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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 B-7543/2008

31 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·722 parole·~4 min·1

Riassunto

Absolute Ausschlussgründe | Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend teilweis...

Testo integrale

Abtei lung II B-7543/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 3 1 . März 2009 Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Katja Stöckli. X._______ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Loher, Thouvenin Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Vorinstanz. Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend teilweise Schutzverweigerung gegenüber IR Nr. 883'013 TRUCK- FIT (fig.). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7543/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Internationalen Marke Nr. 883'013 TRUCKFIT (fig.) ist und für diese unter anderem Schutz für die Schweiz beantragt hat, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) am 30. Mai 2007 eine vorläufige Schutzverweigerung für einen Teil der beantragten Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 4, 7, 9 (teilweise), 12, 37, 42 (teilweise) sowie 45 erliess, dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2007 eine Stellungnahme gegen die provisorischen Schutzverweigerung einreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 an ihrer Schutzverweigerung festhielt, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 25. November 2008 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'459.- leistete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. März 2009 die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), der Internationalen Marke Nr. 883'013 TRUCKFIT (fig.) für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Markenschutz gewährte und die Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend diejenigen Waren und Dienstleistungen widerrufen hat, für welche der internationalen Registrierung Nr. 883'013 die Schutzausdehnung verweigert wurde, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), B-7543/2008 dass der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, dass der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'459.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihre erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat und die Parteientschädigung daher von Amtes wegen auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist, dass bei Verfahren, in denen es keine unterliegende Partei gibt, die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen ist, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG) und die Vorinstanz daher zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten ist (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum [IGEG, SR 172.010.31]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'459.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen. B-7543/2008 5. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2009 wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. 6. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 5, Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref. IR Nr. 883'013; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Katja Stöckli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Seite 4

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