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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2009 B-7434/2006

5 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·609 parole·~3 min·2

Riassunto

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 7022 Ashley's/Ashley

Testo integrale

Abtei lung II B-7434/2006 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 5 . August 2009 David Aschmann (Einzelrichter), Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. U._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Aldo Römpler, Beschwerdeführerin, gegen V._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Troller, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerspruchsverfahren Nr. 7022 Ashley's/Ashley. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-7434/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die angefochtene internationale Marke Nr. 817'332 ASHLEY am 4. März 2004 in der „Gazette de l'OMPI“ Nr. 2004/2 veröffentlicht worden ist, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2004 gestützt auf ihre internationale Marke Nr. 613'139 ASHLEY'S (fig.) Widerspruch erhoben hat, dass die Vorinstanz den Widerspruch mit Verfügung vom 3. August 2005 abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2005 gegen diese Verfügung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum (im Folgenden: „RKGE“) erhoben hat (Beschwerdeverfahren Nr. MA-WI 33/05), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- rechtzeitig geleistet hat, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 28. November 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt hat, dass die Beschwerdegegnerin am 29. März 2006 beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Nichtigkeitsklage betreffend den schweizerischen Anteil der internationalen Marke Nr. 613'139 ASHLEY'S (fig.) eingereicht hat (Verfahren Nr. HG 06 16), dass die RKGE das Verfahren auf Begehren der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung des oben genannten, vor dem Handelsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahrens sistiert hat, dass die RKGE das Beschwerdeverfahren MA-WI 33/05 mit Verfügung vom 15. November 2006 per 1. Januar 2007 an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. August 2009 mitgeteilt hat, dass die Parteien eine aussergerichtliche Einigung gefunden hätten und sie die Beschwerde zurückziehe, B-7434/2006 dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht daher als zufolge Rückzugs erledigt abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33b Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Verfahrenskosten erhebt, soweit eine gütliche Einigung zustande gekommen ist, dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zurückzuerstatten ist, dass angesichts dieses Verfahrensausgangs vorliegend keine Parteientschädigung zu sprechen ist, zumal die Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort verfassen musste und ihr daher kein wesentlicher Aufwand erwachsen ist (Art. 64 VwVG), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. August 2009 geht an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. B-7434/2006 5. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Akten zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziffer 1 und Akten zurück) - die Vorinstanz (Ref. W7022-bn/ule; Einschreiben; Beilage: gemäss Ziffer 1 und Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher Versand: 5. August 2009 Seite 4

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