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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2009 B-806/2009

22 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·771 parole·~4 min·2

Riassunto

Absolute Ausschlussgründe | Internationale Registrierung Nr. 905'652 - Staffor...

Testo integrale

Abtei lung II B-806/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2009 Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Thierstein, Schmauder & Partner AG, Patent- und Markenanwälte VSP, Zwängiweg 7, 8038 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Internationale Registrierung Nr. 905'652 - Stafford. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-806/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2009 der internationalen Registrierung Nr. 905'652 STAFFORD die Schutzausdehnung auf die Schweiz für alle beanspruchten Waren (Klasse 34: cigares, cigarettes) verweigerte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 (recte: 6. Februar 2009) die Vorinstanz ersucht hat, die Verfügung vom 8. Januar 2009 in Wiedererwägung zu ziehen und der internationalen Registrierung Nr. 905'652 STAFFORD mit dem einschränkenden Zusatz „vorgenannte Waren aus Grossbritannien stammend“ in der Schweiz Schutz zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2009 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2009 vorsorglich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und Folgendes beantragt hat: a) die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (nachfolgend Institut) vom 8. Januar 2009 sei für alle beanspruchten Waren der Klasse 34 gemäss Ziff. 1 des Dispositivs aufzuheben, die definitive Schutzverweigerung für das Gebiet der Schweiz zurückzunehmen und die Marke in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren einzutragen mit dem einschränkenden Zusatz „vorgenannte Waren aus Grossbritannien stammend“, sofern das Institut unserem heutigen Wiedererwägungsgesuch gleichen Inhalts wider Erwarten nicht stattgeben sollte; b) das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Institut über das Wiedererwägungsgesuch entschieden hat; c) die erforderlichen Gebühren seien uns in Rechnung zu stellen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. März 2009 und 15. April 2009 die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'500.-- mit Verfügung vom 13. März 2009 auf den 20. April 2009 und mit Verfügung vom 17. April 2009 ein letztes Mal auf den 20. Mai 2009 erstreckt hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2009 die Zurückweisungsverfügung vom 8. Januar 2009 widerrufen und laut der an die OMPI erlassenen „Déclaration de refus partiel“ vom 16. April 2009 der internationalen Registrierung Nr. 905'652 STAFFORD den Schutz in der Schweiz für „Cl. 34: tous les produits concernés; tous les produits provenant du Royaume-Uni“ gewährt hat; B-806/2009 dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 21. April 2009 die Beschwerde vom 6. Februar 2009 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), womit die in der Verfügung vom 17. April 2009 gesetzte Frist dahinfällt, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. April 2009 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz. 2. Das Schreiben der Vorinstanz vom 16. April 2009 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin. 3. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. B-806/2009 6. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 2) - die Vorinstanz (Ref-Nr. hor; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 1) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Die Einzelichterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Kathrin Bigler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 23. April 2009 Seite 4

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