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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2011 B-8244/2010

14 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·689 parole·~3 min·1

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Beschaffungswesen - UPlaNS - N03/70 Kerenzerbergtunnel Verkehrsplanung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-8244/2010 Abschreibungsentscheid vom 14. April 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, Vergabestelle. Gegenstand Beschaffungswesen - UPlaNS - N03/70 Kerenzerbergtunnel Verkehrsplanung.

B-8244/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Filiale Winterthur des Bundesamtes für Strassen (ASTRA, Vergabestelle, Beschaffungsstelle) am 7. Juli 2010 unter dem Projekttitel "UPlaNS - N03/70 Kerenzerbergtunnel Verkehrsplanung" im offenen Verfahren ein als Dienstleistungsauftrag gemäss Gemeinschaftsvokabular CPV 71322500 ("Technische Planungsleitungen für Verkehrsanlagen") bezeichnetes Vorhaben auf simap.ch ausgeschrieben hat, dass die Vergabestelle am 8. November 2010 den Zuschlag für diese Ausschreibung an die Firma B._______ erteilt hat, dass die A._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Zuschlag am 26. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, unter anderem mit den Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung vom 8. November 2010 sei aufzuheben und das Vergabeverfahren sei zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragt hat, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. November 2010 unter anderem angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, und zudem die Vergabestelle sowie die Zuschlagsempfängerin eingeladen hat, zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, dass sich die Vergabestelle mit Eingabe vom 14. Januar 2011 zum prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin hat vernehmen lassen, wohingegen die Zuschlagsempfängerin auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet hat, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.- innert Frist bezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 23. Februar 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat,

B-8244/2010 dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2011 angefragt hat, ob sie trotz der im Zwischenentscheid vom 23. Februar 2011 aufgezeigten Sach- und Rechtslage an der Beschwerde festhalten wolle, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 12. April 2011 die Beschwerde vom 26. November 2010 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass grundsätzlich die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], dass der mit ihrem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unterlegenen Beschwerdeführerin insbesondere die Kosten für den Zwischenentscheid vom 23. Februar 2011 aufzuerlegen sind, dass das Bundesamt für Strassen als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), und die Zuschlagsempfängerin auf eine formelle Geltendmachung der Parteistellung verzichtet hat. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. April 2011 wird der Vergabestelle zur Kenntnis gebracht.

B-8244/2010 2. Das Beschwerdeverfahren B-8244/2010 wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 2'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. Simap 7.7.2010 Meldungs Nr. 557407; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (A-Post, auszugsweise) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy

B-8244/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 15. April 2011

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