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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2009 B-7459/2008

4 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·785 parole·~4 min·3

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Testo integrale

Abtei lung II B-7459/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . M a i 2009 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Michael Barnikol. A._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Regionalzentrum Luzern, Alpenstrasse 6, Postfach 6583, 6000 Luzern 6, Vorinstanz. Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7459/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2008 das Gesuch gestellt hat, zum Zivildienst zugelassen zu werden; dass der Beschwerdeführer von der Zulassungskommission für den Zivildienst (Vorinstanz) am 30. Oktober 2008 angehört wurde; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 nicht zum Zivildienst zugelassen hat; dass sie zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren zu können; dass der Beschwerdeführer am 19. November 2008 gegen diesen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; dass das Zulassungsverfahren mit Inkrafttreten der revidierten Fassung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) auf den 1. April 2009 erheblich vereinfacht worden ist; dass gemäss alter Rechtsordnung Militärdienstpflichtige einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisteten, die sowohl im Gesuch als auch in der Anhörung vor der Zulassungskommission glaubhaft darlegten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren konnten (aArt. 1 Abs. 1, aArt. 16 und 18 ff. Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG, AS 2003 4843]), und dass der Gewissenskonflikt nach aArt. 1 Abs. 1 ZDG sich dadurch auszeichnete, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung berief, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt geriet; dass nach neuer Fassung des ZDG vom 3. Oktober 2008 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden Zivildienst leisten; B-7459/2008 dass Personen, die Zivildienst leisten wollen, künftig in einem schriftlichen Gesuch eine vorbehalts- und bedingungslose Erklärung abgeben müssen, aus der hervorgeht, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und bereit sind, Zivildienst zu leisten (Art. 16a f. ZDG); dass die Bereitschaft, einen Zivildienst zu leisten, der anderthalb mal so lange dauert wie der nicht geleistete Militärdienst, künftig als Beweis für das Vorhandensein von Gewissensgründen genügt (Tatbeweis, vgl. Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. Februar 2008, BBl 2008 2707); dass es hingegen nicht mehr Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst ist, das Bestehen eines Gewissenskonflikts glaubhaft darzulegen; dass laut Art. 83b ZDG Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nunmehr nach neuem Recht beurteilt werden; dass somit vorliegend die Vorschriften des ZDG in ihrer neuen Fassung vom 3. Oktober 2008 zur Anwendung kommen; dass die angefochtene Verfügung daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Einklang mit den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen steht, weshalb ein Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. a gegeben ist; dass gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist; dass die Zulassungskommissionen mit Inkrafttreten der revidierten Fassung vom 3. Oktober 2008 aufgehoben wurden (BBl 2008 2742); dass es sich in casu, im Lichte der neuen Gesetzgebung, insbesondere mit Hinweis auf Art. 1, 16a, 16b, 18 und 83b ZDG, rechtfertigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung des Zulassungsgesuches unter Beachtung B-7459/2008 der geänderten Zulassungsvoraussetzungen an die neu zuständige Vollzugsstelle zurückzuweisen; dass nach Art. 65 Abs. 1 ZDG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden kann (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist. B-7459/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 aufgehoben wird. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Zulassungsgesuches im Sinne der Erwägungen an die Vollzugsstelle überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebei-lagen) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Beilage: Vorakten) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Michael Barnikol Versand: 6. Mai 2009 Seite 5

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