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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2016 B-8159/2015

29 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,831 parole·~9 min·2

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Einsatzabbruch: Anrechnung der Diensttage

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-8159/2015

Urteil v o m 2 9 . Februar 2016 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…), Vorinstanz.

Gegenstand Einsatzabbruch: Anrechnung der Diensttage.

B-8159/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…), am 12. Januar 2012 zum Zivildienst zugelassen wurde, zur Leistung von 365 Diensttagen verpflichtet wurde und davon bisher – ohne die nachfolgend zu bestimmende Anzahl Diensttage, welche der Beschwerdeführer ebenfalls schon erbracht hat und demzufolge hinzuzuzählen sind – 172 Diensttage geleistet hat, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…) (nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2015 zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 40 Diensttagen im Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis 13. November 2015 aufbot, dass der Beschwerdeführer den verfügten Einsatz am 5. Oktober 2015 antrat, aber ab dem 6. Oktober 2015 infolge eines Unfalles zu 100 % krankgeschrieben war und dem Betrieb fernblieb, dass der Beschwerdeführer den Dienst am 21. Oktober 2016 wieder aufnehmen wollte, ihn jedoch infolge eines erneuten Unfalles und einer daraus folgenden weiteren 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht wieder antreten konnte, dass der Einsatzbetrieb deshalb die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 um Abbruch des Zivildiensteinsatzes des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen ersuchte, dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 guthiess, den Einsatz rückwirkend per 18. Oktober 2015 abbrach und feststellte, dass der Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers somit vom 5. Oktober 2015 bis am 18. Oktober 2015 insgesamt 14 Kalendertage gedauert habe, wovon 6 Tage als Diensttage anrechenbar seien, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 10. Dezember 2015 Beschwerde erhoben hat, wobei er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, einen rückwirkenden Abbruch des Einsatzes per 2. November 2015 und eine entsprechende Anrechnung von Diensttagen beantragt hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt, was damit begründet wird, dass der

B-8159/2015 Zivildiensteinsatz praxisgemäss und rechtmässig auf den 18. Oktober 2015 hin abgebrochen worden sei, womit aus dem Einsatz wie in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt sechs anrechenbare Diensttage resultierten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist, dass die Vollzugsstelle einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen kann (Art. 23 Abs. 1 ZDG), wobei die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb gegen diese Verfügung Beschwerde erheben können (Art. 23 Abs. 2 ZDG), dass die Vollzugsstelle den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebs prüft (Art. 43 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]), dass die Vollzugsstelle, wenn sie den Einsatz abbricht, verfügt, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird, wobei sie einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen kann, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet (Art. 43 Abs. 3 ZDV),

B-8159/2015 dass die Vollzugsstelle pro 30 Tage eines Einsatzes höchstens sechs krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen anrechnen kann (Art. 54 Abs. 1 ZDV), dass die Vollzugsstelle für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziff. 2 ZDV anrechnen kann (Art. 54 Abs. 2 ZDV), dass die zivildienstleistende Person diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen kann, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht (Art. 55 As. 1 ZDV), dass die Vollzugsstelle bei einem vorzeitigen Abbruch des Einsatzes nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheits- und Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen anrechnet, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand (Art. 55 Abs. 2 ZDV), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der Ansicht ist, dass es keine Rechtfertigung und sachliche Grundlage dafür gebe, dass der Einsatz per 18. Oktober 2015 abgebrochen worden sei, und als Tag des Einsatzabbruchs der 2. November 2015 zu gelten habe, an welchem er die schriftliche Bestätigung von der Vorinstanz erhalten habe, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Attesten vom 6. Oktober 2015 bis am 2. November 2015 unfallbedingt ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig war und sich eine daran anschliessende weitere Arbeitsfähigkeit abzeichnete, dass der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb zwar mitteilte, sitzende Tätigkeiten erledigen zu können, die in den Akten vorhandenen Arztzeugnisse jedoch keine entsprechende Arbeitsfähigkeit bescheinigen und der Einsatzbetrieb dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine solchen Tätigkeiten hätte zuweisen können, dass der Einsatzbetrieb und die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer den Einsatz bis zu seinem Ende am 13. November 2015 nicht wieder würde aufnehmen können, dass damit ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZDG für den Abbruch des Einsatzes vorlag,

B-8159/2015 dass die Rechtmässigkeit des Einsatzabbruches im vorliegenden Fall weder umstritten noch weiter zu prüfen ist, sondern lediglich der Zeitpunkt des Abbruchs, dass die ZDV nicht direkt festlegt, wie das Datum eines Einsatzabbruchs zu bestimmen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4) darauf hinweist, dass sie bei der Bestimmung des Abbruchdatums einer langjährigen, bewährten Praxis gefolgt sei, dass nach dieser Praxis in Fällen wie dem vorliegend zu beurteilenden zuerst der Zeitpunkt bestimmt werde, zu dem alle Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall bezogen worden seien, die der zivildienstleistenden Person aufgrund des Zivildienstaufgebots anrechenbar seien, dass ab diesem Zeitpunkt die zivildienstleistende Person spätestens wieder im Einsatzbetrieb erscheinen und den Einsatz zu Ende leisten müsste, damit sie Anspruch auf alle ursprünglich anrechenbaren Abwesenheitstage hätte, dass der Einsatz auf den Vortrag des Tages hin abgebrochen werde, an dem die zivildienstleistende Person den Einsatz wieder aufnehmen müsste, damit sämtliche Abwesenheitstage angerechnet werden könnten, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2015 zur Leistung von voraussichtlich 40 Diensttagen aufgeboten worden war, dass die Vollzugsstelle dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 54 Abs. 1 ZDV höchstens sechs krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ersten 30 Diensttage anrechnen konnte, dass die Vollzugsstelle für die übrigen zehn Diensttage gemäss Art. 54 Abs. 2 ZDV höchstens die entsprechende Anzahl Abwesenheitstage nach Anhang 2 Ziff. 2 ZDV, das heisst höchstens drei Abwesenheitstage, anrechnen durfte, dass der Beschwerdeführer damit aufgrund von Art. 54 Abs. 1 und 2 ZDV sowie Anhang 2 Ziff. 2 ZDV Anspruch auf höchstens neun anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall hatte,

B-8159/2015 dass der Beschwerdeführer – wie oben bereits erwähnt – ab dem 6. Oktober 2015 unfallbedingt nicht mehr im Einsatzbetrieb erschien, dass es sich beim Samstag 10. Oktober 2015 und Sonntag 11. Oktober 2015 gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d ZDV um zwei arbeitsfreie Tage handelt, welche bei den Tagen krankheits- bzw. unfallbedingter Abwesenheit nicht mitzuzählen sind, dass der Beschwerdeführer damit die ihm höchstens zustehenden neun Abwesenheitstage am 16. Oktober 2015 bezogen hatte und von der Vollzugsstelle keine weiteren Abwesenheitstage mehr angerechnet werden konnten, dass der 17. und 18. Oktober 2015 als Samstag und Sonntag ebenfalls arbeitsfreie Tage im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bst. d ZDV waren, dass der Beschwerdeführer folglich am 19. Oktober 2015 wieder im Einsatzbetrieb hätte erscheinen und den Einsatz zu Ende leisten müssen, damit sämtliche Abwesenheitstage hätten angerechnet werden können, was ihm jedoch wegen der nach wie vor bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht möglich war, dass der Einsatz damit auf den Vortag des 19. Oktober 2015, den 18. Oktober 2015, abzubrechen war, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Zivildiensteinsatz demnach vom 5. Oktober 2015 bis am 18. Oktober 2015 insgesamt 14 Kalendertage gedauert hat, dass weiter zu bestimmen ist, wie viele Abwesenheitstage dem Beschwerdeführer als Diensttage tatsächlich angerechnet werden können, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 unbestrittenermassen Zivildienst geleistet hat, so dass dieser Tag als Arbeitstag anzurechnen ist, dass der 10. und 11. Oktober 2015 als Samstag und Sonntag wie oben bereits erwähnt von Gesetzes wegen arbeitsfrei waren und demzufolge ebenfalls als Diensttage anzurechnen sind, dass der 17. und 18. Oktober 2015, die ebenfalls auf einen Samstag und Sonntag fielen, hingegen nicht angerechnet werden können, da der Beschwerdeführer seine höchstens neun Abwesenheitstage bereits am 16. Oktober 2016 bezogen hatte,

B-8159/2015 dass ein Zivildiensteinsatz von total 14 Kalendertagen gemäss Art. 54 Abs. 2 ZDV in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 2 DZV lediglich zur Anrechnung von drei Abwesenheitstagen berechtigt, dass der Beschwerdeführer infolge von Art. 55 Abs. 2 ZDV (zu diesem vorstehend) nur einen Anspruch auf Bezug dieser drei Tage hatte, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 5. bis 18. Oktober 2015 demnach nur der geleistete eine Arbeitstag, die zwei arbeitsfreien Tage und drei Abwesenheitstage angerechnet werden können, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtens erweist, dass die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend keine Mutwilligkeit vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

B-8159/2015 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben) – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Versand: 1. März 2016

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