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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 B-7033/2023

18 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,458 parole·~17 min·5

Riassunto

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Untersuchungs- und Verfahrenskosten

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-7033/2023

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz,

1. B._______, 2. C._______, Beschwerdegegner.

Gegenstand Untersuchungs- und Verfahrenskosten.

B-7033/2023 Sachverhalt: A. A.a Im Rahmen eines Enforcementverfahrens gegen die D._______ (nachfolgend: D._______ AG) setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit Verfügung vom 26. April 2022 bei dieser wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Untersuchungsbeauftragte mit Organstellung ein. Gleichzeitig ordnete die FINMA unter anderem die Sperrung sämtlicher Konten an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.b Die Gesellschaft mit Sitz im Kanton […] hat drei verschiedene Anleihen, die „Anleihe 2020-3 (6.8%)“, die „Anleihe 2020-4 (5.4%)“ und die „Anleihe 2020-5 (3.6%)“, herausgegeben. Gemäss den Anleihebedingungen bestand während der Laufzeit ein Zinsanspruch und nach Ende der jeweiligen Laufzeit ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagesumme. Vom 4. Februar 2021 bis am 7. Oktober 2021 wurden von mindestens 68 verschiedenen natürlichen Personen insgesamt 2,74 Mio. EUR entgegengenommen. Die Anleihen wurden mit dem Zweck ausgegeben, den Nettoemissionserlös für den Ausbau und die weitere Beteiligung an der Lieferkette von Rohstoffen zu verwenden. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. August 2022 wurde die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. A.c Die Vorinstanz teilte unter anderem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 unter anderem die Verfahrenseröffnung mit. A.d Mit Verfügung vom 14. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Gesellschaft, der Beschwerdeführer, B._______ und C._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben (Dispositiv- Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Das Mandat mit der Untersuchungsbeauftragten, welche mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 eingesetzt wurde, wurde beendet (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung). Weiter wurde unter anderem dem Beschwerdeführer untersagt, jegliche finanzmarktrechtliche bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung zu verrichten (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung). Er wurde auch auf die Strafandrohung hingewiesen (Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung). Ziff. 4 und 5 der Verfügung werden unter anderem für den Beschwerdeführer veröffentlicht (Dispositiv- Ziff. 6 der Verfügung). Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten in der

B-7033/2023 Höhe von Fr. 30'061.15 und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 35'000.– wurden allen vier Beteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 7 und 8 der Verfügung). A.e Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, seine solidarische Haftung für die Untersuchungs- und Verfahrenskosten sei aufzuheben und ihm seien die Kosten anteilsmässig anhand seiner Beteiligung aufzuerlegen. B. Mit Schreiben vom 4. April 2024 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung und Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurden die Vernehmlassung sowie die Verfahrensakten an den Beschwerdeführer, B._______ und D._______ zugestellt und ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, am Verfahren teilzunehmen und ihrerseits eine Stellungnahme einzureichen. Die Verfügung an die D._______ wurde mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ am 22. April 2024 retourniert. D. Das Konkursamt Zug wurde mit Schreiben vom 23. April 2024 über das vorliegende Beschwerdeverfahren informiert. E. Mittels amtlicher Publikation vom 30. April 2024 wurde C._______ aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. F. B._______ reichte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 eine Stellungnahme und mit Eingabe vom 11. Juni 2024 einen Nachtrag dazu ein. G. Am […] wurde die D._______ aus dem Handelsregister gelöscht.

B-7033/2023 H. Richter Christoph Errass wurde auf den 23. September 2025 anstelle des bisherigen Instruktionsrichters Francesco Brentani als Instruktionsrichter eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2023 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FIN- MAG, SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat an der Anhandnahme des Begehrens ein schutzwürdiges Interesse. Der Kostenvorschuss wurde bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

B-7033/2023 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm zu Unrecht die solidarische Haftung für die Untersuchungs- und Verfahrenskosten auferlegt wurde (Ziff. 7 und 8 der Verfügung). Damit ist der Streitgegenstand auf den Kostenpunkt bzw. die Auferlegung der solidarischen Haftung beschränkt (Urteil des BVGer B-7282/2018 vom 12. März 2020 E. 2). Die Dispositivziffern 1-6 der Verfügung vom 14. November 2023 sind somit in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach Verfügungen an die auf der angefochtenen Verfügung und im Handelsregister als Domizil eingetragene Adresse der D._______ AG gesandt. Diese wurden mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt. Am 28. April 2025 wurde die D._______ AG aus dem Handelsregister gelöscht. 2.2 B._______ liess sich mit Eingabe vom 10. Juni sowie Nachtrag vom 11. Juni 2024 vernehmen. Er geht darin jedoch nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Beschwerdeführer für die Verfahrens- und Untersuchungskosten solidarisch haften soll. Er geht ohnehin nicht auf den Beschwerdeführer und dessen Beteiligung an der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen ein und führt lediglich aus, weshalb seine eigene Verantwortlichkeit falsch beurteilt worden bzw. die Publikation der Verfügung in Bezug auf ihn unrechtmässig sei. Dies ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vorstehend E. 1.5). 2.3 Aufgrund des unbekannten Aufenthalts wurde C._______ mittels amtlicher Publikation vom 30. April 2024 aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Androhungsgemäss nimmt er am Verfahren nicht teil. 3. Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die D._______ AG gewerbsmässig und ohne Bewilligung von mindestens 68 verschiedenen natürlichen Personen Publikumseinlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG, SR 952.0] und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (BankV, SR 952.02) in der Höhe von 2,74 Mio.

B-7033/2023 EUR entgegengenommen und damit Aufsichtsrecht verletzt hat (Art. 3 Abs. 1 BankG i.V.m. Art. 3 Bst. a FINMAG). In Rechtskraft erwachsen ist die Verfügungsziffer, in welcher die schwere Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch den Beschwerdeführer festgestellt wurde (Ziff. 2). Strittig ist demnach einzig noch, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur solidarischen Haftung für die gesamten Untersuchungs- und Verfahrenskosten verpflichtet wurde. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2023 die Untersuchungskosten der Untersuchungsbeauftragten auf Fr. 30'061.15 festgesetzt und sie gestützt auf Art. 36 Abs. 4 FINMAG dem Beschwerdeführer, der D._______ AG, B._______ und C._______ solidarisch auferlegt. Die Verfahrenskosten wurden in Anwendung von Art. 15 FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 3 und 4 der FINMA-GebV auf Fr. 35'000.– festgesetzt und die solidarische Haftung des Beschwerdeführers, der D._______ AG, B._______ und C._______ verfügt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine solidarische Haftung sowohl für die Untersuchungs- als auch die Verfahrenskosten ungerechtfertigt und unverhältnismässig sei. Bereits aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass seine Beteiligung nur gering gewesen sei, insbesondere im Vergleich zu B._______ und C._______. Letzterer sei für die Veruntreuung hauptverantwortlich gewesen und die Vorinstanz habe keine angemessenen Schritte unternommen, um ihn in der Türkei ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Zudem sei die D._______ AG liquidiert und besitze keine Aktiven mehr, weshalb eine Kostenbeteiligung nicht möglich sei. Angesichts dieser Umstände sei es unrechtmässig, dass er für die gesamten Kosten solidarisch hafte. 4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung vom 14. November 2023. Die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten entspreche der ständigen Praxis und davon könne nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn eine Partei nur eine geringe Rolle im Verfahren gespielt habe. Der Beschwerdeführer sei zwischen dem 25. Februar 2020 und dem 5. August 2021 Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift gewesen und habe die mit den Zeichnungsscheinen unterbreiteten Anträge auf

B-7033/2023 Abschluss der Anleihen und die damit zusammenhängenden Anleihenbedingungen unterzeichnet. Der Beschwerdeführer habe von der bewilligungspflichtigen Tätigkeit Kenntnis gehabt und diese sogar begünstigt, indem er als Organ seinen Pflichten nicht nachgekommen sei und durch seine Handlungen direkt zu den aufsichtsrechtswidrigen Tätigkeiten beigetragen habe. Aufgrund dieser wesentlichen Mitverantwortung an der unerlaubten Tätigkeit rechtfertige sich die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Die interne Aufteilung der Kosten sei eine Frage des Regresses. 4.4 4.4.1 Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-GebV, SR 956.122) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FIN- MAG ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Gemäss Art. 36 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person (als Untersuchungsbeauftragte) damit beauftragen, bei einer beaufsichtigten Person einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von der FINMA angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Kosten der untersuchungsbeauftragten Person tragen die Beaufsichtigten (Art. 36 Abs. 4 FINMAG), und zwar in der Regel auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht der FINMA als unbegründet herausstellen sollte (BGE 132 II 382 E. 5; Urteil des BVGer B-5736/2018 vom 7. Juli 2020 E. 6.1). Die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten und der Untersuchungskosten an die juristischen und natürlichen Personen, denen eine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit zukommt, entspricht der ständigen Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil des BGer 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5.2; Urteil des BVGer B-527/2025 vom 19.3.2026 E. 11.5 ff.). Von der solidarischen Kostenverteilung kann abgewichen werden, wenn eine Partei nur eine geringe Rolle im Verfahren gespielt hat und sich keine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit anrechnen lassen muss (Urteil des BVGer B-2512/2019 vom 29. Januar 2020 E. 7.7).

B-7033/2023 4.4.2 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesentliche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit, die eine juristische Person, oder eine Gruppe von juristischen Personen, ausgeübt hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt beziehungsweise in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert erscheint (Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4; Urteil des BVGer B-5793/2018 vom 7. Juli 2020 E. 5.2 m.w.H.). Auch Personen, welche keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinn als wesentlich mitverantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der in Frage stehenden juristischen Personen Organstellung hatten und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten (BVGE 2018 IV/9 E. 3.1.3; Urteile des BVGer B-4185/2020 vom 16. Januar 2024 E. 4.4.1; B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher auch ein Verwaltungsrat, dessen Beitrag zur finanzmarktrechtlich unerlaubten Tätigkeit einer Gesellschaft lediglich in einem Wegschauen, also einer pflichtwidrigen Unterlassung bestanden hat, dennoch als wesentlich mitverantwortliche Person ins Recht gefasst werden (Urteile des BVGer B-527/2025 vom 19. März 2026 E. 11.6; B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.6; B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 ff.). 4.4.3 Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]), die Festlegung der Organisation (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR), die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR verlangt von jedem Mitglied des Verwaltungsrats, den Bereich seiner Aufgaben zu bestimmen und diesen sorgfältig sowie unter Aufwendung der notwendigen Zeit zu erfüllen. Die Sorgfaltspflicht umfasst unter anderem die umsichtige Wahrnehmung der Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR. Ein Verwaltungsrat muss sich über den laufenden Geschäftsgang informieren, falls notwendig zusätzliche Informationen oder ergänzende Auskünfte einholen und Massnahmen zur Korrektur von Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten ergreifen. Die Stellung als Verwaltungsrat und die Oberaufsicht

B-7033/2023 über die Gesellschaft setzen grundsätzlich eine kritische Haltung voraus. Besondere Kontrollen sind dann erforderlich, wenn Zweifel aufkommen oder solche aufgrund der Umstände jedem Organ vernünftigerweise hätten aufkommen müssen. Wenn trotz Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung, die bekannt sind oder bekannt sein müssten, keine Massnahmen ergriffen werden, verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates seine Überwachungspflichten (Urteile des BVGer B-527/2025 vom 19. März 2026 E. 7.4.2 m.w.H.; B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 4.5; B-6584/2013 vom 16. Januar 2016 E. 2.5; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 13 Rz. 378 ff.). 4.5 4.5.1 Dass der Beschwerdeführer bei der D._______ AG Organstellung hatte, ist unbestritten. Zwischen dem 25. Februar 2020 und dem 5. August 2021 war er im Handelsregister als Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen und verfügte über Einzelunterschriftsberechtigung. Die Anleihen wurden zwischen dem 4. Februar 2021 und dem 7. Oktober 2021 herausgegeben. Somit hatte der Beschwerdeführer während eines Grossteils des vorliegend relevanten Zeitraumes eine Organstellung als Präsident oder Mitglied des Verwaltungsrats bei der D._______ AG inne. 4.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von der Herausgabe und Entgegennahme der Publikumseinlagen gewusst hat. Gemäss dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt in der Verfügung zeichnete der Beschwerdeführer die mit den Zeichnungsscheinen unterbreiteten Anträge auf Abschluss der Anleihen und die damit zusammenhängenden Anleihebedingungen. Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. November 2022 selbst aus: „Wir [der Beschwerdeführer und B._______] haben geprüft, ob für die Aufnahme dieses Geschäfts eine Lizenz der FINMA vorausgesetzt war. Dies war nicht der Fall, sondern die BAFIN hat in diesem Falle das Geschäft bewilligt.“. Der Beschwerdeführer wusste oder hätte zumindest um die Entgegennahme der Publikumseinlagen der D._______ AG und damit um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wissen müssen. 4.5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, dass seine Beteiligung nur minimal oder gering war. Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten Passagen (Rz. 54 und 55 der angefochtenen Verfügung) ergibt sich dies nicht. Sie beziehen sich auf die Veröffentlichung der Verfügung (Rz. 47-55 der

B-7033/2023 angefochtenen Verfügung) und halten lediglich fest, dass die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu derjenigen von B._______ und C._______ geringer sei, weshalb beim Beschwerdeführer im Vergleich zu B._______ und C._______ auf eine Veröffentlichung von Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung verzichtet werde. Bei der Kostenaufteilung kommt es jedoch nicht auf das Verhältnis der Verantwortlichkeit der einzelnen Beteiligten an (Urteil des BVGer B-507/2016 vom 17. August 2017 E. 4.6), weshalb unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten eine solidarische Haftung nicht aufzuheben vermögen. Die interne Aufteilung ist eine Frage des Regresses (BGE 135 II 356 E. 6.2.1). 4.5.4 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer daraus abzuleiten, dass C._______ unbekannten Aufenthalts ist. Wie in solchen Situationen gesetzlich vorgesehen, hat die Vorinstanz die Verfügung amtlich publiziert (Art. 36 lit. a VwVG) und C._______ aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, da unter der von ihm genannten Adresse die Verfügungen nicht zugestellt werden konnten und er keine neue Adresse mitgeteilt hatte. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte C._______ „ausfindig“ machen müssen. Weiter bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die D._______ AG und C._______ vor, dass eine Kostenbeteiligung nicht mehr zu erwarten sei bzw. eine Regressforderung uneinbringlich wäre. Die Möglichkeit, dass wegen Zahlungsunfähigkeit einzelner oder mehrerer Schuldner der Rückgriff ergebnislos bleibt, ist kein Grund für die Beschränkung der Haftung bzw. Aufhebung der Solidarhaftung (BGE 97 II 403 E. 6). An dieser Stelle sei auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Konkurseinstellung mangels Aktiven sowie der anschliessenden Löschung der Gesellschaft von einem Totalausfall für die Anleger (2,74 Mio. EUR) auszugehen ist. 4.6 Die Höhe der Untersuchungs- und Verfahrenskosten wird nicht substantiiert bestritten. Die Untersuchungskosten sind aus den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, dass die Untersuchungs- und Verfahrenskosten unverhältnismässig wären, weshalb darauf abzustellen ist. 4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Organstellung bei der D._______ AG hatte und über die bewilligungspflichtige Tätigkeit wusste bzw. hätte wissen müssen, womit er für die unbewilligte Tätigkeit wesentlich mitverantwortlich war und die Vorinstanz ihm die

B-7033/2023 solidarische Haftung für die Verfahrens- (Fr. 35'000.–) und Untersuchungskosten (Fr. 30'061.15) zu Recht auferlegt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-7033/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Beschwerdegegner.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Errass Gabriel Schaub

B-7033/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Mai 2026

B-7033/2023 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

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