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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2008 B-6280/2008

18 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·559 parole·~3 min·1

Riassunto

Arbeitslosenversicherung | Rückforderung von Beiträgen für arbeitsmarktliche ...

Testo integrale

Abtei lung II B-6280/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 8 . November 2008 Einzelrichter Frank Seethaler; Gerichtsschreiberin Marion Spori. Verein X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schumacher, Bünishoferstrasse 51, 8706 Feldmeilen, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH, Vorinstanz. Rückforderung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach dem AVIG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-6280/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2006 gegen den Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) vom 12. Oktober 2006 betreffend Rückforderung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob; dass das AWA mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Dezember 2007 den Forderungsbetrag reduzierte und mit Schreiben vom 16. Mai 2008 erklärte, die Forderung sei nunmehr bezahlt, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von 20% der ihm für das Verfahren erwachsenen Parteikosten zu entrichten sei; dass das Sozialversicherungsgericht nach Durchführung eines Meinungsaustausches mit Entscheid vom 18. Juni 2008 (versandt am 15. Juli 2008) ohne Ausfällung von Kosten das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, bei welchem die Verfahrensakten am 2. Oktober 2008 eingelangten; dass die Parteien auf Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters mit Schreiben vom 14. November 2008 erklärten, sie seien mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden und sie hätten sich aussergerichtlich über die Parteikosten geeinigt; dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass mit Blick auf das frühe Verfahrensstadium vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. B-6280/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der Schreiben der Vorinstanz vom 3. November und 14. November 2008) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Seite 3

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