Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7567/2010 Abschreibungsentscheid vom 27. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle, Gegenstand Beschaffungswesen - Projekt (1031) 601 E-Government Finanzen: Eingangsplattform für den Empfang von physischen und elektronischen Rechnungen.
B-7567/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (im Folgenden: Vergabestelle), handelnd für die Eidgenössische Finanzverwaltung, am 8. Oktober 2010 auf der Plattform SIMAP den Zuschlag vom 4. Oktober 2010 für die Vergabe im Projekt (1031) 601 E-Government Finanzen: Eingangsplattform für den Empfang von physischen und elektronischen Rechnungen publiziert hat, dass die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Zuschlag Beschwerde erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2010 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht, auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin, mit Verfügung vom 10. November 2010 superprovisorisch angeordnet hat, bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätten alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, zu unterbleiben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 18. November 2010 hauptsächlich beantragt, der Zuschlag sei nach dessen Aufhebung an sie zu erteilen, eventuell sei neu auszuschreiben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vergabestelle mit Verfügung vom 23. November 2010 aufgefordert hat, eine Vernehmlassung sowie die Vorakten einzureichen und gleichzeitig auch der Zuschlagsempfängerin die Möglichkeit gegeben hat, eine Stellungnahme abzugeben, dass die Vergabestelle am 13. Dezember 2010 den Abbruch des hier interessierenden Beschaffungsverfahrens und den Widerruf des Zuschlags auf der Plattform SIMAP publiziert hat, da infolge veränderter Rahmenbedingungen wesentliche Teile des Beschaffungsobjekts angepasst und präzisiert werden müssten, dass die Vergabestelle in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2010 unter anderem beantragt, das Beschwerdeverfahren sei bis zur Rechtskraft der Widerrufs- und Abbruchverfügung zu sistieren und
B-7567/2010 danach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei die Verfahrenskosten zu liquidieren und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen seien, dass sich in der Folge weder die Zuschlagsempfängerin noch die Vergabestelle haben vernehmen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 bis nach Ablauf der gegen die Widerrufs- und Abbruchverfügung laufenden Rechtsmittelfristen sistiert hat, dass während der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen die erwähnte Widerrufs- und Abbruchverfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Einzelrichter über die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren entscheidet, dass der Haupt- und der Eventualantrag der Beschwerde vom 22. Oktober 2010 bzw. der Beschwerdeverbesserung vom 18. November 2010 durch den Widerruf der Zuschlagsverfügung gegenstandslos geworden sind und das Beschwerdeverfahren demnach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von Verfahrenskosten befreit ist, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'800.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
B-7567/2010 dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise, A-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy
B-7567/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).