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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2008 B-8054/2007

16 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·499 parole·~2 min·1

Riassunto

Widerspruchssachen | Entscheide des Eidg. Instituts für Geistiges Eigen...

Testo integrale

Abtei lung II B-8054/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . Januar 2008 Einzelrichter David Aschmann; Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Baldi, Haymann & Baldi, Zeltweg 44, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Y._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner, Florastrasse 44, Postfach 1525, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Entscheide des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. Oktober 2007 in den Widerspruchsverfahren Nr. 8776 und 9025 Schalom /SCHALOM, SCHALOM AIRCATERING. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-8054/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung: dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) mit zwei Verfügungen vom 24.Oktober 2007 die Widersprüche Nr. 8776 und 9025 abgewiesen hat, dass die X._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügungen mit Beschwerde vom 26. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. November 2007 einen Kostenvorschuss verlangt hat und der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt hat, um ihre Beschwerde zu verbessern, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2008 ihre Beschwerde ohne Angabe von Gründen zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gericht, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, auch prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei die Parteientschädigung grundsätzlich jener Partei auferlegt wird, die die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend von der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE), B-8054/2007 dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch keine notwendigen Auslagen erwachsen sind, und deshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist, dass dieser Entscheid gemäss Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref.: Widerspruchserfahren Nr. 8776 und Nr. 9025; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher Versand: 22. Januar 2008 Seite 3

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