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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2026 B-7874/2025

25 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,609 parole·~33 min·3

Riassunto

Ausstand | Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-2845/2024

Testo integrale

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Abteilung II B-7874/2025

Zwischenentscheid v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Richter Marc Steiner, Richterin Vera Marantelli, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien Dmitry Alexandrovich Pumpyansky, vertreten durch die Rechtsanwälte Tamir Livschitz und/oder Anja Vogt, Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-2845/2024.

B-7874/2025 Sachverhalt: A. A.a Als Reaktion auf die militärische Intervention von Russland in der Ukraine hat der Bundesrat am 28. Februar 2022 beschlossen, die Sanktionen der Europäischen Union (nachfolgend EU) gegen Russland zu übernehmen und somit deren Wirkung zu verstärken. Die Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wurde durch die neue Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ersetzt (SR 946.231.176.72; nachfolgend Ukraine-Verordnung). Diese neue Verordnung sieht insbesondere vor, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt werden, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 8 der Ukraine- Verordnung (Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung) befinden. Dazu gehört Dmitry Alexandrovich Pumpyansky sowie sein Sohn, Alexander Pumpyansky. A.b Der Rat der Europäischen Union hat den Beschluss (GASP) 2022/397 vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Massnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 80/31; siehe auch: Durchführungsverordnung [EU] 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. L 80/1), angenommen. Die Eintragung von Dmitry Alexandrovich Pumpyanskys und seines Sohnes enthielten folgenden Vermerk: Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste Alexander Dmitrievich PUMPYANSKY (Александр Дмитриевич ПУМПЯНСКИЙ) Geburtsdatum: 16.5.1987 Geburtsort: Jekaterinburg, Russische Föderation Alexander Dmitrievich PUMPYANSKY ist der Sohn von Dmitry Alexandrovich PUMPYANSKY, dem russischen Vorstandsvorsitzenden der PJSC Pipe Metallurgical Company, einem weltweit agierenden russischen Hersteller von Stahlrohren für die Öl- 9.3.2022

B-7874/2025 Funktion: Vorstandsvorsitzender PJSC Pipe Metallurgical Company Staatsangehörigkeit: Russisch Geschlecht: männlich und Gasindustrie. Er ist auch ein Vorsitzender und ein Mitglied im Vorstand der Sinara- Gruppe. Beide Unternehmen arbeiten mit den Behörden der Russischen Föderation und staatseigenen Unternehmen wie der Russischen Eisenbahn, Gazprom und Rosneft zusammen und profitieren von dieser Zusammenarbeit. Er ist daher eine natürliche Person mit Verbindungen zu einem führenden Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dienen. Außerdem unterstützt Alexander Dmitrievich PUMPYANSKY die Regierung der Russischen Föderation materiell oder finanziell und profitiert von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist. Dmitry Alexandrovich PUMPYANSKY (alias Dmitry A. PUMPIANSKY) (Дмитрий Алekcандрович ПУМПЯНСКИЙ) Geburtsdatum: 22.3.1964 Geburtsort: Ulan-Ude, Russische Föderation Funktion: Vorstandsvorsitzender von PJSC Pipe Metallurgic Company, Vorsitzender und Mitglied des Vorstands der Sinara- Gruppe. Staatsangehörigkeit: Dmitry Alexandrovich PUMPYANSKY ist der Vorstandsvorsitzende von PJSC Pipe Metallurgic Company sowie Vorsitzender und ein Mitglied im Vorstand der Sinara-Gruppe. Er arbeitet also mit den Behörden der Russischen Föderation und staatseigenen Unternehmen wie der Russischen Eisenbahn, Gazprom und Rosneft zusammen und profitiert von dieser Zusammenarbeit. Folglich ist er in Bereichen der Wirtschaft tätig, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dienen. Dmitry Alexandrovich PUMPYANSKY nahm nach Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine, am 24. Februar 2022, zusammen mit 36 anderen Geschäftsleuten an einem Treffen mit Präsident Vladimir Putin 9.3.2022

B-7874/2025 Russisch Geschlecht: männlich und anderen Mitgliedern der russischen Regierung teil, um die Folgen des Vorgehens nach den westlichen Sanktionen zu erörtern. Der Umstand, dass er zu dieser Zusammenkunft eingeladen wurde, zeigt, dass er zum engsten Kreis Vladimir Putins gehört und dass er Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt oder umsetzt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. Ferner wird daran deutlich, dass er zu den führenden Geschäftsleuten gehört, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmenquelle dienen.

A.c Am 16. März 2022 wurde der Name von Dmitry Alexandrovich Pumpyansky sowie seines Sohnes mit identischer Begründung in englischer Sprache in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung aufgenommen. B. B.a Mit Schreiben vom 29. März 2022 beantragte der Sohn von Dmitry Alexandrovich Pumpyansky, sein Name sei aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung zu streichen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wies das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (nachfolgend Vorinstanz oder WBF) das Gesuch ab. B.b Dagegen erhob der Sohn von Dmitry Alexandrovich Pumpyansky mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 wurde die Beschwerde in Dreierbesetzung abgewiesen (Verfahrensnummer B-3584/2023). Der Spruchkörper bestand aus Pietro Angeli-Busi (Vorsitz), Jean-Luc Baechler und Christian Winiger sowie Gerichtsschreiber Sébastien Gaeschlin.

B-7874/2025 B.c Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Sohn von Dmitry Alexandrovich Pumpyansky Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_477/2025). C. C.a Dmitry Alexandrovich Pumpyansky reichte seinerseits am 14. Dezember 2022 ein Gesuch um Streichung seines Namens aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung ein. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 28. März 2024 ab. C.b Dagegen erhob Dmitry Alexandrovich Pumpyansky (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kostenauflage zulasten der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Name sei aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung zu streichen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.c Mit Eingabe vom 24. September 2024 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dass der Eintrag des Beschwerdeführers in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung geändert worden sei, ohne dass der Name gestrichen wurde. C.d Aufgrund der Änderung der Eintragung beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 die Herausgabe und Einsicht der vorinstanzlichen Akten in Bezug auf die Änderung vom 24. September 2024. C.e Mit Schreiben vom 20. November 2024 reichte die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten (inkl. derjenigen in Bezug auf die Änderung vom 24. September 2024) ein, woraufhin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde gewährt wurde. C.f Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 6. Januar 2025 eine Ergänzung seiner Beschwerde ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt. C.g Daraufhin reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung vom 7. März 2025 ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

B-7874/2025 C.h Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Mai 2025 und die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 18. August 2025, wobei beide an ihren Anträgen festhielten. C.i Mit Triplik vom 12. September 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik Stellung und beantragte die Bekanntgabe des Spruchkörpers. C.j Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Spruchkörper aus Richter Christian Winiger (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter), Richterin Vera Marantelli und Richter Pietro Angeli-Busi bestehe und Thomas Reidy als Gerichtsschreiber eingesetzt sei. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 15. Oktober 2025 angesetzt, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die vorgenannten Personen einzureichen. C.k Im Schreiben vom 1. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Eintrag in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung geändert wurde, weshalb er die Herausgabe und Einsicht in die Akten in Bezug auf die Änderung vom 30. September 2025 fordere und ihm nach erfolgter Einsicht eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen sei. C.l Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 stellte Dmitry Alexandrovich Pumpyansky (nachfolgend Gesuchsteller) ein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter Christian Winiger sowie Richter Pietro Angeli-Busi. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die beiden Richter seien bereits im Verfahren B-3584/2023 Teil des Spruchkörpers gewesen, das die Streichung des Namens seines Sohnes aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung betreffe. Sie hätten sich in diesem Urteil wiederholt, detailliert und wertend zur Person und den Aktivitäten des Gesuchstellers geäussert. Dabei handle es sich um Kernthemen, die auch vorliegend entscheidend sein würden. Die beiden Bundesverwaltungsrichter hätten sich deshalb bereits abschliessend festgelegt, dass es sich beim Gesuchsteller nach wie vor um einen zu sanktionierenden Geschäftsmann handle. Entsprechend seien sie befangen und hätten in den Ausstand zu treten. D. D.a Gestützt auf diese Ausstandsbegehren eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein gesondertes Ausstandsverfahren (B-7874/2025). D.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 wurde dem Gesuchsteller der Spruchkörper für das Ausstandsverfahren mitgeteilt. Gleichzeitig

B-7874/2025 wurde verfügt, dass die Akten der Verfahren B-3584/2023 und B-2845/2024 beigezogen werden. Den Bundesverwaltungsrichtern Christian Winiger und Pietro Angeli-Busi wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausstandsbegehren gegeben. D.c Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 bestreitet Richter Christian Winiger das Vorliegen eines Ausstandsgrundes, allerdings trete er freiwillig in den Ausstand. Im gleichen Sinne liess sich Richter Pietro Angeli-Busi vernehmen. D.d Den Parteien wurden die Stellungnahmen der beiden Richter zugestellt und ihnen wurde freigestellt, sich dazu vernehmen zu lassen. D.e Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 beantragte der Gesuchsteller die Abschreibung des Ausstandsverfahrens, da die beiden Richter bereits in den Ausstand getreten seien. Eventualiter seien die Ausstandsbegehren gutzuheissen, da insbesondere Richter Christian Winiger in seiner Stellungnahme eingestanden habe, dass es sich teilweise um denselben Sachverhalt handle und die Angelegenheit nicht mehr in jeder Hinsicht offen sei. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. D.f Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die betroffenen Bundesverwaltungsrichter auf eine Stellungnahme verzichten und kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde.

B-7874/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten nach Art. 38 VGG sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG), wobei sich das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren nach dem VwVG richtet (Urteil des BVGer B-4237/2018 vom 9. August 2018 E. 2.3). 1.3 Das Ausstandsbegehren wurde im Beschwerdeverfahren B-2845/2024 gestellt. Diesem Verfahren liegt die vom Gesuchsteller angefochtene Verfügung des WBF betreffend Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zugrunde, wonach der Name des Gesuchstellers nicht aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung gestrichen werde. Die Verfügung stützt sich insbesondere auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung, die in Anwendung von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG, SR 946.231) erlassen wurde. Entsprechend handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG. Als Vorinstanz hat das WBF als Departement (Art. 33 Bst. d VGG) verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde im Verfahren B-2845/2024 zuständig (Urteile des BVGer B-3584/2023 vom 23. Juni 2025 E. 1.1; B-4084/2023 vom 18. März 2025 E. 1). Im Rahmen dieses Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Urteil des BVGer C-7835/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3). 1.4 Nach Art. 36 Abs. 1 BGG hat die Partei, welche den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie

B-7874/2025 ihr Ablehnungsrecht (BGE 140 I 240 E. 2.4). Nach Art. 37 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand, wenn diese den Ausstandsgrund bestreitet, wobei praxisgemäss der Entscheid in Ausstandsverfahren regelmässig von drei Richterinnen bzw. Richtern getroffen wird (Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1], Zwischenentscheid des BVGer B-4117/2020 vom 30. September 2020 E. 2.1). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Ferner kann über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei beziehungsweise der Vorinstanz entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller reichte seine Eingabe innert Frist gemäss Verfügung vom 16. September 2025 ein. 1.5 1.5.1 Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2025 auf das hängige Grundverfahren B-2845/2024, in welchem er Partei ist. Folglich ist er zur Einreichung von Ausstandsbegehren grundsätzlich berechtigt (Art. 36 Abs. 1 BGG). Erforderlich ist jedoch, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an seinem Gesuch hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteil des BGer 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BVGE 2007/12 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist vorliegend, ob der Gesuchsteller auch nach der Erklärung der beiden Richter, es liege ihrer Meinung nach kein Ausstandsgrund vor, sie würden aber freiwillig in den Ausstand treten, ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Ausstandsgesuche hat. Ein schutzwürdiges

B-7874/2025 Interesse an der materiellen Beurteilung der vorliegenden Ausstandsgesuche fehlt, wenn Richter freiwillig in den Ausstand treten können, obwohl sie das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestreiten. 1.5.2 Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, das Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da die betroffenen Richter freiwillig in den Ausstand getreten seien. Die Richter seien nicht leichthin in den Ausstand getreten und würden sich dadurch nicht der richterlichen Aufgabe entziehen. Entsprechend begründe weder der freiwillige Ausstand noch dessen Annahme ohne materielle Prüfung eine Verletzung des Anspruchs auf ein gesetzlich bestimmtes und ordnungsgemäss besetztes Gericht. Zudem sei das Ziel des Ausstandsbegehrens erreicht, weshalb eine materielle Beurteilung lediglich zu einem unnötigen prozessualen Leerlauf führen würde. 1.5.3 Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl grundrechtlicher Anspruch als auch institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (BGE 149 I 14 E. 5.3.2), wobei letztere nicht nur grundrechtlich, sondern auch organisationsrechtlich, geschützt ist (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 28). Die richterliche Unabhängigkeit beansprucht Geltung als objektives Grundprinzip, das die gesamte Staatstätigkeit bindet, wie Grundrechte überhaupt (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.4 für das Willkürverbot). So müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an diese gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 1 und 3 BV). Sie werden so zu einem für alle staatlichen Behörden geltenden Leistungsgrundsatz und Gestaltungsauftrag (KIENER, a.a.O., S. 325 m.w.H.). Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, einen grundrechtlichen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. nachfolgend E. 2.3). Der Begriff der Befangenheit bei der Selbstablehnung eines Richters ist derselbe wie bei der Ablehnung eines Richters durch eine Partei (Urteile des BGer 1P.743/2006 vom 19. Januar 2007 E. 3.2; 1P.156/2002 vom 3. Juni 2002 E. 3.2). Die richterliche Unabhängigkeit und der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ergänzen sich. Wenn objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

B-7874/2025 des gesetzlichen Richters bestehen, dann und nur dann ist ihm die Mitwirkung am Urteil untersagt (KIENER, a.a.O., S. 87). Wird ein Richter, dessen Unabhängigkeit nicht bezweifelt wird, aus dem Spruchkörper entfernt, ist die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt (KIENER, a.a.O., S. 87). Wenn ein Ausstandsbegehren ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird, ist das Gericht unrichtig besetzt und der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter bzw. ein durch Gesetz geschaffenes Gericht ist verletzt (BGE 149 I 153 E. 2.2; 137 I 340 E. 2.2.1; 108 Ia 48 E. 1 und 3; BVGE 2015/16 E. 3.3.2). Gleiches muss gelten, wenn die Behörde einem unbegründeten Ausstandsgesuch eines ihrer Mitglieder stattgibt (BVGE 2015/16 E. 3.3.2). Es ist nicht zulässig, dass sich eine Amtsperson vorschnell als befangen erklärt oder ohne stichhaltigen Grund in den Ausstand tritt (BVGE 2015/16 E. 3.3.2). Nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, darf unbesehen hingenommen werden, da ansonsten die verfassungsmässige Garantie einer durch Rechtssatz bestimmte Gerichtsordnung verletzt wird (BGE 116 Ia 28 E. 2c; BGE 105 Ia 157 E. 6c; Urteil des BGer 1P.156/2002 vom 3. Juni 2002 E. 3.2; BVGE 2015/16 E. 3.4.3; AUBRY GIRARDIN FLORENCE, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 37 Rz. 5). Ob sich ein Richter selbst für befangen hält oder im Gegenteil davon überzeugt ist, sein Verfahren mit der notwendigen Offenheit und Unabhängigkeit zu führen, ist für sich allein genommen nicht ausschlaggebend. Weder kann sich ein Richter, dessen Unabhängigkeit angezweifelt wird, durch die Erklärung im Verfahren halten, er fühle sich nicht befangen, noch kann ein Richter aufgrund der blossen Erklärung seiner Befangenheit aus dem Verfahren ausscheiden (KIENER, a.a.O., S. 70 m.w.H.). Weil eine Befangenheit als innerer Zustand kaum zu beweisen ist, gilt es zu prüfen, ob die subjektiven Einschätzungen der Parteien oder der Richter objektiv gerechtfertigt sind und damit auf Umständen gründen, die den objektiv begründeten Verdacht einer Befangenheit erwecken (KIENER, a.a.O., S. 71). Diese Objektivierung subjektiver Befürchtungen blendet besondere Emotionalitäten und Empfindlichkeiten aus und relativiert vorschnelle Festlegungen und Wertungen, wodurch mit Blick auf die Richter der Gefahr vorgebeugt wird, dass sich diese vorschnell unerwünschter Verfahren entledigen. Bei Fehlen eines Ausstandsgrunds hat namentlich eine allfällige Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache durch den ursprünglich vorgesehenen Spruchkörper und nicht durch andere Richter oder Richterinnen beurteilt wird (Urteile des BVGer B-4237/2018 vom 9. August 2018 E. 3.1; A-4650/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2; A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.3).

B-7874/2025 Die Garantie der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz gehört zu den unverbrüchlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung, deren prinzipielle Gehalte grundsätzlich einschränkungsresistent sind (KIENER, a.a.O., S. 320 m.w.H.). Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende organisationsrechtliche Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf die Bildung des Spruchkörpers im Einzelfall beziehungsweise auf die gesetzlich bestimmte Gerichtsperson (BVGE 2022 I/2 E. 4.3; Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2.1), wobei ein pflichtgemässes, nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen nicht ausgeschlossen ist (BGE 149 I 153 E. 2.2; 144 I 70 E. 5.1). Die Garantie des auf Gesetz beruhenden Gerichts ist bei jeder Abweichung von der gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammensetzung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (KIENER, a.a.O., S. 312). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen den Anspruch von Art. 30 Abs. 1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2). Ist der Spruchkörper einmal besetzt, verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht für seine Änderung im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe (BGE 149 I 153 E. 2.2; Urteil des BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2, nicht publ. in BGE 142 I 93). Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1). Eine Verletzung liegt insbesondere vor, wenn Richterinnen und Richter in den Ausstand versetzt werden, obwohl hierfür kein sachlicher Grund besteht oder in hängigen Verfahren ohne sachlichen Grund und ohne gesetzliche Ermächtigung ausgeschaut werden (KIENER, a.a.O., S. 312 m.w.H.; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 223). Die richterliche Unabhängigkeit erschöpft sich nicht in einem individuell-freiheitsrechtlichen Anspruch, sondern liegt auch im öffentlichen Interesse an einer rechtsstaatlichen Justiz, weshalb auf ein verfassungskonformes Gericht im Einzelfall nicht verzichtet werden kann (KIENER, a.a.O., S. 357 m.w.H.; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., S. 89). Die Zusammensetzung der Behörde wird nach den Regeln des Verfahrensoder Organisationsrechts festgelegt. Entscheidet die Behörde, obwohl sie

B-7874/2025 nicht ordnungsgemäss besetzt ist, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 142 I 172 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilung nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement (Art. 24 VGG). Gestützt darauf sowie auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG hat das Bundesverwaltungsgericht das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) erlassen. Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt, wobei die Zuteilung unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge sowie unter Berücksichtigung der Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten, der Arbeitssprachen, des Beschäftigungsgrades und der Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Ausstandsgründe und der Geschäftslast erfolgt (Art. 31 Abs. 1 und 2 VGR). Bei der Zuteilung können weiter die Punkte in Abs. 3 berücksichtigt werden, wobei ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden können (Abs. 5 VGR). Das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach diesen Vorschriften bestimmt (Art. 32 Abs. 1 VGR; vgl. zum Ganzen: BVGE 2022 I/2 E. 4.4). Eine Anpassung eines gebildeten Spruchkörpers kann aus wichtigen sachlichen Gründen erfolgen, wozu insbesondere Ausstandgründe zählen (Art. 32a Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 lit. d VGR). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). 1.5.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Ausstandsgesuche gestellt. Die betroffenen Richter haben daraufhin den Ausstand erklärt, aber gleichzeitig das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten. Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass die Einschätzung der betroffenen Richter zur Frage, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, berücksichtigt wird und nicht, ob sie den Ausstand erklären. Soweit auf die Erklärung der betroffenen Richter abgestellt wird, sprechen sie gegen das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Soweit der grundrechtliche Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 BV betroffen ist, ist für dessen Verletzung grundsätzlich erforderlich, dass sich die Vorinstanz darauf berufen kann bzw. Grundrechtsträgerin ist. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann jedoch offenbleiben, da die richterliche Unabhängigkeit neben dem grundrechtlichen Anspruch auch die institutionelle Garantie der richterlichen Behörden garantiert. Diese, sowie im Übrigen auch die

B-7874/2025 spezifischen organisationsrechtlichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichts, lassen einen freiwilligen Ausstand nicht zu. Damit ein ursprünglich gebildeter Spruchkörper angepasst werden kann, müssen wichtige bzw. hinreichend sachliche Gründe vorliegen. Zu diesen Gründen, welche die Anpassung eines Spruchkörpers rechtfertigen, zählen insbesondere Ausstandsgründe. Kein wichtiger oder hinreichend sachlicher Grund stellt jedoch eine freiwillige Ausstandserklärung dar, wenn gleichzeitig das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneint wird. Gemäss der gesetzlichen Ordnung ist für den Fall, dass eine Richterin oder ein Richter den Ausstandsgrund bestreitet, ein Entscheid der Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson vorgesehen (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall bestreiten die betroffenen Richter den Ausstandsgrund, weshalb ein Entscheid der Abteilung vorgesehen ist. Dies schliesst einen freiwilligen Ausstand der betroffenen Richter aus. Entsprechend ist über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes formell zu entscheiden. Damit besteht seitens des Gesuchstellers (immer noch) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Ausstandsgesuche und das Verfahren wurde nicht gegenstandslos. Somit ist der Antrag des Gesuchstellers auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen und auf den Eventualantrag auf Gutheissung der Ausstandsbegehren ist einzutreten. 1.6 Da im Übrigen auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch gegen die beiden Bundesverwaltungsrichter damit, dass sie im Entscheid B-3584/2023 vom 23. Juni 2025 eine Voreingenommenheit in Bezug auf den Gesuchsteller zum Ausdruck gebracht hätten. Sie hätten sich wiederholt, detailliert und wertend zur Person und den Aktivitäten des Gesuchstellers geäussert, wobei diese Aussagen über einen blossen Kontextrahmen hinausgegangen seien und Kernthemen betroffen hätten, die in seinem Beschwerdeverfahren (B-2845/2024) entscheidend sein würden (Einfluss, fortdauernde geschäftliche Tätigkeit, Ernsthaftigkeit von Rücktritten/Desinvestitionen und Umgehungsrisiko). Sie hätten sich insbesondere bereits abschliessend festgelegt, dass es sich beim Gesuchsteller nach wie vor um einen sanktionswürdigen Geschäftsmann handle und dass die Veräusserung der Anteile an TMK sowie an der Sinara Gruppe und alle Rücktritte lediglich

B-7874/2025 vordergründig erfolgt seien, um sich der Sanktionierung zu entziehen. Damit entstehe der Anschein der Befangenheit, womit ein Ausstandsgrund gegeben sei. 2.2 In ihren Stellungnahmen führten die Richter Christian Winiger und Pietro Angeli-Busi aus, es liege kein Ausstandsgrund vor. So begründe die Mitwirkung in einem früheren Verfahren desselben Gerichts für sich alleine keinen Ausstandsgrund. Sie erachten sich in dieser Angelegenheit grundsätzlich weiterhin als unbefangen und unvoreingenommen. 2.3 2.3.1 Die hier anwendbare Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BVGE 2007/5 E. 2.2). 2.3.2 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; c. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; d. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Art. 34 Abs. 1 BGG). 2.3.3 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand (Urteil des BGer 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.3). Eine Befangenheit liegt vor, wenn Umstände dargetan sind, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 140 III 221 E. 4.1). Solche Umstände können in

B-7874/2025 einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der Parteien (BGE 131 I 24 E. 1.1 m.H.). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1; 133 I 1 E. 6.2). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben und die Zuständigkeitsordnung soll nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten (BGE 114 Ia 50 E. 3b) und von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil des BGer 1B_298/2010 vom 3. November 2010 E. 2.1 m.w.H.). 2.3.4 Ein Ausstandsgesuch kann grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis beziehungsweise dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet werden (Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4; Urteil des BVGer C-7835/2024 vom 21. Februar 2025 E. 5.3; Zwischenentscheid des BVGer B-4117/2020 vom 30. September 2020 E. 2.1). Verfahrens- und Einschätzungsfehler sowie selbst falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck von Voreingenommenheit (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_221/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1) und vermögen, ohne dass weitere erhebliche Umstände hinzuträten, die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise in Frage zu stellen (Urteil des BVGer B-4237/2018 vom 9. August 2018 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Grundsätzlich keine unzulässige Mehrfachbefassung liegt bei einer Gerichtsperson vor, die an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt (BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteil des BGer 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4) oder die beim Revisionsentscheid mitwirken und bereits beim angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben (Urteil des BGer 4F_18/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1.2).

B-7874/2025 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG, der auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt, stellt die Mitwirkung an einem früheren Verfahren für sich allein kein Ausstandsgrund dar (Urteil des BGer 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal in gleicher Funktion befasst waren. In einem solchen Fall stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in wichtigen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welche sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind, inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen und wie gross der Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1). Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6325/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.4). Allein der Umstand, dass sich ein vorgesehener Spruchkörper bereits in einem abgeschlossenen Verfahren mit der gleichen Sache befasst hat, führt mithin nicht dazu, dass die beteiligten Gerichtspersonen unter dem Anschein der Befangenheit stehen (BGE 114 Ia 50 E. 3d; Urteil des BGer 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2; Urteil des BVGer A-6592/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3; Zwischenentscheide des BVGer B-4117/2020 vom 30. September 2020 E. 2.1; B-6887/2019 vom 10. Februar 2020; A-1184/2019 vom 23. April 2019 E. 2.3.1). Dies trifft auch dann zu, wenn die Sachverhalte lediglich geringfügig ändern (Urteile des BGer 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; 2C_219/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2). Das Bundesgericht hat in einem Verfahren, bei dem mit einem früheren Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang vorlag und bei dem die gleiche Frage Kernthema des Verfahrens war, eine Befangenheit des Spruchkörpers des ersten Verfahrens beim zweiten Verfahren verneint, auch wenn die hängigen Verfahren durch den ersten Entscheid zumindest teilweise präjudiziert und "vorentschieden" wurden (Urteil des BGer 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.3, 2.7 und 2.8; vgl. auch Zwischenentscheid des BVGer B-6887/2019 vom 10. Februar 2020,

B-7874/2025 wonach der Entscheid in einem Pilotfall oder Grundsatzurteil für sich allein keine Befangenheit begründet). Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen (Urteil des BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2). Hierfür müssten weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzutreten (Urteile des Bundesgerichts 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.3; 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2). Es wird angenommen und erwartet, dass die Gerichtspersonen die Streitsache objektiv und unparteiisch behandeln und so die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-6592/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3). 2.4 Vorliegend begründet der Gesuchsteller die Befangenheit der Richter mit den Erwägungen im Entscheid im Verfahren B-3584/2023. 2.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die Richter hätten sich bereits festgelegt, dass es sich bei ihm um einen einflussreichen Geschäftsmann handle, der in Russland in einem Wirtschaftsbereich tätig ist, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt (E. 7.5.2.1, 7.5.2.2, 7.5.2.4, 7.5.3, 8.4.1 und 8.4.2 des Entscheids des BVGer B-3584/2023 vom 25. Juni 2025). Im Verfahren des Sohnes des Gesuchstellers wurde beurteilt, ob er (immer noch) mit einem einflussreichen Geschäftsmann (dem Gesuchsteller) verbunden angesehen werden kann, der in Russland in einem Wirtschaftsbereich tätig ist, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt, und von diesem profitiert (E. 7.2.5 des Entscheids des BVGer B-3584/2023 vom 25. Juni 2025). Die Frage, ob es sich beim Gesuchsteller um einen einflussreichen Geschäftsmann im vorgenannten Sinn handelt, musste somit im Verfahren B-3584/2023 vorfrageweise behandelt werden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Stellung und zu den Tätigkeiten des Gesuchstellers, aufgrund derer er als einflussreicher Geschäftsmann angesehen wurde, der in Russland in einem Wirtschaftsbereich tätig ist, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt, blieben im Beschwerdeverfahren weitgehend unbestritten (vgl. insbesondere E. 7.3.1, E. 7.4 und E. 7.5.2.1 des Entscheids des BVGer B-3584/2023 vom 25. Juni 2025). Stattdessen brachte der Sohn des Beschwerdeführers vor, er habe nie Führungs- oder operative Tätigkeiten in den Unternehmen seines Vaters ausgeübt und er sei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mit dem Gesuchsteller verbunden

B-7874/2025 gewesen (E. 7.5.2 des Entscheids des BVGer B-3584/2023 vom 25. Juni 2025). Die Richter haben im Beschwerdeverfahren B-3584/2023 zu Recht vorfrageweise geprüft, ob es sich beim Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt um einen einflussreichen Geschäftsmann gehandelt hat, und haben dies insbesondere aufgrund der weitgehend unbestrittenen Sachdarstellungen der Vorinstanz bejaht (E. 7.4 des Entscheids des BVGer B-3584/2023 vom 25. Juni 2025). Wie vorstehend dargelegt (E. 2.3.4), begründet die Mitwirkung in einem anderen Fall, in dem die gleiche (Sach- oder Rechts-)Frage zu entscheiden war, für sich allein keine Befangenheit. Die Richter haben im Entscheid zudem explizit festgehalten, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Sanktionen gegen den Gesuchsteller nicht Gegenstand des Verfahrens bilden und deshalb nicht im Detail geprüft werden müssen (E. 7.5.2.1 des Entscheids des BVGer B-3584/2023 vom 25. Juni 2025). In Verfahren wie dem vorliegenden gilt es zudem die jeweilige Situation zu berücksichtigen, die sich naturgemäss ändern kann, weshalb nicht zwangsläufig der identische Sachverhalt vorliegt. Darauf deuten auch die Ausführungen in E. 7.5.3 hin, wonach die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung gestrichen wird, ausdrücklich genannt wird (vgl. auch E. 7.2.5 des Entscheids des BVGer B-3584/2023 vom 25. Juni 2025). Die Richter sind (zu Recht) auf die Stellungen und die Tätigkeiten des Gesuchstellers eingegangen und haben dabei explizit festgehalten, die Rechtmässigkeit der Sanktionen gegen den Gesuchsteller sei nicht Verfahrensgegenstand und müsse nicht vertieft geprüft werden. Sie haben somit die Rechtmässigkeit der Sanktionen, was Verfahrensgegenstand des vorliegend zu beurteilenden Hauptverfahrens ist, explizit nicht beurteilt oder vertieft geprüft, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie sich bereits abschliessend festgelegt haben. 2.4.2 Einen weiteren Grund für die Befangenheit erblickt der Gesuchsteller in den Erwägungen betreffend die Rücktritte und den Verkauf der Anteile an TMK und der Sinara Gruppe (E. 7.3.1, 7.5.1, 7.5.2.1, 7.5.2.3 und 7.5.2.4). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, es hege erhebliche Zweifel, dass der Sohn des Gesuchstellers seine Funktionen bei der TMK und der Sinara Gruppe tatsächlich aufgegeben habe, da die Rücktrittsschreiben unmittelbar nach Verhängung der EU-Sanktionen verfasst wurden. Diese Überlegungen würden prima facie auch für den Gesuchsteller gelten. Das Gericht und die Richter haben allerdings deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen höchstens prima facie für den Gesuchsteller gelten würden, und haben diesbezüglich

B-7874/2025 ausdrücklich noch keine abschliessende Beurteilung vorgenommen. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass beim Gesuchsteller zusätzliche oder andere Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, was sich schon daraus ergibt, dass beim Sohn des Gesuchstellers aufgrund mangelnder Transparenz über seine wirtschaftlichen Aktivitäten bislang andere Sachverhaltselemente im Vordergrund standen. Selbst wenn beim vorliegenden Verfahren und dem vorherigen Beschwerdeverfahren eine vermeintlich gleiche Sach- und Rechtslage vorliegen würde, läge nicht der gleiche, konkrete Einzelfall dar, weshalb auch kein Ausstandsgrund vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3). 2.4.3 Soweit sich der Gesuchsteller auf Erwägungen bezieht, die seine wirtschaftlichen und geschäftlichen Beziehungen zu seinem Sohn betreffen (E. 7.5.2.2, 7.5.2.4 und 7.5.3), sind diese vorliegend nicht relevant und damit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. 2.4.4 Aus der Selbstablehnung der beiden betroffenen Richter ergibt sich ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Dies insbesondere, weil die beiden betroffenen Richter einen Ausstandsgrund explizit verneint haben (vgl. BGVE 2015/16 E. 3.4.3). Weitere Ausstandsgründe werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. 2.5 Insgesamt ergibt sich, dass das Richtergremium im Verfahren B-3584/2023 den Sachverhalt in Bezug auf den Gesuchsteller nur, wo dies geboten war, mitberücksichtigt hat, ohne die Rechtmässigkeit der Sanktionen gegen den Gesuchsteller im Detail zu prüfen. Damit erscheint die richterliche Meinungsbildung in Bezug auf das vorliegende Verfahren nach wie vor offen. Abgesehen davon, darf und muss von einem Richter erwartet werden (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3), dass er die neuen, leicht abweichenden Sachverhalte und neuen Argumente objektiv und unparteiisch beurteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_1124/2013 E. 2.3). Bei den betroffenen Richtern besteht insofern kein Anschein der Befangenheit. 2.6 Die beiden Ausstandsgesuche sind daher abzuweisen. 3. Über die Kosten dieses Verfahrens ist im Verfahren B-2845/2024 zu befinden.

B-7874/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Ausstandsbegehren betreffend das Hauptverfahren B-2845/2024 werden abgewiesen. 2. Über die Kosten dieses Verfahrens wird im Verfahren B-2845/2024 entschieden. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und die betroffenen Richter.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Gabriel Schaub

B-7874/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 30. März 2026

B-7874/2025 Zustellung erfolgt an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – Bundesverwaltungsrichter Christian Winiger (im Hause) – Bundesverwaltungsrichter Pietro Angeli-Busi (im Hause)

B-7874/2025 — Bundesverwaltungsgericht 25.03.2026 B-7874/2025 — Swissrulings