Abtei lung II B-6404/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2009 Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Claude Morvant; Gerichtsschreiber Jürg Studer. A._______, vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli, Advokaturbüro Luginbühl & Janggen, Seilerstrasse 9, Postfach 5016, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Proviande Genossenschaft, Finkenhubelweg 11, 3012 Bern, vertreten durch Fürsprecher Samuel Lemann, Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7, Erstinstanz, Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Qualitätseinstufung Fleisch. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-6404/2008 Sachverhalt: A. A.a Am 20. Mai 2008 liess A._______ (Beschwerdeführer) bei der Zentralschlachthof Hinwil AG neben anderen Tieren seine Kuh mit der Ohrmarkennummer 120.0192.8291.3 schlachten. Die Bewertung des Schlachtkörpers ergab die Klassifizierung 3X3. A.b Nach Bekanntgabe des Resultats verlangte der Beschwerdeführer gleichentags eine Nachklassifizierung, welche zum Ergebnis 3X4 führte. Sowohl die erste als auch die zweite Bewertung wurden durch Experten der Proviande (Erstinstanz) durchgeführt. A.c Am 22. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer per Fax an das Bundesamt für Landwirtschaft (Vorinstanz) und erhob Beschwerde, da er die Beurteilung der Fleischigkeit mit 3X als zu tief erachtete. Die Fleischigkeit der Vorderviertel und der Schulter wurden daraufhin am 23. Mai 2008 durch einen Sachverständigen der Vorinstanz mit 2X3, die übrigen Fleischstücke mit 3X3 klassifiziert. Mit E-Mail vom 28. Mai 2008 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Tagen um den Erlass einer anfechtbaren und damit kostenpflichtigen Verfügung zu verlangen. A.d Mit E-Mail vom 30. Mai 2008 verlangte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz den Erlass einer Verfügung über die Frage der Kostentragungspflicht mit dem Antrag, dass sämtliche Verfahrenskosten, inkl. einer Entschädigung für persönliche Aufwendungen, der Erstinstanz aufzuerlegen seien. Zur Begründung führte er an, die Erstklassifizierung der Erstinstanz sei nicht geschützt worden und im Nachschätzungsverfahren habe er obsiegt. Durch die Änderung der Klassifizierung von 3X4 auf 2X3 sei der Wert pro kg Schlachtgewicht um fast 15%, d.h. von Fr. 5.05 auf Fr. 5.80, gestiegen. A.e Mit Entscheid vom 9. September 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1'791.55. Sie führte an, jede Bewertung sei eine subjektive Angelegenheit, wenn zu einzelnen Positionen Einschätzungen vorgenommen werden müssten. Nach Lehre und Rechtsprechung werde in solchen Fällen nur überprüft, ob die angefochtene Verfügung willkürlich sei, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gebe. Sodann sei auch das B-6404/2008 Argument der Preisdifferenz nicht von Bedeutung, stehe doch nicht die Preisdifferenz, sondern die Beurteilung des Schlachtkörpers zur Diskussion. B. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2008 gelangt der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 9. September 2008. Zur Begründung wird zur Hauptsache angeführt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer obsiegt, zumal sowohl die Fleischigkeits- als auch die Fettgewebeklasse zu Gunsten des Beschwerdeführers korrigiert worden seien. Die höhere Klassifizierung durch den Sachverständigen der Vorinstanz von 3X4 auf 2X3 habe zu einer Preissteigerung des Schlachtkörpers um 15% geführt. Es sei für eine Gutheissung nicht notwendig, dass die angefochtenen Klassifizierungen offensichtlich unhaltbar oder willkürlich seien, ansonsten das Beschwerderecht zur Makulatur würde. C. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. D. Die Erstinstanz beantragt mit Eingabe vom 13. November 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Sie bemängelt die fehlende Präzisierung des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens, welches den Streitgegenstand als unklar erscheinen lasse. Die Abweichungen zwischen den Klassifizierungen der erstund vorinstanzlichen Experten seien innerhalb des in der Natur der Klassifizierung systembedingten notwendigen Toleranzbereiches und daher rechtlich nicht relevant. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 präzisierte der Beschwerdeführer auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts sein Rechtsbegehren. Dieses umfasst die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung des Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Auferlegung der entstandenen Kosten und Entschädigungen zulasten der Erstinstanz. B-6404/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGVE 2007/6 E. 1 S. 45). 1.1 Die in Frage stehende Qualitätseinstufung nach CH-Tax-System wird durch die Erstinstanz durchgeführt. Rechtliche Grundlage hierfür bildet ein Leistungsauftrag mit der Vorinstanz nach Art. 180 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341). Die Klassifizierung des Schlachtkörpers durch die Erstinstanz vom 20. Mai 2008 stützt sich somit auf die Landwirtschaftsgesetzgebung (Art. 3 Abs. 4 SV) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar, gegen welche bei der Erstinstanz nach Art. 166 Abs. 1 LwG Beschwerde erhoben werden kann. 1.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 9. September 2008 gilt als Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdefrist sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Grundlage für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattung Rindvieh bildet Art. 49 LwG sowie die Schlachtviehverord- B-6404/2008 nung. Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erfüllt die Proviande namentlich die nach Art. 26 SV geforderte neutrale Qualitätseinstufung in Schlachthöfen, welche jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten verarbeiten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a SV). Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindviehgattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe (Art. 4 Abs. 1 SV). Im Rahmen von Art. 5 SV erliess das BLW die Verordnung des BLW über die Einschätzung und Klassifizierung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung vom 23. September 1999 (Verordnung des BLW, SR 916.341.22). Im Anhang dieser Verordnung wird das Einschätzungs- und Klassifizierungssystem, das sogenannte CH-Tax-System, für Tiere der Rindviehgattung näher umschrieben. Für die Festlegung der Fleischigkeitsklassen C, H, T, A oder X ist die Ausbildung der wertbestimmenden Körperpartien wie Stotzen, Lenden, Rücken und Schulter massgebend. Die Fleischigkeit nimmt sowohl von der Klasse C (sehr vollfleischig) zur Klasse X (sehr leerfleischig) als auch innerhalb der Klasse X von 1X bis 3X ab. Auf überwachten öffentlichen Märkten sind die zusätzlichen Abstufungen der Klasse X (1-3) bei der Einstufung von Lebendvieh zwingend anzuwenden (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2 der Verordnung des BLW). Die Fettgewebeklasse wird durch den Ausmastgrad (Fettansatz und Fettabdeckung) bestimmt. Dem Schätzer steht dabei eine Notenskala von 1 bis 5 zur Verfügung, wobei die Note 1 „ungedeckt“ und die Note 5 „überfett“ bedeutet. Das Ergebnis der Einstufung z.B. eine 2X3- Klassfizierung beinhaltet sowohl die Fleischigkeitsklasse (2X) als auch die Fettgewebeklasse (3). Die Klassifizierungsresultate werden auf dem Waagdokument festgehalten und nach der Schlachtung sowohl dem Lieferanten als auch dem Abnehmer zugestellt. Die Empfänger können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung bei der Erstinstanz beanstanden. In diesen Fällen werden die beanstandeten Resultate mit einer Zweitbeurteilung überprüft (Art. 3 Abs. 3 und 4 SV). 3. Umstritten und damit Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen (teilweise) durchgedrungen ist, was die vom Beschwerdeführer gewünschte Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten zur Folge hätte. Hiefür ist zuerst die B-6404/2008 Klärung des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens vor der Vorinstanz und die Frage, ob diesem entsprochen wurde, an die Hand zu nehmen. Bei Bejahung des letztgenannten, stellt sich sodann die Frage, ob eine Änderung der Fleischigkeit innerhalb der X-Klasse (1-3) rechtlich relevant ist. Nicht Streitgegenstand des laufenden Verfahrens bildet dagegen die Klassifizierung 2X3 des Schlachtkörpers durch den Sachverständigen der Vorinstanz. Diese wurde von allen Parteien anerkannt und dem Beschwerdeführer durch den Schlachthof vergütet. 3.1 Als Erstes ist somit zu prüfen, welches Rechtsbegehren der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz stellte und ob diesem entsprochen wurde. In seiner Fax-Eingabe vom 22. Mai 2008 an die Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer, dass der „Schlachtkörper noch einmal neutral eingestuft wird“. Konkreter und damit dem Erfordernis des Rechtsbegehrens besser entsprechend, äusserte sich der Beschwerdeführer dann in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 an die Vorinstanz. In dieser hielt er fest, er habe gegenüber dem Sachverständigen des BLW und dem Vertreter der Vorinstanz dargelegt, dass er eine 3X3 Bewertung nicht akzeptiere und auch eine 2X3 Klassifizierung zu hart sei. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nachklassierung zumindest eine 1X Bewertung der Fleischigkeit durch den Sachverständigen des BLW verlangte. Im späteren Verfahren verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine weitere Nachklassifizierung, so verlangte er von der Vorinstanz „den Erlass einer Verfügung über die Frage der Kostentragungspflicht“; bzw. vor Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz, die Feststellung des Obsiegens vor der Vorinstanz und die Auferlegung der Kosten und Entschädigung zulasten der Erstinstanz. 3.2 Die zwei Experten der Erstinstanz taxierten den Schlachtkörper mit 3X3 bzw. 3X4, der Sachverständige des BLW mehrheitlich mit 2X3. Der Schlachthof bezahlte dem Beschwerdeführer schlussendlich den Preis für einen 2X3 Schlachtkörper. Somit kann als Zwischenresultat festgehalten werden, dass dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (1X Bewertung oder höher) B-6404/2008 mit Erhöhung der Fleischigkeit von 3X auf 2X teilweise entsprochen wurde. 4. Als nächstes stellt sich die Frage, ob diese Änderung der Bewertung zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde vor dem BLW führt oder, wie von der Erst- und Vorinstanz ausgeführt, im Rahmen eines Toleranzbereiches – ohne rechtliche Relevanz – liegt. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 9. September 2008 diesbezüglich aus, jede Bewertung sei eine subjektive Angelegenheit, sei sie doch objektiv nicht messbar. Bei Überprüfung solcher Schätzungen lege sich die Vorinstanz nach bewährter Lehre und Rechtsprechung die sachgebotene Zurückhaltung auf, eine Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz beschränke sich daher auf das verfassungsmässige Willkürverbot. Die geringen Abweichungen zwischen den drei Klassifizierungen innerhalb der X-Klasse liege im Toleranzbereich, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Die Erstinstanz schliesst sich der Vorinstanz mit Eingabe vom 13. November 2008 weitgehend an und ergänzt, es würden drei Bereiche von Klassifizierungen existieren. Erstens Klassifizierungen, welche geringe Abweichungen innerhalb einer Toleranzgrenze aufwiesen, zweitens Klassifizierungen, welche diese Toleranzgrenze überschritten und drittens offensichtlich falsche Klassifizierungen. Klassifizierungen innerhalb einer Toleranzgrenze, wie sie ebenfalls im Strassenverkehr oder im Bereich der Zulassung von Wirkstoffen angewendet würden, seien systembedingt hinzunehmen und würden eine Gutheissung der Beschwerde ausschliessen. Der Beschwerdeführer führt dagegen an, aufgrund der Nachklassifizierung durch den Sachverständigen des BLW habe er sein gewünschtes Resultat erreicht, weshalb er in der Sache selbst obsiegt habe und ihm keine Kosten aufzuerlegen seien. 4.2 Die Annahme einer von der Erst- und Vorinstanz gewünschten Toleranzgrenze erfordert eine gesetzliche Grundlage, welche entweder die Grenzen und damit den Spielraum für die Verwaltungsbehörden klar umschreibt oder dieser das notwendige Ermessen, zu deren Festsetzung, einräumt. B-6404/2008 4.2.1 Die Frage, ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln. Die Einräumung des Ermessens erfolgt insbesondere durch drei Formen. Das Gesetz kann die Behörden ausdrücklich zum Handeln „nach Ermessen“ ermächtigen oder das Ermessen durch eine „Kann-Vorschrift“ bzw. eine andere offene Formulierung einräumen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5 Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 439 f.). 4.2.2 Mit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, wird der Grundsatz der Gesetzmässigkeit zum Ausdruck gebracht. Alles Verwaltungshandeln muss sich auf das Gesetz stützen und nicht gegen dieses verstossen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 368). 4.2.3 Als gesetzliche Grundlage für das CH-Tax-System gelten neben Art. 180 Abs. 1 LwG, Art. 4, 5 und 26 SV auch der Anhang 1 Bst. A Ziff. 2 der Verordnung des BLW. Es erübrigt sich vorliegend die genannten Normen im Detail anzuführen, denn keine der genannten Artikel räumen der Verwaltungsbehörde einen Entscheidungsspielraum (Ermessen) ein oder ermöglichen von Gesetzes wegen die Anwendung einer Toleranzgrenze bzw. eines Abzuges. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es somit auch nicht zu, eine Toleranzgrenze einzuführen, ansonsten namentlich die Gewährleistung der Rechtsgleichheit in Frage gestellt werden müsste. Denn wäre es der Verwaltungsbehörde unabhängig von einer gesetzlichen Regelung oder dem eingeräumten Ermessen möglich, von Fall zu Fall entscheiden, so wäre die Gefahr einer Ungleichbehandlung wesentlich höher. 4.2.4 Betreffend Qualitätseinstufung in der Fleischigkeitsklasse X kann somit festgehalten werden, dass jede Klassifizierungsänderung (1-3) im Beschwerdeverfahren auch in rechtlicher Sicht Konsequenzen nach sich zieht. Die Rüge der Erst- und Vorinstanz, innerhalb der Fleischigkeitsklasse X seien Toleranzgrenzen zu berücksichtigen, ist somit nicht stichhaltig. Demzufolge bestätigt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren vor der Vorinstanz teilweise obsiegte. 5. Gestützt auf dieses Ergebnis sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. 5.1 Die Vorinstanz verwies in ihrem Beschwerdeentscheid vom 9. September 2008 zur Kostenverlegung auf Art. 63 Abs. 1 VwVG, unterliess B-6404/2008 es jedoch, die für sie im Beschwerdeverfahren massgebenden Verordnungsbestimmungen anzuführen. Verfahrenskosten stellen (Verwaltungs-)Gebühren dar, welche als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Justiztätigkeit erhoben werden. Derartige Abgaben müssen sich entweder auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen oder verfassungsrechtliche Prinzipien, wie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, übernehmen die notwendigen Schutzfunktionen (MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 63 VwVG Rz. 3). 5.2 Die Vorinstanz fungierte vorliegend als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz. Dementsprechend erweisen sich neben Art. 63 VwVG auch Art. 1 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (inoffiziell VKEV, SR 172.041.0) als einschlägig, welche die Frage der Verfahrenskosten selbständig regelt und betreffend Parteientschädigung auf die sinngemässe Anwendung von Art. 8-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) verweist (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 VwVG Rz 5). Keine Anwendung findet hingegen die Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW, SR 910.11), zumal sich gemäss Art. 1 GebV-BLW der Geltungsbereich der Verordnung auf Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und damit nicht auf Beschwerdeverfahren vor einer verwaltungsinternen Behörde erstreckt. 5.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer neben der Spruch- und Schreibgebühr, die Kosten für zwei Bahnbillette nach Hinwil, den Zeitaufwand für den Augenschein sowie Kosten für Farbkopien und Porti, ausmachend total Fr. 1'791.55. Es ist somit zu prüfen, ob diese Verfahrenskosten im Einklang mit den erwähnten Rechtsgrundlagen stehen. Nach Art. 1 VKEV umfassen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei die Spruchgebühr (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 VKEV), die Barauslagen (Art. 4 VKEV) sowie allfällige Kanzleigebühren (Art. 14 ff. VKEV). B-6404/2008 5.4 Die von der Vorinstanz auferlegte Spruch -und Schreibgebühr von Fr. 600.- ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 VKEV. Aufgrund des teilweisen Obsiegens durch den Beschwerdeführer ist die Spruchgebühr jedoch auf Fr. 300.- zu reduzieren. Die Vorinstanz verrechnete dem Beschwerdeführer sodann Kosten für den Augenschein (Zeitaufwand, Bahnbillett). Als gesetzliche Grundlage kommt diesbezüglich Art. 4 Abs. 1 VKEV in Frage, welcher eine Überwälzung von Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung ermöglicht. Eine grammatikalische Auslegung von Art. 4 Abs. 1 VKEV führt jedoch zum Resultat, dass dieser nur Baraufwendungen umfasst, welche an Dritte geleistet wurden, was aus der exemplarischen Aufzählung (Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger Eingaben, Expertenhonorare, Zeugengelder) hervorgeht. Der von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein ist hingegen als Dienstreise des Personals der Beschwerdeinstanz zu qualifizieren, welcher nach Art. 4 Abs. 3 VKEV zulasten der Beschwerdeinstanz geht und somit eine Verrechnung nicht zulässt. Die Aufwendungen für den Augenschein können sodann auch nicht als Parteientschädigung entgolten werden, zumal Bundesbehörden trotz teilweisen Obsiegens und selbst unter Beizug eines Rechtsanwalts keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 8 Abs. 5 VKEV). Betreffend der von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 13.20 auferlegten Kopierkosten ist festzuhalten, dass nach Art. 14 VKEV Kopierkosten in der Spruchgebühr von Art. 1 VKEV enthalten sind. Eine zusätzliche Auferlegung, wie dies durch die Vorinstanz im Umfang von Fr. 13.20 erfolgte, ist somit nicht statthaft. Infolge fehlenden Anspruchs auf Parteientschädigung ist es der Vorinstanz sodann auch verwehrt, Portokosten auf die unterliegende Partei zu überwälzen. 5.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einzig eine reduzierte Spruchgebühr von Fr. 300.- auferlegen darf. 6. Des Weiteren stellt sich die Frage einer allfälligen Parteientschädigung B-6404/2008 zu Gunsten des Beschwerdeführers. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 VwVG RZ 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren teilweise durchdrang. 6.1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE beziehungsweise Art. 8 Abs. 2 VKEV). Gemäss Beschwerde vom 8. Oktober 2008 sind dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Auslagen von Fr. 1'380.- entstanden. Diese umfassen die Kosten für den privaten Personenwagen (2 x 290 Autokilometer à Fr. 1.-) und die Verrechnung eines Zeitaufwandes von total zehn Stunden à Fr. 80.-/h. 6.2 Zur Parteientschädigung gehört namentlich der Ersatz von Reiseund Verpflegungskosten. Die Entschädigung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Kosten, wobei für Reisen höchstens die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse vergütet werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. a VGKE). Die Erstattung der vom Beschwerdeführer geforderten Kosten für seinen privaten Personenwagen ist somit nicht möglich. Die Kosten für ein Bahnbillett der Schweizerischen Bundesbahnen von B._______ nach Hinwil, 1. Klasse, hin und zurück, betragen Fr. 196.80. In Anbetracht des teilweisen Obsiegens und der zweimaligen Reise nach Hinwil hat der Beschwerdeführer von der Vorinstanz folglich eine Entschädigung von Fr. 196.80 zugute. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von zwei Mal fünf Std. à Fr. 80.-/h, ausmachend total Fr. 800.- geltend. Ein reiner Zeitaufwand wird in der Regel nicht entschädigt (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 Abs. 1 VwVG Rz. 16). Eine Entschädigung wäre nur dann möglich, soweit der zeitliche Aufwand einen Tagesverdienst überstiege und der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben würde (Art. 13 VGKE). Aufgrund der Abwesenheit von lediglich fünf Std. pro Tag ist ein Ausfall von mehr als einem Tagesverdienst auszuschliessen. Damit kann auch die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, offen ge- B-6404/2008 lassen werden und dem Beschwerdeführer ist für den Zeitaufwand anlässlich des Augenscheins keine Entschädigung zuzusprechen. 6.3 In Bezug auf die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 VGKE). Vor Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'791.55 auf Fr. 300.reduziert; der Beschwerdeführer obsiegte damit zu rund 80%. Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 800.- festgesetzt, davon werden dem Beschwerdeführer Fr. 160.- (20%) auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 640.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Art. 9 VGKE bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie für weitere Spesen der Partei ausgerichtet werden kann. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, reichte dem Gericht vor dem Entscheid jedoch keine detaillierte Kostennote ein. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Komplexität und Umfang der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 300.- reduziert wird. Anderweitige Entschädigungen zugunsten der Vorinstanz werden keine zuerkannt. Die Vorinstanz wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer betreffend das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für Reisekosten von Fr. 196.80 zu entrichten. Für die anwaltliche Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 600.- zugesprochen. Eine Überwälzung der Kosten auf die Erstinstanz, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist hingegen nicht möglich, wurden die Kosten doch erst im Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz auferlegt. Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zulasten des Beschwerdeführers werden auf Fr. 160.- festgesetzt. B-6404/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 9. September 2008 wird aufgehoben. 2. Die Spruch- und Schreibgebühr für das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.- festgesetzt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft mit dem vor der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.zu verrechnen. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'100.- zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer werden für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Bundesamtes für Landwirtschaft Reisekosten von Fr. 196.80 ausgerichtet. 4. Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 800.- festgelegt. Davon werden dem Beschwerdeführer 20%, d.h. Fr. 160.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 640.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zulasten des Bundesamtes für Landwirtschaft eine Parteientschädigung von Fr. 600.- ausgerichtet. B-6404/2008 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-07-15/5; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Jürg Studer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 11. Juni 2009 Seite 14