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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2008 B-7553/2007

8 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·540 parole·~3 min·1

Riassunto

Gebühren | Gebühr für die Verwendung eines Kartenausschnittes

Testo integrale

Abtei lung II B-7553/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2008 Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler. X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Landestopografie swisstopo, Vorinstanz. Gebühr für die Verwendung eines Kartenausschnittes. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7553/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: Dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2007 dem Beschwerdeführer gestützt auf die Verordnung vom 24. Mai 1995 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes (SR 510.622.1) Gebühren für die Benützung der Landeskarte 1:25'000 sowie Kosten für administrative Aufwendungen auferlegt hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Oktober 2007 (Versand: 11. Oktober 2007) beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) angefochten hat, dass das VBS diese Beschwerde am 17. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat, weil es sich nicht als zuständig erachtete, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Gebühren für die Benützung der Landeskarte vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Dezember 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), B-7553/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 150.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. JD072719; Gerichtsurkunde) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Kathrin Bigler B-7553/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 8. Januar 2008 Seite 4

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