Abtei lung II B-7252/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 3 1 . März 2008 Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. X._______, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Blum Rechtsanwälte, Usteristrasse 14, Postfach 3880, 8021 Zürich Beschwerdeführerin, gegen Y._______, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Christian Bär, Binder Rechtsanwälte, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden Zuschlagsempfängerin, armasuisse, Bundesamt für Führungs-, Telematikund Ausbildungssysteme, Kasernenstrasse 19, 3003 Bern, vertreten durch Herrn Fürsprecher Dr. Wolfgang Straub und Herrn Fürsprecher Prof. Dr. Fridolin Walther, Effingerstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Vergabestelle. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien
B-7252/2007 Öffentliches Beschaffungswesen (Entwicklung, Lieferung und Installation eines EC 635 und eines AS 532 [Cougar] Simulators). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die armasuisse (Kommerz Ausbildungssysteme; nachfolgend: Vergabestelle) am 30. September 2005 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 190) unter dem Projekttitel "EC 635 & AS 532 (Cougar) Simulatoren" einen Lieferauftrag (Werkvertrag) im selektiven Verfahren ausgeschrieben hat, dass am 4. Oktober 2007 (publiziert am 5. Oktober 2007 im SHAB Nr. 193) der Zuschlag für die Entwicklung, Lieferung und Installation eines EC 635 und eines AS 532 (Cougar) Simulators an die Y._______ (Zuschlagsempfängerin) erteilt worden ist, dass die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Zuschlag am 25. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, der Entscheid der armasuisse vom 4. Oktober 2007 sei aufzuheben, und das Beschaffungsprojekt sei an die armasuisse zurückzuschicken, damit diese die Anbieter zu einer Neukalkulation einlade und anschliessend aufgrund der neu berechneten Offerten neu entscheide, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragt hat, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 unter anderem angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, und die Vergabestelle sowie die Zuschlagsempfängerin eingeladen hat, zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, dass sich die Zuschlagsempfängerin und die Vergabestelle mit Eingaben vom 12. November 2007 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin haben vernehmen lassen, Gegenstand
B-7252/2007 dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2007 eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat, zu welcher die Zuschlagsempfängerin und die Vergabestelle mit Eingaben vom 18. und 19. Dezember 2007 Stellung genommen haben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. November 2007 von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'000.-- eingefordert hat, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 6. Februar 2008 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Akteneinsichtsgesuchen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin teilweise entsprochen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2008 den Parteien im Umfang des im Zwischenentscheid vom 6. Februar 2008 festgelegten Rahmens und unter Wahrung der ausgewiesenen Geheimhaltungsinteressen Akteneinsicht gewährt hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 18. März 2008 die Beschwerde vom 25. Oktober 2007 zurückgezogen hat, dass den übrigen Verfahrensbeteiligten vom Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 682), dass grundsätzlich die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des B-7252/2007 Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 683; MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Bd. 69, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1986, S. 146), dass dem Gericht im vorliegenden Fall erheblicher Aufwand entstanden ist, weshalb die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 10'000.-- festzusetzen sind, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass in Würdigung der massgeblichen Faktoren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- (inkl. allfällige MWST) als angemessen erscheint, dass die armasuisse als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren B-7252/2007 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 20'000.-wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Zuschlagsempfängerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 8'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. B-7252/2007 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - die Zuschlagsempfängerin (mit Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. SHAB Nr. 193; mit Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 31. März 2008 Seite 5