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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2008 B-6720/2007

1 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,384 parole·~22 min·1

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Testo integrale

Abtei lung II B-6720/2007 {T 0/3} Urteil v o m 1 . April 2008 Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Daniel Peyer. X._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Vorinstanz, Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-6720/2007 Sachverhalt: A. Am 28. Juli 2007 stellte X._______ (Gesuchsteller) bei der Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er könne aus Gewissensgründen nicht ins Militär gehen. Es verkörpere das genaue Gegenteil seiner Lebenseinstellungen. Insbesondere wende es Gewalt an, um Probleme zu lösen. Er sei offen für unterschiedliche Religionen und Kulturen und habe eine Abneigung gegen die Methoden des Militärs. Pazifismus führe meistens zu einer Lösung. Der Gesuchsteller brachte ferner vor, er habe ebenfalls eine Abneigung gegen Waffen, insbesondere Schusswaffen. Mit einem einzigen Schuss könne das Leben eines Menschen beendet werden. Diese Verantwortung wolle er nicht übernehmen, wenn er ein Schusswaffe trage. Er wolle etwas Konstruktives tun, Hand anlegen und Bedürftigen helfen. Dafür brauche er keine Grundausbildung mit einer Schusswaffe. Um im Zivildienst zu helfen und seiner eigenen Ansicht nach etwas Sinnvolles zu tun, wende er gerne auch mehr Zeit auf als im Militär. Im Lebenslauf führte der Gesuchsteller aus, er sei christlich erzogen worden und schon als Kind pazifistisch eingestellt gewesen. (...) Schon früh sei er von den Eltern bei den Pfadfindern angemeldet worden. Er habe nach Abschluss der Sekundarschulstufe A die Lehre (...) abgeschlossen. In der Schule sei er mit der Selbsttötung zweier Mitschüler konfrontiert worden, was einschneidend gewesen sei. Bei den Pfadfindern nehme er mittlerweile eine Leiterfunktion wahr. Dabei habe er gewisse gewalttätige Traditionen unterbunden. Er habe Verwandte in den USA, woher seine Mutter stamme. Sein Cousin habe im Hinblick auf ein Stipendium an der West Point Military Academy ein Vorbereitungsjahr mit einer militärischen Ausbildung zu absolvieren begonnen, dies aber abgebrochen. Sein Cousin habe erkannt, dass das einzige Ziel einer militärischen Ausbildung im Brechen des eigenen Willens bestehe. B. Am 5. September 2007 hörte die Zulassungskommission den Gesuchsteller persönlich an. Mit Verfügung vom selben Tage wies sie sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ab. Zur Begründung führte die Zulassungskommission aus, der Gesuch- B-6720/2007 steller begründe sein Gesuch einerseits damit, dass er den Tod eines Menschen, den er mit einer Waffe verursachen könne, nicht verantworten wolle, anderseits damit, dass er nicht Befehle befolgen könne, die er nicht hinterfragen und über deren Ausführung er nicht selbst entscheide könne. Beide Motive bezeichne der Gesuchsteller als Gewissensgründe. Nach Ansicht der Zulassungskommission sei nachvollziehbar, dass ein Einsatz als bewaffneter Armeeangehöriger beim Gesuchsteller einen Gewissenskonflikt auslösen würde. Wie sich diese moralische Forderung entwickelt habe, sei ebenso verständlich. Es gelinge ihm aber nicht darzulegen, inwiefern ein waffenloser Dienst mit seinem Gewissen unvereinbar wäre. Seine Ablehnung der hierarchischen Strukturen der Armee stehe nicht erkennbar in einem ethischmoralischen Zusammenhang mit seinem Gewissen. Ein Gewissenskonflikt bezüglich Militärdienst an sich sei daher trotz mehrfachen Nachfragens nicht glaubhaft dargelegt worden. Das Engagement des Gesuchstellers bei den Pfadfindern oder sonstige Aktivitäten stünden in keinem erkennbaren Widerspruch zum geltend gemachten Gewissenskonflikt. Relevante Aussagen, welche einen Zusammenhang zwischen dem eigenen Befinden und dem angegebenen Konflikt aufzeigen würden, seien ebenfalls nicht gemacht worden. Der Gesuchsteller nenne keine verbindlichen Werte und Normen, die für ihn in einem unauflösbaren Widerspruch zum Leisten jeglicher Art von insbesondere waffenlosem Militärdienst stünden. Seine Aussagen seien insoweit insgesamt in sich nicht schlüssig. C. Gegen die Verfügung der Zulassungskommission (Vorinstanz) erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 5. Oktober 2007 (Eingangsdatum) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2007 und die Zulassung zum Zivildienst, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Zur Begründung bringt er vor, entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er in der Anhörung mehrfach Werte und Normen genannt, welche für ihn von grosser Bedeutung seien und ihm das Leisten von Militärdienst verunmöglichen würden. Er habe auch dargelegt, dass für ihn das Absolvieren der Militärdienstpflicht infolge Handhabung von Schusswaffen und aufgrund körperlicher und seelischer Verletzung von anderen Menschen zu einem unauflösbaren Konflikt führe. Angesichts der Direktheit der Frage der B-6720/2007 Vorinstanz, weshalb er keinen Militärdienst leisten wolle, sei er überrascht und verunsichert worden. Er sei ferner durch die Art der Befragung überfordert und unter Stress gesetzt worden. Teilweise seien die Fragen nicht auf seinem Kommunikationslevel gestellt worden, teilweise seien sie für ihn auch nicht verständlich gewesen. Die Art und Weise des Nachfragens sei nicht angemessen gewesen. Durch grossen Stress und Druck sei es ihm nicht möglich gewesen, klar zu denken und klar verständliche Antworten zu formulieren. Voreingenommenheit und Vorurteile bei diversen Fragestellungen hätten ihm dies zusätzlich erschwert. D. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung die von ihm genannten Werte und Normen nicht mit Handlungen im Militärdienst in Zusammenhang gebracht, die einen unauflösbaren Gewissenskonflikt auslösen würden. Er habe keine moralischen Pflichten genannt, die im Kontext der Frage stünden, weshalb er keinen waffenlosen Militärdienst leisten könne bzw. welche Werte diesem widersprechen würden. Eine Werthaltung sei ansatzweise erkennbar, entbehre aber der Tiefe und Tragweite, um erklären zu können, weshalb durch das Leisten von Militärdienst - abgesehen von der Waffenproblematik - ein nicht auflösbarer Gewissenskonflikt entstehe. Die Aussagen seien hiezu trotz Nachfragens vage und teils unverständlich geblieben. Es könne vom Beschwerdeführer durchaus verlangt werden, verständlich zu machen, welches ethisch-moralische Konzept hinter von ihm geltend gemachten Werten stehe, warum er sich zwingend nach ihnen richten müsse und inwiefern es falsch sei, jenen Werten durch das Leisten von (waffenlosem) Militärdienst zuwiderzuhandeln. Die Vorwürfe der zu direkten Fragestellung und der absichtlichen Druck- und Stresssituation würden zurückgewiesen. Von Gesetzes wegen werde verlangt, dass der Gesuchsteller, nicht die Kommission darlege, weshalb ein Gewissenskonflikt bestehe. Nur mittels Fragen sei es dieser möglich, etwa Inhalt und Tragweite der geltend gemachten Gewissensentscheidung oder Gewissensnot nötigenfalls zu erforschen und zu verstehen. Es werde dem Gesuchsteller die Möglichkeit geboten, mit eigenen Worten zu erklären, weshalb er einen Gewissenskonflikt habe. Bei Schwierigkeiten seien vorliegend Fragen umformuliert worden. Man habe versucht, die Thematik über andere Wege zu ergründen. Es seien die eigenen Worte des Gesuchstellers aufgenommen und in weiterführender Form eingebaut worden, um B-6720/2007 dem Anspruch, das Gespräch auf einem dem Gesuchsteller vertrauten Niveau zu führen, gerecht zu werden. Von Voreingenommenheit könne keine Rede sein, man habe dem Gesuchsteller sogar mehr Zeit als sonst üblich für die Anhörung zur Verfügung gestellt und habe in gebührender Weise versucht, ihn zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Zulassungskommission für den Zivildienst vom 5. September 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZDG), die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Abs. 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläu- B-6720/2007 tert er insbesondere seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach: "a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist." Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass im weitesten Sinn "ethische", "moralische", "sittliche" oder "religiöse" Werte in Betracht fallen. Wesentlich ist dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern (vgl. dazu Urteil B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 2, Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als glaubhaft B-6720/2007 erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes vom 5. Dezember 2003 [VKZD, SR 824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen und nicht öffentlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst vom 5. Dezember 2003, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als an den Entscheid der Vorinstanz gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist, etwa weil erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde. Soweit der Entscheid der jeweiligen Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt durch das Gericht kein Eingriff in deren Beurteilungsspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3121/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 446c ff.). 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, in den Erwägungen der Vorinstanz seien Widersprüche enthalten. Ihm werde zu Unrecht unterstellt, er nenne keine Normen und Werte, was er aber im Gegenteil getan habe. Er habe entgegen der Vorinstanz einen Gewissenskonflikt dargelegt, was sich aus den Anhörungsnotizen ergebe. Schliesslich rügt er die Art und Weise der vorgenommenen Anhörung. 4.1 Bei der Anhörungsnotiz der Vorinstanz handelt es sich nicht um ein vom jeweiligen Gesuchsteller unterzeichnetes Wortprotokoll (vgl. E. 3 hievor). Der Beweiswert der Anhörungsnotiz ist daher vor allem bezüglich einzelner Formulierungen beschränkt. Der exakte Wortlaut B-6720/2007 oder die Atmosphäre des Gespräches lassen sich daher nicht alleine aus der Anhörungsnotiz rekonstruieren. Soweit sich die Vorinstanz bei ihrem Befund auf Ausführungen des Beschwerdeführers stützt, die er nach seiner Darstellung nicht oder anders gemacht haben will, kann der Anhörungsnotiz entscheidendes Gewicht beigemessen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 4.4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2006 vom 12. November 2007 E. 4). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nicht eigentlich vor, seine Aussagen seien von der Vorinstanz falsch oder unpräzise wiedergegeben worden. Er kritisiert vielmehr die aus seiner Sicht unrichtigen Schlüsse, die die Vorinstanz aus seinen Aussagen gezogen habe. Diese seien teilweise nicht korrekt interpretiert worden. Somit ist die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers letztlich inhaltlicher und nicht formeller Natur und wird dementsprechend im Rahmen der materiellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung behandelt (vgl. dazu unten E. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer erhebt weitere formelle Rügen im Zusammenhang mit der Art und Weise der Anhörung. Er bringt vor, er sei von der Direktheit der ersten Frage nach dem Grund seines Gesuchs überrascht worden. Er sei dadurch verunsichert worden. Die Mitglieder der Vorinstanz hätten die Befragung forsch fort- und ihn unter Stress gesetzt. Der Druck sei stärker gewesen, weil Fragen teilweise nicht auf seinem Kommunikationslevel gestellt worden seien und für ihn auch manchmal nicht verständlich gewesen seien. Er könne verstehen, dass die Mitglieder eindringlich nachfragen müssten, denn sie müssten verstehen, welche Werte er vertrete und wo der Konflikt mit der Militärdienstpflicht bestehe. Aber die Art der Befragung sei nicht angemessen gewesen, er sei unter grossen Druck und Stress gesetzt worden. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, klar zu denken und eine verständliche Antwort zu formulieren. Zusätzlich seien einzelne Fragen von Voreingenommenheit und Vorurteilen geprägt gewesen. Aus der Gesprächsnotiz der Anhörung ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer überraschend auf den Grund seines Gesuchs angesprochen hätte. Es ist - wie der Beschwerdeführer richtig erkennt - gesetzliche Aufgabe der Vorinstanz, den im Gesuch vorgebrachten Gewissensgrund zu prüfen und den Beschwerdeführer dazu zu befragen bzw. ihm die Möglichkeit zu geben, seine diesbezüg- B-6720/2007 lichen Gründe mit eigenen Worten darzulegen (vgl. dazu auch sogleich unten E. 5.1). So zeugt das im Protokoll festgehaltene Vorgehen der Vorinstanz von ihrem Versuch, Schritt für Schritt in Richtung des Hauptziels der Anhörung - nämlich der glaubhaften Darstellung eines Gewissenskonflikts durch den Beschwerdeführer - vorzudringen. Sodann zeigt das durchwegs zielgerichtete Nachfragen der Kommission anlässlich der Anhörung ebenso auf, dass die Vorinstanz sehr wohl bestrebt war, dem Beschwerdeführer eine faire Chance zu geben, seinen Konflikt und dessen Ausprägungen darzustellen. Denn von einem Gesuchsteller kann im Zusammenhang mit der Anhörung durchaus ein Minimum an Vorbereitung auf das bevorstehende Gespräch erwartet werden, ferner, dass er sich Gedanken über seine Haltung, seine Werte und insbesondere sein Gewissen gemacht hat, bevor er angehört wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3121/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 4 und 5.5). Die Vorinstanz hat weder wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht bzw. nicht genügend abgeklärt noch Darstellungen des Beschwerdeführers unrichtig wiedergegeben. Die von ihm angegebenen Werte insbesondere hat sie aufgenommen und hiezu jeweils vertiefend nachgefragt, um die möglicherweise dahinter stehende Werthaltung im Hinblick auf die Gewissensproblematik genauer zu ergründen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer überfordert oder allgemein ein unsachgemässes Vorgehen bei der Durchführung der Anhörung an den Tag gelegt hat. Nichts in den Anhörungsnotizen deutet auf Voreingenommenheit oder Vorurteile hin. Das Zulassungsverfahren ist daher nicht zu beanstanden. 5. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, entgegen der angefochtenen Verfügung habe er dargelegt, dass für ihn durch die Militärdienstpflicht ein unauflösbarer Konflikt entstehe. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Grundsatz nach Sache des jeweiligen Gesuchstellers ist, seinen Gewissenskonflikt darzulegen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu legen (vgl. Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat umge- B-6720/2007 kehrt lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3.2.1). Die Zulassungskommission soll daher mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf die Aussagen eines Gesuchstellers durchaus kritisch hinterfragen. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige, durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid dar. Es liegt in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt allenfalls auch Ergänzungs- und Gegenfragen, besonders wenn ein Gesuchsteller - wie hier - Mühe bekundet, von sich aus die für ihn relevanten Beweggründe zu verdeutlichen. Trotzdem ist es nicht Sache der Kommission, die Gewissensgründe des Gesuchstellers gewissermassen zu erraten, wenn dieser nicht in der Lage sein sollte, diese glaubhaft darzulegen. 5.2 Bezüglich der einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers gilt, was folgt: 5.2.1 Was die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - seitens der Vorinstanz nicht bzw. nicht genügend berücksichtigten Werte und Normen, die ihm wichtig seien und die für ihn durch das Leisten von Militärdienst zu einem nicht lösbaren Gewissenskonflikt führen würden, anbetrifft, so führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe durchaus Werte und Normen genannt. Er habe sie in der Anhörung aber nicht direkt in Zusammenhang mit Handlungen im Militärdienst gebracht, die deswegen einen unauflösbaren Gewissenskonflikt verursachen würden. Selber nachzudenken und freie Entscheidungen zu fällen seien noch keine moralischen Pflichten an sich, die im Kontext der Frage stünden, weshalb jemand keinen, im Besonderen keinen waffenlosen Militärdienst leisten könne bzw. welche verpflichtenden B-6720/2007 Werte diesem widersprechen würden. Sich näher zu kommen, es gut miteinander zu haben und sich gegenseitig nicht auszuschliessen könnten Ansatzpunkte für eine Werthaltung sein. Sie entbehrten hier allerdings der notwendigen Tiefe und Tragweite, um erklären zu können, weshalb für den Beschwerdeführer ein nicht auflösbarer Gewissenskonflikt durch das Leisten von Militärdienst entstünde. Seine Aussagen seien, abgesehen von der Waffenthematik, trotz mehrfachen Nachfragens bezüglich der ihm im Dienst aufgezwungenen Struktur, der Unterordnung und der damit verbundenen Unmöglichkeit, selbst nachdenken zu können und die Gründe für Handlungen zu hinterfragen, vage und teils unverständlich geblieben. Es genüge nicht, einfach Werte zu nennen. Es könne vom Beschwerdeführer verlangt werden, auch verständlich zu machen, was für ein ethisch-moralisches Konzept hinter solchen Werten stehe, warum er sich zwingend nach ihnen richten müsse und inwiefern es falsch sei, jenen Werten durch das Leisten von Militärdienst zuwiderzuhandeln. Es sei mehrfach nachgefragt worden, um herauszufinden, welche Ethik oder Moral sich dahinter verberge und inwiefern sich für den Beschwerdeführer der Militärdienst von Alltagssituationen im Zivilen unterscheide, in denen er auch mit Zwang und Autorität konfrontiert sei. Auf Unterschiede dazwischen sei er gar nicht eingegangen, er habe seine eigenen Aussagen auch nicht weiter vertieft. Hingegen sei anerkannt und gewürdigt worden, dass für den Beschwerdeführer das Tragen einer Waffe und die damit verbundene Macht zu einem Konflikt führe. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, weshalb auch ein waffenloser Militärdienst einen Gewissenskonflikt nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer macht implizit moralische Forderungen geltend, wie die Ablehnung des Verletzens von Mitmenschen, den Verzicht auf die Verwendung von Schusswaffen und die damit verbundene Möglichkeit der Gewalt- und Machtausübung über Menschen sowie andere Werte wie Liebe, Respekt, Toleranz und eine möglichst friedliche Konfliktbewältigung. Aufgrund seiner Darlegung zum Waffentragen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, für ihn sei der Militärdienst mit der Waffe grundsätzlich problematisch bzw. nicht möglich. Zu klären hatte sie aber letztlich nur, ob er durch das Leisten von - allenfalls auch waffenlosem - Militärdienst in einen unauflösbaren Gewissenskonflikt gerät. Im Ergebnis verneinte sie diese Frage. Der Beurteilung der Vorinstanz kann gefolgt werden. Im Gesamten ge- B-6720/2007 lingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen eigentlichen Gewissenskonflikt glaubhaft zu machen. Aus seinen Aussagen wird etwa nicht klar, wie weit die Ablehnung der Gewaltanwendung - andere Personen nicht zu verletzen, wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt - geht, wie es sich seiner Ansicht nach hiezu in Notwehr- und Selbstverteidigungssituationen verhält und welche Unterschiede etwa zu Situationen bestehen, in denen ein Militärdienstleistender im Falle eines Einsatzes zur Abwehr von äusseren Bedrohungen seines Landes stehen kann. Der Beschwerdeführer schildert zur Gewaltfrage, abgesehen von der Waffenthematik, an Persönlichem im Wesentlichen, dass er gewisse gewalttätige Rituale bei den Pfadfindern abgelehnt und diese mittlerweile als Leiter aktiv unterbunden hat. Im Weiteren führt er seine Überzeugung aus, Konflikte seien nicht mittels Gewalt, sondern auf friedlichem Weg zu lösen. Nachvollziehbare Überlegungen darüber hinaus, etwa zum möglichen Konflikt zwischen der Forderung nach Gewaltverzicht und allenfalls notwendiger Abwehr von Angriffen auf sich selbst oder auf andere bis hin zu Verletzung oder Tötung von Angreifern im Sinne einer ethisch-moralischen Wertung, sind nicht erkennbar. Unklar und offen bleibt, weshalb die vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Werte wie friedliche Koexistenz, Toleranz und Achtung anderer zwingend das Leisten von Militärdienst ausschliessen, ansonsten ein unauflösbarer Gewissenskonflikt entstünde. Es darf vom Beschwerdeführer aber erwartet werden, dass er sich mit den von ihm in Anspruch genommenen Werten gedanklich auseinandergesetzt hat und erklären kann, welche Werte aus welchen Gründen für ihn wichtiger als andere Werte seien. Solche Abwägungen im eigentlichen Sinne werden hier weder behauptet noch eigentlich dargetan. Praxisgemäss würde es auch nicht genügen, allgemein gültige und anerkannte Grundsätze wie etwa das Tötungsverbot in genereller und pauschaler Weise anzurufen, um zum Zivildienst zugelassen zu werden. Dieses wie auch in weniger intensiver Weise das vorliegend angerufene Gewaltfreiheitsgebot sind allgemein anerkannte Prinzipien, die - unter Vorbehalt unterschiedlich interpretierter Rechtfertigungsgründe - bis zu einem gewissen Grad auch von allen militärdienstleistenden Personen für sich in Anspruch genommen werden dürften. Beruft sich der Beschwerdeführer auf einen solchen, in der Gesellschaft verankerten Grundsatz, darf verlangt werden, dass er glaubhaft dartut, inwiefern ihn dieser in einer Weise betroffen macht, die ihn von der militärdienstleistenden Masse abhebt. Zivildienst ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine „sinnvollere“ Variante, sondern die B-6720/2007 Ausnahme zum Militärdienst, die nur jenen Personen gewährt wird, die in einen ernsten Gewissenskonflikt geraten würden, wenn sie letzteren leisten würden. Gründliche Überlegungen zur ethisch-moralischen Überzeugung, weshalb das Leisten von Militärdienst mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbar ist, sowie die Freiheit von Widersprüchen sind Voraussetzungen dafür, dass ein geltend gemachter Gewissensentscheid als gereift und ernsthaft anerkannt werden kann. Solche vertiefte gedankliche Überlegungen zu einzelnen Werten und deren Verhältnis zueinander fehlen in der Darlegung des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beurteilung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte moralische Forderung stehe nicht in einem unauflösbaren Konflikt mit der Militärdienstpflicht, insbesondere nicht mit einer waffenlosen Dienstpflicht, Stand hält und nachvollziehbar erscheint. In der Darlegung des Beschwerdeführers fehlt eine erkennbare gedankliche Auseinandersetzung zu dem von Gesetzes wegen erforderlichen verpflichtenden Charakter der moralischen Forderung. Ethische Überlegungen sind ansatzweise vorhanden, es findet aber keine Abwägung zwischen verschiedenen Werten statt. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweckt in diesem Rahmen einen noch unausgereiften und fragmentarischen Eindruck. Vorliegend ist die Vorinstanz damit aus nachvollziehbaren Gründen zum Schluss gelangt, die Ausführungen blieben zu unklar, als dass ein ernsthafter Gewissenskonflikt aufgrund einer moralischen Forderung verpflichtenden Charakters glaubhaft sei. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz hierbei übermässig streng, offensichtlich unhaltbar oder willkürlich vorgegangen sein soll (vgl. oben E. 3). 5.2.2 Was der Beschwerdeführer darüber hinaus an Gründen geltend macht, derentwegen er keinen Militärdienst leisten könne, vermag ebenso wenig einen Gewissenskonflikt im Sinne des Gesetzes glaubhaft zu machen. Er brachte anlässlich der Anhörung vor, auch die militärisch-hierarchischen Strukturen, der verlangte Gehorsam bzw. das nicht selbständige Denken seien ausschlaggebend für seine Probleme. Deswegen habe er kein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Dienst eingereicht, denn es sei die Struktur, mit welcher er nicht zurechtkomme. Er selbst müsse einen Nutzen für sich oder für andere darin sehen. Es gebe sinnvollere Dinge als das, was man in der Armee tun müsse und eigentlich brauche es diese nicht. Er müsse sein Hirn abschalten und könne sich kaum als Mensch verwirklichen, während es Dinge gebe, etwa im Beruf, bei welchen er kreativ sein und Lö- B-6720/2007 sungswege suchen könne. Es gehe nicht an, Soldaten so wie seinen Cousin zu behandeln und über ihn zu befehlen. Ihm sei sehr wichtig, dass das Leben nicht durch den Willen anderer bestimmt werde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nie abschliessend definiert, was inhaltlich unter dem „Gewissen“ beziehungsweise einer „moralischen Forderung“ im Sinne des ZDG zu verstehen sei. Indessen sind gewisse negative Definitionen herausgearbeitet worden. Eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund anerkannt werden könnte, muss primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der Armee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen oder Dienstbetrieb - mag sie im Einzelnen noch so fundiert und nachvollziehbar sein - vermag keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt. Auch ausschliesslich persönliche, an eigenen Interessen orientierte Gründe wie Aus- oder Weiterbildung, Sehnsucht nach der eigenen Familie, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder rein taktisch-politische Erwägungen sowie der an sich verständliche Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen Dienstbetriebes oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten klarerweise nicht als Gewissensgründe und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom 3. September 2007 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2.3). Es ist im Lichte dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers keinen ethisch-moralisch begründeten Gewissenskonflikt erkannt hat. Das von diesem vorgebrachte Unbehagen hat eher mit dem Dienstbetrieb an sich, dem Umgang mit Vorgesetzten und der militärischen Hierarchie zu tun. Dieses Missfallen sowie die mit der militärischen Unterordnung verbundenen Unlustgefühle gelten nicht als Gewissenskonflikt, denn das eigene Wohlbefinden beschlägt für sich allein noch nicht die vom ZDG geschützte Gewissenssphäre. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. B-6720/2007 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.416.33943.0; Einschreiben; Beilagen zurück) - dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (B-Post: z.K.) - der Vollzugsstelle für den Zivildienst (B-Post; z.K.) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Daniel Peyer Versand: 5. Mai 2008 Seite 15

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