kognition zurücknehmen kann (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5). Massgebend dafür, ob eine Kognitionsbeschränkung den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügt, ist der Einzelfall und insbesondere, ob das überprüfende Gericht die vorgebrachten Rügen und Argumente Punkt für Punkt abgearbeitet hat (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5). Das Bundesverwaltungsgericht wird sich im vorliegenden Urteil im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung Punkt für Punkt mit den Argumenten und Rügen der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzen und den gerichtlichen Entscheid in Ausübung der nach Art. 6 EMRK gebotenen Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fällen. Von einer durch das Bundesverwaltungsgericht unheilbaren Verletzung von Verfahrensgarantien der EMRK und der BV im vorinstanzlichen Verfahren ist vorliegend nicht auszugehen.

B-880/2012 6. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Die Beschwerdeführerinnen rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör: – Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. E. 6.2); – Weiter liege eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Mitwirkung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vor (vgl. E. 6.3). 6.1 Grundsätzliches zum rechtlichen Gehör Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV (zitiert im Sachverhalt unter B.e) und wird darüber hinaus zumindest für Teilelemente auch aus Art. 6 EMRK abgeleitet. Das rechtliche Gehör umfasst als Teilgarantien die ordnungsgemässe Durchführung folgender Aspekte: (i) vorgängige Orientierung über Gegenstand und Inhalt des Verfahrens sowie den Vorwurf gegenüber dem Betroffenen; (ii) Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere durch Stellung von eigenen Beweisanträgen; (iii) persönliche Teilnahme am Verfahren einschliesslich der Möglichkeit zur Verbeiständigung; (iv) Akteneinsicht; (v) Möglichkeit zur Abgabe einer vorgängigen Stellungnahme einschliesslich der Kenntnisnahme und Berücksichtigung durch die verfahrensleitende Instanz; (vi) Eröffnung und Begründung des Entscheids (vgl. statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 199, Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil des BVGer B-2050/2007 vom 24. Februar 2010 E. 6.1, Swisscom; KÖLZ/HÄNER/ BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 173 ff.). Um den Betroffenen eine Stellungnahme vor Erlass der Verfügung zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung, zumindest ihre wesentlichen Elemente, bekannt geben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1681). Im Kartellverwaltungsverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 30 Abs. 2 KG insofern erweitert, als die Verfahrensbeteiligten schriftlich zum Verfügungsantrag des Sekretariats Stellung nehmen können, bevor die Wettbewerbskommission ihren Entscheid trifft (vgl. Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17. Juni 2003 E. 3.4, Elektra Baselland; BGE 129 II 497 E. 2.2, Entreprises Electriques Fribourgeoises (EEF); Entscheid

B-880/2012 der REKO/WEF FB/2006-8 vom 9. November 2006, veröffentlicht in: RPW 2006/4 S. 722 ff.; Botschaft KG 1995, 605; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, S. 275, 277). 6.2 Gehörsverletzung wegen Verletzung der Begründungspflicht? 6.2.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zunächst auf eine Verletzung des Anspruchs auf eine angemessene und hinreichende Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde, Rz. 56 ff.; Replik, Rz. 14). Sie begründen dies damit, dass die Vorinstanz einzelne Hinweise der Beschwerdeführerinnen schlicht ignoriert habe, statt darauf einzugehen. So hätten die Beschwerdeführerinnen die Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen beantragt und mehrfach verlangt, dass zu den einzelnen Projekten Zeugen angehört werden, bei welchen es sich nicht um Verfügungsadressaten handelt. Die angebotenen Zeugen seien aber weder befragt worden, noch sei begründet worden, warum auf eine Untersuchung der Vorwürfe und eine Befragung der Zeugen verzichtet werde. Auch hätten die Beschwerdeführerinnen mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die vorinstanzliche Untersuchung im Widerspruch zum Titel der Untersuchung lediglich Projekte in (…) geprüft habe, obwohl (…). Die Vorinstanz habe die Einschränkung der Untersuchung nie gerechtfertigt oder begründet. Dies, obwohl die Beschwerdeführerinnen bemängelt hätten, dass das Untersuchungsergebnis nicht das reale Abspracheverhalten der Verfügungsadressaten wiedergebe. Auch auf die von den Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme zu den Anhörungen und den Anhörungsprotokollen vorgetragenen Mängel sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen (vgl. im Sachverhalt unter A.p). Die Vorinstanz sei somit ihrer Begründungspflicht augenfällig nicht nachgekommen. Wenigstens eine kurze Darlegung der Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, sei in Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung der zu beantwortenden Fragen zu erwarten gewesen. Im Übrigen zeugten zahlreiche inhaltliche Fehler von einer unsorgfältigen und überhasteten Arbeitsweise der Vorinstanz. 6.2.2 Die Vorinstanz verneint generell, den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (vgl. Vernehmlassung,

B-880/2012 Rz. 21 ff., 25). Zur geltend gemachten Verletzung der Teilgarantie auf hinreichende Begründung nimmt die Vorinstanz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich Stellung. 6.2.3 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. WALD- MANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 102). Gemäss ständiger Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Wenigstens kurz sind die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 139 V 496 E. 5, BGE 138 I 232 E. 5.1, BGE 133 I 270 E. 3.1, Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2, Urteil des BVGer A- 6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3, Urteil des BVGer B-2612/2011 vom 2. Juli 2013 E. 4.3.1, je m.w.H.). 6.2.4 6.2.4.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen verkennt, dass der angefochtenen Verfügung die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte entnommen werden können. Insbesondere ist der vorliegenden Begründung mit Bezug auf jeden vorgeworfenen Einzelfall zu entnehmen, warum und gestützt auf welche Beweismittel bzw. Darstellung welcher Selbstanzeiger die Vorinstanz eine Beteiligung der jeweiligen Beschwerdeführerin als hinlänglich erwiesen erachtet. Ebenso gehen aus der Verfügung trotz der teilweise nicht einzelfallbezogenen Ausführungen die angewandten Normen, der vorgenommene Prüfablauf sowie auch die jeweiligen ökonomischen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz hervor. Weiter erklärt die Verfügung nachvollziehbar die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Bemessung der verhängten Sanktionen. Die Beschwerdeführerinnen konnten sich anhand der vorliegenden Begründung somit ohne Weiteres ein hinreichendes Bild über die Tragweite der Verfügung machen, sodass sie die Verfügung sachgerecht anfechten konnten.

B-880/2012 6.2.4.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist insbesondere nicht auszumachen, soweit die Beschwerdeführerinnen beanstanden, die Vor-instanz habe es unterlassen zu begründen, warum sie auf die beantragte Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen verzichtet habe. Denn aus der Verfügung geht unmissverständlich hervor, dass die Vorinstanz auf die gewünschten zusätzlichen Untersuchungshandlungen verzichtet hat, weil der Beweis der jeweiligen Einzelfälle bereits gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erbracht sei. Abzugrenzen von der hier zu beurteilenden Gewährleistung der Teilgarantie auf hinreichende Begründung ist die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen möglicherweise dadurch verletzt hat, weil sie von den Beschwerdeführerinnen angebotene Beweismittel nicht abgenommen hat, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt waren (vgl. E. 6.3.1). 6.2.4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht können die Beschwerdeführerinnen auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass sich die Vor-instanz in der Verfügung trotz entsprechender Kritik der Beschwerdeführerinnen nicht weiter zum Titel der Untersuchung und dessen Übereinstimmung mit dem Untersuchungsergebnis geäussert hat. Die vorliegende Begründung nennt zusammen mit den nach Auffassung der Vorinstanz abgesprochenen Submissionsprojekten auch die relevanten Örtlichkeiten. Somit gibt die Begründung auch ohne die gewünschte Präzisierung bzw. "Rechtfertigung" genügend Aufschluss über die tatsächliche örtliche Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids im Verhältnis zum Untersuchungstitel. Einen Anspruch auf Ausweitung der Untersuchungshandlungen auf (…) verleiht die Begründungspflicht als Teilgarantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. Auch beinhaltet die Begründungspflicht offensichtlich nicht die Pflicht der Behörde, ein angemessen begründetes Untersuchungsergebnis im Interesse bestimmter Verfügungsadressaten weiter zu kommentieren, um mögliche nachteilige Auswirkungen des Entscheids auf die Reputation der Verfügungsadressaten günstig zu beeinflussen. 6.2.4.4 Des Weiteren kann den Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtbehandlung der Mängel monieren, welche sie in der Stellungnahme zu den Anhörungen und den Anhörungsprotokollen vorgetragen haben. Wie im Sachverhalt unter A.p ausgeführt, hatten im Vorfeld dieser Eingabe bereits verschiedene Kontakte zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz zur Protokollbereinigung stattgefunden, worauf die Beschwerdeführerinnen der Vor-instanz ein unter-

B-880/2012 schriebenes Protokoll der Anhörung vom 17. Oktober 2011 zugestellt haben. Auch hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der fraglichen Kritik ergänzend die Möglichkeit gegeben, die Tonbandaufnahmen der Anhörung anzuhören, worauf die Beschwerdeführerinnen aber verzichteten. Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer Nichtbehandlung der behaupteten Mängel bzw. einer unterlassenen Auseinandersetzung mit denselben gesprochen werden. Auch ohne spezifische Ausführungen hierzu geht aus der Verfügung und dem konkreten Verfahrensverlauf erkennbar hervor, dass die Vorinstanz die fraglichen Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen entgegengenommen, teilweise umgesetzt und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen hat. Nicht um eine Frage des Gehörsanspruchs, sondern um materiell zu prüfende Fragen handelt es sich, soweit die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Einschätzung der Aussagekraft der in den Anhörungsprotokollen festgehaltenen Aussagen eine andere Rechtsauffassung vertreten als die Vorinstanz (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer B-8430/2010 und B-8404/2010 vom 23. September 2014 je E. 3.1.6, Baubeschläge Koch und SFS unimarket). 6.2.4.5 Hingegen weisen die Beschwerdeführerinnen zu Recht auf eine unsorgfältige Arbeitsweise und zahlreiche redaktionelle Fehler der Vor-instanz hin. Das Bundesverwaltungsgericht musste bei der Beurteilung der verschiedenen gegen die angefochtene Verfügung anhängig gemachten Beschwerden allgemein eine ungenügende Sorgfalt der Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheids feststellen. Nachdem bereits dem Sekretariat beim Verfassen des Verfügungsantrags diverse Fehler unterlaufen sind, erweist sich namentlich die Übersichtstabelle 7 in Rz. 1123 der Verfügung in einem als grenzwertig zu bezeichnenden Umfang als fehlerhaft. Auch die Angaben der Vorinstanz in Tabelle 5 in Rz. 1097 der angefochtenen Verfügung sowie die Angaben im Anhang "Detailberechnung der Sanktionen" haben sich als nicht verlässlich erwiesen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 5.3.3 ff. und E. 8.1, Erne). Teilweise schwer verständlich ist die Verfügung aber auch, weil sie sich (vor allem ausserhalb der Einzelfallanalysen im Abschnitt "Spezifische Projekte") wiederholt auf wenig präzise Pauschalaussagen beschränkt, ohne sich konkret mit den spezifischen Umständen der jeweiligen Einzelfälle auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen liegt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz infolge Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung grundsätzlich durchaus nahe.

B-880/2012 6.2.4.6 Insgesamt ergibt sich jedoch, dass das Untersuchungsergebnis der Vorinstanz trotz der erwähnten Mängel hinlänglich klar aus den hierzu massgeblichen Einzelfallanalysen im Abschnitt "Spezifische Projekte" der Verfügung hervorgeht. Die vorliegende Verfügung ist zwar schwer verständlich. Die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte können ihr aber trotz der vorliegenden Mängel entnommen werden. Die Beschwerdeführerinnen konnten sich anhand der Begründung insgesamt durchaus ein hinreichendes Bild über die Tragweite der Verfügung machen, sodass sie die Verfügung sachgerecht anfechten konnten und gerade noch keine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Vorinstanz wird freilich nahegelegt, ihre Verfügungen in Zukunft mit der erforderlichen redaktionellen Sorgfalt zu verfassen, d.h. namentlich auch Übersichtstabellen so zu erstellen, dass deren Inhalt mit den übrigen Erwägungen der Verfügung übereinstimmt. 6.3 Gehörsverletzung wegen Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Mitwirkung? Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Mitwirkung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs wie folgt verletzt (vgl. Beschwerde, Rz. 52 ff.; Replik, Rz. 13 f.): 6.3.1 Nichtabnahme anerbotener Beweismittel a) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Zunächst beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz die von ihr geforderten Untersuchungshandlungen nicht an die Hand genommen habe, obwohl dies angezeigt gewesen sei. So hätten die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag (vgl. im Sachverhalt unter A.m) auf die führende Rolle von G20._______ und die Fortsetzung der Absprachetätigkeit von G20._______ hingewiesen und auch (vergeblich) die Befragung eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin 3 sowie (von) G18._______ zu den Vorwürfen als Zeugen beantragt. Auch hätten die Beschwerdeführerinnen vergebens verlangt, dass G7._______ zu den Hintergründen der Markierungen auf der Birchmeier- Liste (vgl. E. 8.6) zu befragen sei.

B-880/2012 b) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz erblickt auch in diesem Zusammenhang keine Gehörsverletzung. Die getätigten Untersuchungshandlungen würden zeigen, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen der geltend gemachten führenden Rolle (von) G20._______ und der Fortsetzung der Absprachetätigkeit durch G20._______ genügend nachgegangen sei (mit Verweis auf Verfügung, Rz. 1157 f.; vgl. Vernehmlassung, Rz. 21, 25). c) Würdigung des Gerichts Die Vorinstanz ist nach Art. 33 Abs. 1 VwVG grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich er