Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-7365/2025
Urteil v o m 2 6 . M a i 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Gizem Yildiz.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister EHRA, Vorinstanz.
Gegenstand SHAB-Publikationen.
B-7365/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 7. August 2025 mit einem Schreiben an die Vorinstanz und beantragte, seine Löschung als Mitglied des Verwaltungsrats der X._______ AG vom (Datum) sei aufgrund eines Urteils des Kassationsgerichts des Kantons (Ort) vom (Datum) rückgängig zu machen bzw. er wieder als Verwaltungsratsmitglied einzutragen. B. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde am 7. August 2025 per E-Mail durch die Vorinstanz an das Handelsregisteramt des Kantons (Ort) weitergeleitet. C. Das kantonale Handelsregisteramt teilte dem Beschwerdeführer in einem Auskunftsschreiben vom 12. August 2025 mit, es könne von sich aus keine Korrektur vornehmen, wenn eine Eintragung aufgrund von formell richtigen und inhaltlich vollständigen Belegen erfolgt sei. Einsprachen gegen bereits erfolgte Eintragungen seien an das Zivilgericht zu verweisen. D. Mit zwei E-Mails vom 15. August 2025 leitete der Beschwerdeführer dieses Auskunftsschreiben an die Vorinstanz weiter und bat um entsprechende Anordnung, eventuell den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. E. Die Vorinstanz antwortete gleichentags, als Oberaufsicht über die kantonalen Handelsregisterämter genehmige sie deren Eintragungen, könne aber selbst keine anordnen. F. Nachdem die Vorinstanz auf die letzte E-Mail des Beschwerdeführers nicht mehr reagiert hatte, reichte Letzterer das gleiche Gesuch vom 15. August 2025 am 23. September 2025 bei der Vorinstanz nochmals ein. G. In einer E-Mail vom 23. September 2025 erklärte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut, sie sei unzuständig, und verwies ihn an das für den Sitz der Gesellschaft örtlich zuständige kantonale Handelsregisteramt.
B-7365/2025 H. Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2025 eine Beschwerde mit folgenden Anträgen beim Bundesverwaltungsgericht ein: 1. "Die aufgrund der Urteile des Handelsgerichts (Ort) vom (Datum) erfolgte Mutation in der SHAB Publikation No. (…) vom (Datum) «Das Handelsregister des Kantons (Ort) wird angewiesen, A._______ als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten (X._______ A.G.) im Handelsregister zu löschen und B._______ als Präsident des Verwaltungsrates sowie C._______ und D._______ als Mitglieder des Verwaltungsrates im Handelsregister wieder einzutragen» sei als ungültig aufzuheben und den Beschwerdeführer wieder als einziger Verwaltungsrat der X._______ A.G. einzutragen." 2. "Es sei festzustellen, dass die SHAB-Publikation No. (…) vom (Datum) betreffend die Löschung von Y._______ Stiftung vom Handelsgericht (Ort) ungültig ist. Diese Publikation sowie nachträgliche Bemerkung im SHAB-Publikation No. (…) vom (Datum) seien aufzuheben." 3. "Es sei festzustellen, dass der Stifter in der letztwilligen Verfügung vom (Datum) im Statut Ziffer I bestimmte: «Unter dem Namen Y._______ Stiftung wird mit Sitz in (Ort) eine Stiftung im Sinne von ZGB Art. 80 u ff. errichtet», so dass der Stifter eine gewöhnliche Stiftung errichtete und sie als eine gewöhnliche Stiftung der staatlichen Aufsichtsbehörde unterstellte, wie der Stifter unter Ziffer VII der letztwilligen Verfügung vom 13. März 2003 niederschrieb." I. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2025 wurde der Beschwerdeführer zu einer Beschwerdeverbesserung – insbesondere zur Einreichung der angefochtenen Verfügung – aufgefordert. J. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 antwortete er, dass er über keine anfechtbare Verfügung verfüge. K. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert.
B-7365/2025 L. In einer Vernehmlassung vom 17. November 2025 hält die Vorinstanz fest, es fehle in der vorliegenden Angelegenheit an einem Anfechtungsobjekt. Sie habe weder eine formelle noch eine informelle Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach durch die Vorinstanz darauf hingewiesen worden, dass sie weder Eintragungen in einem kantonalen Handelsregister vornehmen noch ein kantonales Handelsregisteramt verbindlich anweisen könne, eine Eintragung vorzunehmen. Die erneuten Eingaben des Beschwerdeführers seien daher wider besseres Wissen erfolgt. M. Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde die Vorinstanz ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie in vorliegender Angelegenheit den Erlass einer Verfügung über ihre Unzuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG in Betracht ziehe. N. Mit Schreiben vom 24. November 2025 hielt die Vorinstanz fest, sie habe ihre Unzuständigkeit bereits implizit kommuniziert, indem sie die Gesuche des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 VwVG an die zuständige Behörde weitergeleitet habe. Damit habe sie ihre Pflicht erfüllt und eine zusätzliche Verfügung über die Unzuständigkeit sei vorliegend aus prozessökonomischen Gründen nicht mehr erforderlich. Es könne jedoch argumentiert werden, dass die E-Mail der Vorinstanz vom 23. September 2025 in materieller Hinsicht eine (mangelhafte) Unzuständigkeitsverfügung sei. O. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind (BVGE 2021 IV/1 E. 1). 1.1 Es beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR. 172.021)
B-7365/2025 seiner Vorinstanzen (Art. 31 f. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR. 173.32]). 1.1.1 Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakten, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (vgl. Urteile des BVGer A-6772/2023, A-6773/2023 vom 5. März 2025 E. 4.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 849 ff. und 871 ff.). 1.1.2 Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 angibt, er habe keine anfechtbare Verfügung erhalten, stellt sich zunächst die Frage, ob die letzte E-Mail der Vorinstanz vom 23. September 2025 als eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hatte bereits in der E-Mail vom 15. August 2025 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie lediglich Eintragungen der kantonalen Handelsregisterämter genehmige, selbst jedoch keine vornehme und Ämter nicht anweise, welche vorzunehmen. In der E-Mail von 23. September 2025 erklärte sie dann explizit, für die Anliegen des Beschwerdeführers seien ausschliesslich die kantonalen Handelsregisterämter zuständig. Der Beschwerdeführer solle sich an das für den Sitz der Gesellschaft örtlich zuständige kantonale Handelsregisteramt wenden. Somit brachte sie in klarer Weise zum Ausdruck, dass sie sich als unzuständig erachte. Sie weigerte sich, sich materiell mit den Begehren des Beschwerdeführers zu befassen. Ihr Handeln kam im Ergebnis einem Nichteintreten auf seine Begehren gleich (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-1546/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.2). Damit erzeugte die Behörde eine auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung im Einzelfall. 1.1.3 Die E-Mail vom 23. September 2025 erfüllt demnach die Merkmale des materiellen Verfügungsbegriffs, auch wenn sie vorliegend nicht als solche bezeichnet wurde und die Rechtsmittelbelehrung fehlte (vgl. E. 1.1.1). Konkret handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid.
B-7365/2025 1.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. Urteile des BVGer B-6462/2023 vom 24. September 2024 E. 1.2; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist deshalb einzig die Frage, ob sie zu Recht darauf nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Sofern die Vorinstanz zutreffend nicht eingetreten ist, bleibt es bei diesem Nichteintretensentscheid. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur weiteren Beurteilung des Falls. Das Bundesverwaltungsgericht könnte den Fall nicht direkt inhaltlich entscheiden, da das einerseits zu einer Verfahrensverkürzung führen würde und andererseits die Streitsache auch nicht liquid wäre (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-7705/2025 vom 9. März 2026 E. 1.2). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren 1-3 vom 28. September 2025 im vorliegenden Verfahren beantragt, deren materielle Prüfung vorzunehmen, gehen seine Anträge über eine Rückweisung hinaus, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 Möchte der Beschwerdeführer jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht verneint hat.
B-7365/2025 3. Mit den Eingaben vom 7. August 2025 und 23. September 2025 meldete der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Änderungen im Handelsregister an bzw. stellte Eintragungsgesuche. 3.1 Der Handelsregisterverordnung liegt eine zwingende Kompetenzordnung und -abgrenzung zugrunde: Für die eigentliche Registerführung sind die kantonalen Handelsregisterämter zuständig (Art. 928 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR. 220]). Demgegenüber trifft die Vorinstanz – abgesehen von hier nicht relevanten weiteren Aufgaben – nur eine Genehmigungskompetenz (Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.41]). Diese Genehmigung muss sich dabei auf solche Eintragungen beschränken, die ihm das kantonale Handelsregister zuvor zur Prüfung unterbreitet hat. Dabei regeln die Art. 31-35 HRegV den Ablauf dieses Verfahrens. Aufgrund der geschilderten Vorlagepflicht darf die Vorinstanz nicht von sich aus die Bereinigung der kantonalen Handelsregister anordnen bzw. von sich aus Eintragungen vornehmen (vgl. Urteil des BGer 4A_64/2024 vom 26. Juni 2024, E. 4.2). 3.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Unzuständigkeit zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.2). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 750.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 250.– wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. Den Restbetrag von Fr. 5'00.– hat der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
B-7365/2025 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-7365/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 250.– dem von ihm in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Den Restbetrag von Fr. 500.– hat der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Gizem Yildiz
B-7365/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Juni 2026
B-7365/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. SHAB-Publikation No. (…); Gerichtsurkunde) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)