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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2007 B-7547/2006

4 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·750 parole·~4 min·2

Riassunto

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Anerkennung eines Diploms

Testo integrale

072_d Abschreibungsverfügung vom 4. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Maria Amgwerd; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi V._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz betreffend Anerkennung eines Diploms. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung II B-7547/2006 {T 0/2}

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in: das Gesuch von V._______ an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) vom 6. November 2006, die Verfügung des Bundesamtes vom 20. November 2006, die dagegen von V._______ (Beschwerdeführerin) bei der Rekurskommission EVD anhängig gemachte Beschwerde vom 17. Dezember 2006, die Vernehmlassung des Bundesamtes vom 19. Februar 2007, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. April 2007, die Instruktionsverfügung vom 17. April 2007, die Wiedererwägungsverfügung des Bundesamtes vom 30. April 2007, die übrigen Akten in der Beschwerdesache, und in Erwägung: dass die Beschwerde bisher bei der Rekurskommission EVD hängig war, welche vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, BBG, AS 2003 4557; aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 35 zum VGG, AS 2006 2248), dass das Bundesverwaltungsgericht das bei der Rekurskommission EVD anhängig gemachte Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 18. Januar 2007 übernommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift, dass gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG das Bundesamt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, wobei die Praxis auch eine Wiedererwägung in einem späteren Zeitpunkt zulässt, solange eine solche vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz ergeht (VPB 63.79 E. 2 und 59.49 E. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 419; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 1324; FRITZ GYGi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 189 mit Hinweisen) dass das Bundesamt mit Verfügung vom 30. April 2007 den der Beschwerdeführerin am 21. September 2006 in Deutschland verliehenen Meistertitel im Augenoptikerhandwerk als mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleichwertig anerkannt hat, dass die gegen die ursprüngliche Verfügung vom 20. November 2006 gerichtete Beschwerde mit der wiedererwägungsweisen Anerkennung des Meistertitels mangels weiter bestehenden Rechtsschutzinteressen hinfällig geworden und das entsprechende

3 Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 878 und 1361; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 419 ), dass die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren entscheiden kann (Art. 23 Abs.1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen oder verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE), verfügt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Februar 2007 eingegangene Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- wird der Beschwerdeführerin aus der Bundeskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert dreissig Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) eingereicht werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). 5. Diese Verfügung geht an: - die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde, mit Beilage Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Barbara Aebi Versand am: 4. Mai 2007

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